VwGH Ra 2016/21/0144

VwGHRa 2016/21/014411.5.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Dr. Pelant sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halm-Forsthuber, über die Revision des M A R, zuletzt in W, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2016, Zl. W186 2124163-1/4E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art6;
32013L0033 Aufnahme-RL Art9 Abs8 litb;
32013L0033 Aufnahme-RL Art9 Abs9;
32013L0033 Aufnahme-RL Art9;
32013L0033 Aufnahme-RL;
AVG §57;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
BFA-VG 2014 §52 Abs2;
BuLVwG-EGebV 2015 §2 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
EURallg;
FrÄG 2015;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §80;
MRK Art5 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §24;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016210144.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Über den Revisionswerber, einen algerischen Staatsangehörigen, wurde mit sofort in Vollzug gesetztem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 31. März 2016 gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft u.a. zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

2 In der gegen diesen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhobenen Beschwerde brachte der Revisionswerber unter anderem vor, dass das Sicherungsziel der Abschiebung nicht erreicht werden könne; es sei nämlich entgegen der Annahme des BFA "nicht davon auszugehen, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates im Rahmen der durch § 80 FPG vorgesehenen Frist ... möglich" sei. Es gebe "keine Hinweise darauf, dass die algerische Botschaft für den (Revisionswerber) tatsächlich ein Heimreisezertifikat ausstellen würde". In "vergleichbaren Fällen" betreffend algerische Staatsangehörige habe das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) bereits die Anordnung von Schubhaft für rechtswidrig erklärt; in einem näher bezeichneten Erkenntnis des BVwG werde auf die Praxis der algerischen Vertretungsbehörden hingewiesen, trotz Urgenzen keine Heimreisezertifikate auszustellen. Im vorliegenden Fall gehe das BFA dennoch davon aus, dass die algerischen Vertretungsbehörden nunmehr zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates bereits wären, weil sie in jüngster Zeit signalisiert hätten, dass die Ausstellung von Heimreisezertifikaten nunmehr vorgenommen werde; im Fall des Revisionswerbers sei laut BFA für den 20. April 2016 ein Termin bei einer algerischen Delegation vorgesehen. Bei den Angaben der Vertretungsbehörde handle es sich jedoch um keine verbindliche Zusage. Es existiere nach wie vor kein Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und Algerien. Die "Signale" der Vertretungsbehörde seien zu vage und unkonkret, um bereits vor dem Besuch der algerischen Delegation und einer konkreten Zusage der Rückübernahme die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zu rechtfertigen. Der Revisionswerber beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

3 In einer Stellungnahme vom 6. April 2016 führte das BFA - wie schon im Schubhaftbescheid - aus, dass beabsichtigt sei, den Revisionswerber am 20. April 2016 einer Delegation der algerischen Botschaft zur Identifizierung vorzuführen. Es hielt außerdem fest, dass in drei- bis vierwöchigen Abständen Interviews vor einer algerischen Delegation durchgeführt würden. Bei "positiver Feststellung" sei jeweils die Ausstellung von Heimreisezertifikaten zugesichert worden, in Einzelfällen erfolgten jedoch noch weitere Prüfungen. Ein Ergebnis in Bezug auf den Revisionswerber liege in voraussichtlich drei Wochen vor. Sollte seine Identität nicht bestätigt werden, könne die verhängte Schubhaft auf kurzem Wege behoben werden. Aktuell sei jedoch von der Möglichkeit der Außerlandesbringung in das Heimatland auszugehen. Die Ausstellung eines Reisedokuments erfolge nach Bekanntgabe des Flugtermins.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Schubhaftbeschwerde als unbegründet ab und stellte fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlägen. Außerdem verpflichtete es den Revisionswerber zum Kostenersatz und wies seinen Antrag auf Kostenersatz ab.

5 Das BVwG stellte unter anderem fest, dass ein Besuch der algerischen Delegation zur Identifizierung des Revisionswerbers und Erlangung eines Heimreisezertifikates für den 20. April 2016 vorgesehen sei. Insgesamt sei mit der Erlangung des Heimreisezertifikates innerhalb von drei bis vier Wochen nach Konsultation mit der algerischen Delegation zu rechnen, widrigenfalls das BFA die Schubhaft aufheben werde. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine, habe gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben können.

6 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

7 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG "nicht zur Behandlung eignen", ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

9 Der Revisionswerber bringt unter diesem Gesichtspunkt zunächst vor, dass das BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wonach konkrete Feststellungen zur Realisierbarkeit der Abschiebung erforderlich seien. In der Beschwerde an das BVwG sei nachvollziehbar begründet worden, warum mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht zu rechnen gewesen sei. Der Sachverhalt sei daher nicht im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt gewesen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei auch deshalb erforderlich gewesen, weil das BFA kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, was sich schon daran zeige, dass der Schubhaftbescheid im Mandatsverfahren erlassen worden sei. Art. 47 GRC würde es außerdem zwingend erfordern, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde, wenn die Rechtssache erstmals von einem Gericht entschieden werde.

10 Richtig ist, dass Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein kann, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer zu treffen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2013, Zl. 2013/21/0024). Von dieser Rechtsprechung ist das BVwG nicht abgewichen, hat es doch in seinem Erkenntnis noch ausreichend konkrete Feststellungen zur voraussichtlichen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates getroffen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass bereits in unmittelbarer zeitlicher Nähe ein Botschaftstermin anberaumt war, was das BVwG ebenfalls festgestellt hat.

11 Es ist auch in vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG keiner weiteren Klärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedurfte. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob die tatsächliche Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates schon feststand; dem BFA muss vielmehr grundsätzlich zugestanden werden, Versuche in diese Richtung zu starten (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. April 2012, 2009/21/0047), soweit diese nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, etwa weil für die betreffende Person bereits mehrfach erfolglos ein Heimreisezertifikat beantragt wurde und die Vertretungsbehörde auch auf aktuelle Urgenzen nicht reagiert (vgl. dazu etwa die Konstellation, die dem hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2016, 2013/21/0033, zugrunde lag; einen solchen Fall betraf auch das vom Revisionswerber in der Schubhaftbeschwerde zitierte Erkenntnis des BVwG vom 22. April 2015, W182 2011106-1/8E) oder die Vertretungsbehörde in vergleichbaren Fällen standardgemäß die Ausstellung eines Heimreisezertifikates verweigert (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. August 2012, 2010/21/0517). Derartiges hat der Revisionswerber aber in der Schubhaftbeschwerde nicht dargelegt, sondern nur allgemein behauptet, es gebe "keine Hinweise darauf", dass die algerische Vertretungsbehörde für ihn tatsächlich ein Heimreisezertifikat ausstellen würde. Der vom BVwG geteilten Annahme des BFA, dass die Bemühungen um ein Heimreisezertifikat aussichtsreich seien, tritt er auch in der Revision nicht konkret entgegen.

12 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits mehrfach dargelegt, dass § 21 Abs. 7 BFA-VG im Einklang mit Art. 47 GRC steht (vgl. etwa den Beschluss vom 17. November 2016, Ra 2016/21/0316, mwN). Dass der Schubhaftbescheid in Form eines Mandatsbescheides nach § 57 AVG erlassen wurde, steht dem Absehen von der Verhandlung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn vom BFA dennoch Parteiengehör gewährt wurde oder - wie im vorliegenden Fall - eine niederschriftliche Einvernahme erfolgt ist.

13 Der Revisionswerber bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung weiters vor, dass das BVwG den Antrag des Revisionswerbers auf Beigabe eines Verfahrenshelfers abgewiesen habe, ohne sich mit der Notwendigkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben auseinanderzusetzen.

14 Dem ist zu entgegnen, dass mit dem angefochtenen Erkenntnis keine Abweisung dieses Antrags erfolgt ist. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. Februar 2017, Ra 2016/21/0152, bezüglich der auch im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage nach dem FrÄG 2015 - nach welcher der Rechtsberater des Revisionswerbers im gegenständlichen Fall bestellt wurde - festgehalten, dass es in Anbetracht der den Rechtsberatern nach § 52 Abs. 2 BFA-VG im Schubhaftbeschwerdeverfahren zukommenden Befugnisse bzw. Verpflichtungen nicht der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer bedarf (vgl. im Einzelnen Punkt 2. der Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses).

15 Schließlich bringt der Revisionswerber im Hinblick auf die Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG noch vor, dass Personen, die von ihrem Recht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft im Sinn des Art. 6 GRC Gebrauch machen würden, gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung ein Kostenrisiko von bis zu EUR 887,20 aufgebürdet werde. Darüber hinaus sei die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung durch die Eingabegebühr nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV mit einer finanziellen Belastung in Höhe von EUR 30,-- verbunden. Dies führe zu einer Abwägung zwischen den möglichen Kosten und den Erfolgschancen einer Beschwerdeerhebung und im Ergebnis dazu, dass das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme im Sinn des Art. 6 GRC - im Hinblick auf die Garantie des Art. 5 Abs. 4 EMRK - in seiner Effektivität unterlaufen werde. Daher seien die BuLVwG-EGebV und § 35 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung aufgrund des Gebotes des effet utile nach Art. 4 Abs. 3 EUV nicht anzuwenden, um die unmittelbare Wirkung des Art. 6 GRC nicht zu unterlaufen.

16 Auch mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Im behaupteten Recht auf Nicht-Anwendung des § 1 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV konnte der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis nicht verletzt werden, weil die Pauschalgebühr nach der genannten Bestimmung mit diesem gar nicht vorgeschrieben wurde; die Vorschreibung könnte nur durch das zuständige Finanzamt erfolgen (vgl. in diesem Sinn auch das hg. Erkenntnis vom 23. März 2017, Ra 2016/21/0049).

17 Dem Vorbringen, dass Art. 6 GRC - vor dem Hintergrund der Garantie des Art. 5 Abs. 4 EMRK - einem Kostenzuspruch an die vor dem BVwG belangte Behörde entgegenstünde, ist zu erwidern, dass dafür weder im Wortlaut der genannten Bestimmungen noch in der Rechtsprechung des EuGH oder des EGMR ein Anhaltspunkt zu finden ist; der Revisionswerber - der im gegenständlichen Fall offensichtlich durch die Kostenersatzregelungen nicht daran gehindert wurde, eine Schubhaftbeschwerde einzubringen - begründet seine Auffassung auch nicht näher. Auch der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung)), die laut ihrem 35. Erwägungsgrund insbesondere auch im Einklang mit Art. 6 GRC steht und in Art. 9 Garantien für in Haft befindliche Antragsteller aufstellt, ist Derartiges nicht zu entnehmen; die Richtlinie ermächtigt die Mitgliedstaaten - im Gegenteil -, einerseits vorzusehen, dass den Antragstellern hinsichtlich der "Gebühren und anderen Kosten" keine günstigere Behandlung zuteilwird als den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung (Art. 9 Abs. 8 lit. b), und andererseits zu verlangen, dass die Antragsteller die den Mitgliedstaaten für die Rechtsberatung entstandenen Kosten unter bestimmten Bedingungen rückerstatten (Art. 9 Abs. 9); es ist also offensichtlich nicht erforderlich, dass eine Haftbeschwerde unabhängig von ihren Erfolgschancen und dem tatsächlichen Erfolg ohne jedes Kostenrisiko erhoben werden kann. Insoweit ist die Rechtslage eindeutig, sodass eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0076, Rz 11, mwN).

18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 11. Mai 2017

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