Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde unter anderem die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 25. Mai 2016, mit welchem unter anderem der Revisionswerberin der Auftrag erteilt worden war, die konsenswidrige Nutzung näher bezeichneter Räume als Seminarräume zu unterlassen, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
5 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen bringt die Revisionswerberin vor, die Entscheidung hänge von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die unterschiedliche Behandlung verschiedener Widmungskategorien in Zusammenhang mit Nutzungsänderungen nach dem § 19 Abs. 2 (gemeint wohl: Z 2) Steiermärkisches Baugesetz (im Folgenden: BauG) gebe.
6 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
7 So ergibt sich aus den Ausführungen der Revisionswerberin schon nicht, welche konkrete Rechtsfrage vom Verwaltungsgerichtshof fallbezogen gelöst werden soll, zumal das Verwaltungsgericht die gegenständlichen Nutzungsänderungen deshalb als bewilligungspflichtig im Sinn des § 19 Z 2 BauG beurteilt hat, weil dadurch die in dieser Bestimmung genannten Interessen der Sicherheit, der Hygiene und der Gesundheit berührt würden.
8 Soweit die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 19 Z 2 BauG dartun wollte, ist auszuführen, dass die Frage der Rechtmäßigkeit von generellen Rechtsvorschriften keine vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG darstellt (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Februar 2015, Ra 2015/06/0009).
9 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 1. Juni 2017
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