VwGH Ra 2017/05/0024

VwGHRa 2017/05/002429.3.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision 1. der P W und

2. des S W, beide in N, sowie 3. der Mag. H L, 4. des W L, 5. des

H W, 6. des H W und 7. des M L, diese in G, alle vertreten durch die K M R Rechtsanwaltssocietät Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 25. August 2016, Zlen. LVwG-150915/24/MK/SB - 150921/2, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Stadt G; weitere Partei:

Oberösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: S GmbH in S, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §37;
AVG §42;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §36 Abs1;
VwGVG 2014 §17;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050024.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

I.

1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt G (im Folgenden: Bürgermeister) vom 1. Juli 2014 wurde dem Baubewilligungsantrag der mitbeteiligten Partei (im Folgenden: Bauwerberin) vom 14. Mai 2013 (eingelangt beim Stadtamt der Stadt Gmunden am 28. Mai 2013) Folge gegeben und die Baubewilligung für das Bauvorhaben "Errichtung einer Wohnanlage (64 Wohnungen, 1 Büro) mit Tiefgarage" auf einer näher bezeichneten Liegenschaft unter Setzung einer Reihe von Bedingungen und Auflagen erteilt.

2 Dagegen erhoben (u.a.) die Erst- bis Sechstrevisionswerber, nicht jedoch auch der Siebtrevisionswerber, an den (laut dem diesbezüglichen Rückschein) der Bescheid am 11. Juli 2014 zugestellt worden war, die Berufung vom 24. Juli 2014.

3 Mit Bescheid vom 27. Oktober 2014 wurde gemäß § 66 Abs. 2 AVG dieser Berufung Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückverwiesen.

4 Gegen diesen Bescheid erhob die Bauwerberin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

5 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 15. Juni 2015 wurde aus Anlass dieser Beschwerde der genannte Berufungsbescheid gemäß § 27 iVm § 28 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde von Amts wegen aufgehoben. Diese Entscheidung begründete es zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass der Bescheid ohne die dafür erforderliche Beschlussfassung durch den Gemeinderat ergangen sei, weil der Beschlussantrag, der Gemeinderat möge die Berufung abweisen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigen, unter den Mitgliedern des Gemeinderates keine Mehrheit gefunden habe.

6 In weiterer Folge wurde mit dem aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates vom 14. Dezember 2015 erlassenen Bescheid vom selben Tag gemäß § 66 Abs. 4 AVG der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

7 Gegen diesen Berufungsbescheid erhoben alle sieben Revisionswerber an das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 19. Jänner 2016.

8 Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis (unter Spruchpunkt I.) die Beschwerde der Erst- bis Sechstrevisionswerber als unbegründet abgewiesen, (unter Spruchpunkt II.) die Beschwerde des Siebtrevisionswerbers mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen und (unter Spruchpunkt III.) eine ordentliche Revision für unzulässig erklärt.

9 Alle Revisionswerber erhoben gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 24. November 2016, E 2586/2016-5, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

10 Mit hg. Beschluss vom 13. Dezember 2016, Ra 2016/05/0076, wurde die von den Revisionswerbern gegen das oben genannte Erkenntnis vom 15. Juni 2015 erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen.

II.

11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

14 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. zum Ganzen etwa den Beschluss vom 29. September 2016, Ra 2016/05/0083, mwN).

15 Ferner ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 24. Jänner 2017, Ra 2016/05/0117, mwN). A. Zur Revision des Siebtrevisionswerbers:

16 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die vom Siebtrevisionswerber gegen den Berufungsbescheid vom 14. Dezember 2015 erhobene Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass er zwar im Rahmen der im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten mündlichen Bauverhandlung vom 19. Mai 2014 Einwendungen erhoben, jedoch gegen den Baubewilligungsbescheid vom 1. Juli 2014 keine Berufung erhoben und damit seine Parteistellung verloren habe. Das Landesverwaltungsgericht sei daher nicht befugt gewesen, dessen Einwendungen zu prüfen.

17 Diesbezüglich bringt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen vor, es stelle sich hinsichtlich des Siebtrevisionswerbers die Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung, ob dieser seine Parteistellung aufgrund der zuvor von ihm rechtzeitig erhobenen Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren wiedererlangt habe, nachdem mit Bescheid des Gemeinderates vom 27. Oktober 2014 der erstinstanzliche Bescheid vom 1. Juli 2014 behoben worden sei, obwohl er zunächst selbst keine Berufung gegen diesen Bescheid erhoben habe.

18 Mit diesem Vorbringen setzt sich die Revision nicht damit auseinander, ob diese Frage bisher in der hg. Judikatur ungeklärt oder ob das Landesverwaltungsgericht mit der Zurückweisung der vom Siebtrevisionswerber erhobenen Beschwerde von der ständigen hg. Rechtsprechung abgewichen ist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungsbescheid vom 14. Dezember 2015 nicht (auch) gegenüber dem Siebtrevisionswerber, der gegen den erstinstanzlichen Bescheid keine Berufung erhoben hatte, erlassen wurde und nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. September 2015, Zlen. 2013/05/0179, 0180, 0182, mwN) nur der Adressat eines Bescheides eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen und diesen bekämpfen kann. Der Vollständigkeit halber ist auch zu bemerken, dass ein Nachbar, der einen erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid nicht bekämpft, einen Berufungsbescheid, der etwa aufgrund der Berufung anderer Nachbarn ergangen ist, nicht mit Erfolg anfechten könnte (vgl. dazu etwa Hauer, Der Nachbar im Baurecht6, 177 zweiter Absatz).

19 Im Hinblick darauf zeigt die Revision mit dem oben genannten Vorbringen keine wesentliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.

B. Zur Revision der übrigen Revisionswerber (im Folgenden: Revisionswerber):

20 Mit ihrem Vorbringen, dass das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 15. Juni 2016 trotz verspäteter Beschwerdeeinbringung und somit gesetzwidrig ergangen sei, legt die Revision schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar, weil "Sache" des Revisionsverfahrens nicht die Prüfung dieses Erkenntnisses ist. Eine allfällige Rechtswidrigkeit dieses Erkenntnisses wäre in der dagegen erhobenen, zur hg. Zl. Ra 2016/05/0076 protokollierten außerordentlichen Revision zu erstatten gewesen - was jedoch unterblieben ist -, und ihre Geltendmachung kann somit im gegenständlichen Revisionsverfahren nicht mit Erfolg nachgeholt werden.

21 Mit dem Erkenntnis vom 15. Juni 2015 hat das Landesverwaltungsgericht den Berufungsbescheid vom 27. Oktober 2014 im Hinblick darauf, dass dieser in keinem Beschluss des Gemeinderates Deckung fand, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben, sodass dieser Bescheid ab Erlassung des Erkenntnisses nicht mehr dem Rechtsbestand angehörte. Demzufolge konnte dieser Bescheid in Bezug auf den in weiterer Folge erlassenen Berufungsbescheid vom 14. Dezember 2015 keine Bindungswirkung entfalten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2017, Ra 2016/18/0293) und - entgegen der in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vertretenen Auffassung - kein Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) begründen.

22 Ferner bringt die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit (u.a.) Folgendes vor:

"(b)

ab Soweit überblickbar liegt auch zu der Rechtsfrage (deren

Beurteilung, was deren Bedeutung anlangt, über den Einzelfall hinausgeht), ob baubehördliche Festlegungen auf Basis entsprechender Vorschläge des Gestaltungsbeirates im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden in diesem bestimmten Bereich betreffend Geschoßhöhe, Baufluchtlinie und Abstände zu den Nachbargrundgrenzen, aber auch betreffend die Ausführung des Bauvorhabens, was die Farbgestaltung desselben anlangt - ohne Änderung der diesbezüglichen Sach- und Rechtslage - betreffend ein einzelnes zu bebauendes Grundstück zu beachten, weil auch für die umliegenden Grundstücke diese Vorgaben auf Basis des in rechtlicher Hinsicht wohl als gutachtliche Stellungnahme zu qualifizierenden Vorschlages des Gestaltungsbeirates einzuhalten waren und einzuhalten sind. Es würde dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen wenn für ein bestimmtes Grundstück hier eine Ausnahme gemacht wird, wie dies gegenständlich der Fall war.

bb Dies insbesondere unter Bedachtnahme darauf, dass

aufgrund dieser Festlegungen der Gemeinderat gegenständlich mit

Bescheid vom 27.12.2014, GZ ... zunächst der Berufung der

Beschwerdeführer mit der Begründung Folge gegeben hat, dass hier eine Gleichbehandlung stattfinden müsse im Hinblick auf die diesbezüglichen Vorgaben des Gestaltungsbeirates, weshalb der erstinstanzliche Baubewilligungsbescheid behoben wurde, allerdings ohne Änderung der Sach- und Rechtslage in der Folge der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben hat, obwohl sich der Gemeinderat im Rahmen des zuerst zitierten Bescheides betreffend die Stattgabe der Berufung der Beschwerdeführer an diese Vorgaben gebunden erachtet hat."

23 Aus diesem Vorbringen ist nicht ableitbar, durch welche konkrete Ausgestaltung des Bauvorhabens sich die Revisionswerber in welchem bestimmten subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht als verletzt erachten sowie in welchen Punkten das vorliegend angefochtene Erkenntnis von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. zu den Anforderungen der Zulässigkeitsbegründung im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG nochmals den oben genannten Beschluss, Ra 2016/05/0117, mwN).

24 Die Revision bringt vor, ihre Zulässigkeit ergebe sich auch in Bezug auf die Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, ob eine wesentliche Änderung des Projektes dann vorliege und daher eine neuerliche Bauverhandlung gemäß § 34 Oö. Bauordnung 1994 (BauO) nicht entfallen dürfe, wenn die Konsenswerberin nach der Bauverhandlung eine Projektsänderung durchführe, wobei eine Vergrößerung der Tiefgarage von 82 PKW-Stellplätzen auf 88 PKW-Stellplätze erfolge, und wenn das Projekt auch dahingehend geändert werde, dass anstatt des ursprünglich eingereichten ausschließlichen Wohnprojektes zusätzlich eine gewerbliche Büroeinheit den Gegenstand des Projektes bilde, was jedenfalls eine Änderung des Bauvorhabens im Sinne des § 34 leg. cit. darstelle. Insbesondere sei hiebei der Aspekt, dass die Kundmachung zur Bauverhandlung den baubehördlichen Bewilligungsrahmen festgelegt habe, zu beachten. Wenn dabei keine gewerbliche Büroeinheit zur baubehördlichen Bewilligung eingereicht worden sei, so gehe "dies" über den im Rahmen der Kundmachung festgelegten Rahmen bzw. den Umfang der Bauverhandlung hinaus. Unter diesem Aspekt könne wohl nicht mehr von einer Identität des Gegenstandes die Rede sein. Insoweit liege auch eine wesentliche Verkennung der Rechtslage durch das Landesverwaltungsgericht vor, wenn es davon ausgegangen sei, dass die Änderung des Projektes hinsichtlich der Anzahl der PKW-Stellplätze und der gewerblichen Büroeinheit keine Änderung des Projektes im Sinne des § 34 BauO begründe.

25 Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

26 § 13 Abs. 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in der vorliegend maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 lautet:

"(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden."

27 § 34 BauO, LGBl. Nr. 66/1994, hat folgenden Wortlaut:

"§ 34

Änderungen des Bauvorhabens im Zug des Verfahrens Ändert der Bauwerber im Zug des Verfahrens das Bauvorhaben,

hat er der Baubehörde einen entsprechend geänderten Bauplan (§ 29) vorzulegen. Wurde schon eine Bauverhandlung durchgeführt, kann eine neuerliche Bauverhandlung entfallen, wenn die Änderung im Vergleich zum verhandelten Bauvorhaben unwesentlich ist und das Parteiengehör auf eine andere Weise gewahrt wird."

28 Nach den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Ausführungen (vgl. darin insbesondere S. 7 und 30) wurde im Zuge der im erstinstanzlichen Bauverfahren durchgeführten Bauverhandlung vom 19. Mai 2014 das eingereichte Projekt von der Bauwerberin dahin abgeändert, dass die (ursprünglich projektierten) sechs oberirdischen PKW-Abstellplätze entfielen und die Tiefgarage von 82 PKW-Stellplätzen auf 88 PKW-Stellplätze vergrößert wurde. Danach vertrat der bautechnische Amtssachverständige am 26. Mai 2014 die Auffassung, dass in Anbetracht des Umstandes, dass sich sowohl das schalltechnische als auch das luftreinhaltetechnische Projekt auf eine Stellplatzzahl von bis zu 100 PKW-Stellplätzen bezogen hätten, mit dieser Projektsänderung keine nachteiligen Auswirkungen für die Revisionswerber verbunden wären.

29 Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa den Beschluss vom 24. November 2015, Ra 2015/05/0063, mwN) können Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht nur solche des materiellen Rechtes, sondern auch solche des Verfahrensrechtes sein. Eine solche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen, und nur dann zu, wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hat. Hiebei muss die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage des Verfahrensrechtes abhängen, wovon im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden kann, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser Mangel abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. zum Ganzen nochmals den Beschluss, Ra 2015/05/0063, mwN).

30 Mit dem genannten Vorbringen, dass der Bürgermeister gemäß § 34 BauO eine neuerliche Bauverhandlung hätte durchführen müssen, weil eine wesentliche Änderung des Bauvorhabens im Sinne dieser Gesetzesbestimmung vorgelegen sei, behauptet die Revision eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens. Damit zeigt die Revision schon deshalb keine Rechtsfrage des Verfahrensrechtes von grundsätzlicher Bedeutung im oben genannten Sinn auf, weil sie nicht vorbringt, zu welchen für die Revisionswerber günstigeren, entscheidungsrelevanten Verfahrensergebnissen und Sachverhaltsannahmen eine neuerliche Bauverhandlung geführt hätte, sodass von ihr die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan wird (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0047, und vom 6. November 2013, Zl. 2010/05/0199). Abgesehen davon sind Mängel eines erstinstanzlichen Verfahrens im Allgemeinen im Berufungsverfahren sanierbar (vgl. auch dazu das Erkenntnis, Zl. 2003/05/0047, mwN), wobei ebenso allfällige Mängel des Berufungsverfahrens durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden können (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 26. November 2015, Ra 2015/07/0144, mwN). Eine Mangelhaftigkeit des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht wird von der Revision in deren Zulässigkeitsbegründung jedoch nicht behauptet.

31 Im Rahmen ihrer Zulässigkeitsbegründung bringt die Revision weiters Folgendes vor:

"

da Soweit überblickbar besteht auch keine einheitliche

Judikatur des Verwaltungsgerichtshof zu der Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung, ob die Abstände einer im Untergeschoss befindlichen Tiefgarage eines Gebäudes auch im Bereich der Tiefgarageneinfahrt auch in diesem Bereich einzuhalten sind, was die Bestimmung des § 5 Z 2 Oö. BauTG, anlangt. db Insoweit das OÖ Landesverwaltungsgericht vermeint, dass zwar beim gegenständlichen Projekt die im Untergeschoss befindliche Tiefgarage diese Abstände einhält zumal sie - bis auf die Tiefgarageneinfahrt zur Gänze unterirdisch zu liegen kommt und insoweit daher das belangte Landesverwaltungsgericht offenbar vermeint, dass dabei die Tiefgarageneinfahrt außer Betracht zu bleiben hat, so liegt hier eine grobe diesbezügliche Fehlbeurteilung in rechtlicher Hinsicht vor.

dc Im gegebenen Zusammenhang stellt sich aber auch weiters

die Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung, ob dann, wenn zwar die Abstandsbestimmungen eingehalten werden, aber aufgrund des Nahbereiches zur benachbarten Grundgrenze - insbesondere zur Grundgrenze des Grundstückes der dritt- und viertbeschwerdeführenden Partei (L ...), zu welcher lediglich ein Abstand von 5,69 m eingehalten wird, aber nach § 5 Z 2 Oö. BauTG ein Abstand von 5,68 m erforderlich wäre - aufgrund der Höhe des verfahrensgegenständlichen Projektes - zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Belichtungs- und Beleuchtungsverhältnisses zum Nachteil der Eigentümer dieser benachbarten Grundstücke demnach ein größerer Abstand einzuhalten ist."

32 Dazu ist Folgendes auszuführen:

33 Das Landesverwaltungsgericht ist im angefochtenen Erkenntnis (vgl. darin insbesondere S. 24) auf die Gebäudehöhe und den seitlichen Abstand des Bauvorhabens zu den benachbarten Grundstücken eingegangen und hat (u.a.) ausgeführt, dass mangels Geltung eines Bebauungsplanes für das Baugrundstück die allgemeinen Vorschriften des Oö. Bautechnikgesetzes (BauTG), LGBl. Nr. 67/1994, idF LGBl. Nr. 68/2011 maßgeblich seien und gemäß § 5 Z 2 leg. cit. zum Grundstück der Drittrevisionswerberin und des Viertrevisionswerbers ein Abstand von 5,69 m eingehalten werde, wobei ein Abstand von (lediglich) 5,68 m erforderlich wäre. Das Landesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis (u.a.) weiters begründend ausgeführt, dass die Tiefgarage - "bis zwangsläufig auf die Tiefgarageneinfahrt" - zur Gänze unterirdisch zu liegen und dementsprechend die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 2 Z 4 BauTG zur Anwendung komme. Eine Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechtes auf Einhaltung des geforderten Abstands hinsichtlich des Fünftrevisionswerbers liege nicht vor, und von den anderen Revisionswerbern seien dahingehend keine Einwendungen erhoben worden.

34 Aus dem oben wiedergegebenen Revisionsvorbringen ergibt sich nicht, dass diese Beurteilung des Landesverwaltungsgerichtes in den baurechtlichen Vorschriften keine Grundlage habe oder dass es die §§ 5 und 6 BauTG unrichtig angewendet habe. Die Revisionswerber legen somit auch mit diesem Vorbringen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar.

35 Dies gilt auch in Bezug auf das weitere Revisionsvorbringen in der Zulässigkeitsbegründung, es liege eine erhebliche Fehlbeurteilung des Landesverwaltungsgerichtes vor, wenn es davon ausgehe, dass den Nachbarn hinsichtlich der Zufahrt zur Tiefgarage und des Verkehrsgeschehens auf der öffentlichen Straße kein Immissionsschutz zukomme.

36 Wie aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses (vgl. darin insbesondere S. 27 bis 29) hervorgeht, ist der Beurteilung der vom Betrieb der projektierten Tiefgarage zu erwartenden immissionsrelevanten Auswirkungen auf die Grundstücke der Revisionswerber (auch) die Ausführung der Tiefgaragenzufahrt mit einem Gittertor als Projektsbestandteil zugrunde gelegt worden und haben die luftreinhaltetechnische sowie die schalltechnische Beurteilung wie auch die humanmedizinische Beurteilung der beigezogenen Sachverständigen keine erheblichen Beeinträchtigungen ergeben. Im Zusammenhang mit der Zufahrt zur Tiefgarage und dem Verkehrsgeschehen auf der öffentlichen Straße wies das Landesverwaltungsgericht auf das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2010, Zl. 2009/05/0212, und darauf hin, dass nach diesem Erkenntnis durch § 31 Abs. 4 BauO ein Nachbarrecht auf Immissionsschutz betreffend den Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht gewährleistet sei.

37 Dass das Landesverwaltungsgericht bei Zugrundelegung der vorgenannten Sachverhaltsannahmen tragende Verfahrensgrundsätze im Sinne der oben dargestellten hg. Judikatur verletzt habe oder inwieweit dieses in seiner rechtlichen Beurteilung von der hg. Rechtsprechung abgewichen sei, wird von der Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht konkret dargelegt.

38 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

C. Zum Antrag der Bauwerberin auf Zuerkennung von Aufwandersatz:

39 Über die Revision wurde ein Vorverfahren nicht eingeleitet, sodass eine Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung an die Parteien nicht ergangen ist (vgl. dazu § 36 Abs. 1 VwGG). Der in der von der Bauwerberin unaufgefordert eingebrachten Revisionsbeantwortung begehrte Aufwandersatz war daher nicht zuzuerkennen (vgl. dazu etwa den oben genannten Beschluss, Ra 2016/05/0076, mwN).

Wien, am 29. März 2017

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