VwGH Ra 2017/02/0125

VwGHRa 2017/02/012526.6.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. Dezember 2016, Zl. VGW- 002/058/11708/2016-23, betreffend Beschlagnahme nach dem Wiener Wettengesetz (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
GewO 1994 §363 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WettenG Vlbg 2003 §3;
WettenG Wr 2016 §23 Abs2;
WettenG Wr 2016 §23 Abs3;
WettenG Wr 2016 §23 Abs5;
WettenG Wr 2016 §3;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Als zulässig erachtet die revisionswerbende Partei die Revision, weil uneinheitliche Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob die aufrechte Eintragung in das Gewerberegister eine Bewilligung nach dem Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) ersetzen könne.

5 Aus dem von der revisionswerbenden Partei ins Treffen geführten Erkenntnis vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/04/0062, ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen, weil sich der Verwaltungsgerichtshof dort nicht zum Verhältnis zwischen der Gewerbeordnung und dem Wettengesetz geäußert hat. Dies hat er vielmehr in den ebenso von der revisionswerbenden Partei zitierten Entscheidungen vom 20. April 2015, Ra 2015/02/0056, und vom 24. Juli 2015, Ra 2015/02/0135, getan, wonach es auf den Bestand der nach der GewO 1994 erteilten Gewerbeberechtigung und darauf, ob die Eintragung in das Gewerberegister gemäß § 363 Abs. 4 GewO gelöscht wurde, nicht ankommt, weil eine derartige Gewerbeberechtigung zur Vermittlung von Wettkunden jedenfalls keine für die Tätigkeit als Wettunternehmer im Sinne des Vorarlberger Wettengesetzes erforderliche Berechtigung zu vermitteln vermag.

6 Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf das Wiener Wettengesetz zu übertragen, weshalb auch in dessen Anwendungsbereich eine einschlägige Gewerbeberechtigung die erforderliche wettengesetzliche Berechtigung nicht zu vermitteln vermag.

7 Die weiter als Zulässigkeitsgrund aufgeworfene Frage, ob die Frist gemäß § 23 Abs. 5 Wettengesetz eine verfahrensrechtliche ist, wurde bereits im Erkenntnis vom 9. Juni 2017, Ra 2017/02/0060, bejaht, weshalb auch hier keine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt. Der Beschlagnahmebescheid ist daher im Revisionsfall rechtzeitig erlassen worden.

8 Die in der Revision weiter gestellte Frage nach dem Adressaten der Beschlagnahme ist mit § 23 Abs. 5 letzter Satz Wettengesetz zu beantworten, wonach die Organe der öffentlichen Aufsicht über die Beschlagnahme der Eigentümerin oder dem Eigentümer sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn eine solche oder ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten haben. Die Wirksamkeit der Beschlagnahme hängt somit nicht von einer Verständigung des Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände ab.

9 Keiner weiteren Begründung bedarf die Antwort auf die abschließend in der Revision gestellte Frage nach dem Adressaten des Beschlagnahmebescheides, der - soweit dieser bekannt ist - nur der Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände sein kann. Insoweit unterscheidet sich ein Beschlagnahmebescheid von einem Betriebsschließungsbescheid, der dem Betriebsinhaber zuzustellen ist.

10 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. Juni 2017

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