VwGH Ra 2017/05/0101

VwGHRa 2017/05/01012.8.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revisionen 1. des Dipl-Ing. A E und 2. der Dr. M E, beide in S, beide vertreten durch Dr. Ulrike Kreiseder, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Mühlbacherhofweg 4/11, gegen das Erkenntnis vom 22. März 2017, Zl. LVwG-150889/69/RK/FE - 150890/3, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Gemeinderat der Marktgemeinde S, vertreten durch Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Böhmerwaldstraße 14; mitbeteiligte Partei: M reg. Gen.m.b.H. in L), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §14 Abs4;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §7;
BTypV OÖ 2016 Anl2;
BTypV OÖ 2016;
B-VG Art133 Abs4;
ROG OÖ 1994 §21 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §6;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde S. vom 20. November 2015, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für Umbauarbeiten zum Einbau einer Hackschnitzelheizung erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen und der genannte Bescheid mit einer sich auf den Austauschplan vom 14. Februar 2017 beziehenden Maßgabe bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

5 Zunächst ist festzuhalten, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegt, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. März 2017, Ra 2016/06/0137, mwN). Zudem muss im Fall der Geltendmachung von Verfahrensmängeln in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des behaupteten Mangels für den Verfahrensausgang dargetan werden, das heißt, dass dieser geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. Juni 2016, Ra 2016/06/0071, mwN).

6 Das in der Zulässigkeitsbegründung der Revision erstattete Vorbringen der Revisionswerber, das Verwaltungsgericht habe ein Projekt bewilligt, das so nicht beantragt worden sei, weshalb Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorliege, trifft angesichts der Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis - wonach bei der gegenständlichen Heizungsanlage laut Betriebsbeschreibung der mitbeteiligten Partei vom Juni 2015 ein Biomassekessel mit einer Nennleistung von 325 kW und zwei 166 kW-Gaskessel zum Einsatz kämen, wodurch sich beim Betrieb aller Kessel eine Leistung von insgesamt 657 kW ergebe -, mit denen sich die Revisionswerber nicht auseinandersetzen, nicht zu.

7 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird weiters ausgeführt, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein Fernheizwerk unter die Anlage 2 zur Oö. Betriebstypenverordnung 2016 zu subsumieren sei und was unter dem Begriff "Fernheizwerk" zu verstehen sei.

8 Die Revisionswerber bestreiten nicht, dass es sich bei dem bewilligten Vorhaben um eine Heizungsanlage bzw. ein Heizwerk handelt. Sie vermeinen vielmehr, dass es sich dabei um ein Fernheizwerk handle, welches Gebäude außerhalb des Ortskernes mit Wärme versorge, und dass von der Anlage 2 zur Oö. Betriebstypenverordnung 2016 nur zentrale Heizungsanlagen bzw. ein Heizkraftwerk zur Versorgung der umliegenden Gebäude mit Wärme erfasst seien. Mit diesem Vorbringen zeigen die Revisionswerber keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, weil die Oö. Betriebstypenverordnung 2016 in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit von Heizungsanlagen in den einzelnen Widmungskategorien nach dem insoweit klaren Wortlaut der Anlage 2 nach deren Nennwärmeleistung und nicht danach differenziert, ob es sich bei der Heizungsanlage um eine Fern- oder Nahheizwerk im Sinn der Definition der Revisionswerber handelt. Die Entscheidung über die vorliegende Revision hängt somit nicht von den in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Rechtsfragen ab.

9 Zum Vorbringen der Revisionswerber betreffend die Nichtbeachtung des § 22 Abs. 4 Oö. Raumordnungsgesetz (im Folgenden: ROG) und das Fehlen von Rechtsprechung dazu, wie sich § 22 Abs. 4 ROG zur Anlage 2 der Oö. Betriebstypenverordnung 2016 verhalte, ist zunächst auszuführen, dass es sich bei der Oö. Betriebstypenverordnung 2016 nach dem Stufenbau der Rechtsordnung um eine Durchführungsverordnung (s. auch § 21 Abs. 3 ROG) handelt. Im Übrigen stellen die Revisionswerber den konkreten Bezug zum Revisionsfall nicht dar und bringen nicht vor, inwiefern die Entscheidung über die vorliegende Revision von diesen Rechtsfragen abhängen soll. Inwiefern sich aus dem Vorbringen der Revisionswerber zu der der Gemeinde obliegenden Standortprüfung eine Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergeben soll, ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil sich der Standort der gegenständlichen Heizungsanlage im Beschwerdeverfahren nicht geändert hat. Sofern die Revisionswerber mit ihrem Verweis auf Art. 118 B-VG die Gesetzbzw. Verfassungsmäßigkeit der Oö. Betriebstypenverordnung 2016 in Frage stellen wollten, ist auszuführen, dass die Frage der Rechtsmäßigkeit von generellen Rechtsvorschriften keine vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG darstellt (vgl. den hg. Beschluss vom 1. Juni 2017, Zl. Ra 2017/06/0055, mwN). Soweit in diesem Zusammenhang weiters die fehlende Beiziehung eines Raumplaners gerügt wird, fehlt es den Zulässigkeitsgründen an der für die Geltendmachung dieses Verfahrensmangels erforderlichen Relevanzdarstellung.

10 Darüber hinaus legen die Revisionswerber mit ihrem Vorbringen, die über die Verhandlung vom 23. Jänner 2017 aufgenommene Niederschrift sei nachträglich verändert worden, eine Befangenheit des entscheidenden Richters des Verwaltungsgerichtes nicht dar. Allein der Umstand, dass seitens des Verhandlungsleiters handschriftliche Einfügungen bzw. Korrekturen im Verhandlungsprotokoll in einer von ihm selbst stammenden Textstelle erfolgt sind (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit von im Rahmen des § 14 Abs. 4 AVG vorgenommenen Ergänzungen das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2001, Zl. 2000/02/0078, mwN), vermag noch keinen Anlass dafür zu bieten, an dessen Unvoreingenommenheit und objektiver Einstellung zu zweifeln.

11 Ob den Verfahrensparteien Parteiengehör zu gewähren ist, richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In Bezug auf die gerügte Verletzung des Parteiengehörs wird in den Zuverlässigkeitsgründen die für die Geltendmachung dieses Verfahrensmangels erforderliche Relevanz nicht dargestellt.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 2. August 2017

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