VwGH Ra 2016/17/0130

VwGHRa 2016/17/013017.3.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des S G in S, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 8. Februar 2016, LVwG-S-83/001-2015, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Niederösterreich), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §53;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Beschlagnahmebescheid der LPD NÖ vom 7. Dezember 2014 wurde gegenüber dem Revisionswerber gemäß § 53 GSpG die Beschlagnahme zweier näher bezeichneter Glücksspielgeräte angeordnet, weil der begründete Verdacht bestehe, dass mit den Geräten am 4. November 2014 wiederholt Glücksspiele durchgeführt wurden und damit in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden sei.

2 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG NÖ).

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. Februar 2016 gab das LVwG NÖ der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Beschlagnahmebescheid der LPD NÖ vom 7. Dezember 2014 keine Folge und bestätigte diesen. Es sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Begründend führte das LVwG NÖ hierzu zusammengefasst aus, zum Kontrollzeitpunkt seien am Tatort zwei Glücksspielgeräte vorgefunden worden, auf denen Glücksspiele in Form von im Wesentlichen virtuellen Walzenspielen angeboten worden seien. Beide Geräte seien probebespielt worden. Die Geräte seien betriebsbereit und funktionstüchtig und in einem versperrten Raum aufgestellt gewesen, dessen Schlüssel in Form der Türklinke im Sicherungskasten verstaut gewesen sei. Die Glücksspielgeräte seien daher für jeden potentiellen Spieler zugänglich gewesen. Der Spieler habe keinerlei Möglichkeit gehabt, auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen in irgendeiner Art Einfluss zu nehmen. Der Revisionswerber sei Inhaber der Geräte, welche nach dem Einschalten des Leistungsschutzschalters automatisch gestartet hätten und betriebsbereit gewesen seien. Aufgrund näher beschriebener Umstände liege der Verdacht nahe, dass die Geräte tatsächlich genutzt worden seien. Es seien damit verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG mit den beschlagnahmten Geräten angeboten worden.

5 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Die Frage, ob diese Voraussetzung des Art 133 Abs 4 B-VG vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage mittlerweile durch den Verwaltungsgerichtshof geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl etwa VwGH vom 14. September 2015, Ra 2014/17/0009 und 0010).

9 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, auf Grundlage der vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderten Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht erkannt. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23, E 1054/2016-19, angeschlossen.

10 Das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision zeigt nichts auf, was diesbezüglich zu einer anderen Beurteilung führen könnte.

11 Auch mit dem weiteren, ergänzenden Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

12 Der Revisionswerber behauptet darin einen Widerspruch des angefochtenen Erkenntnisses zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, und führt dazu insbesondere aus, das LVwG NÖ habe "in den bezughabenden Verwaltungsstrafverfahren" erkannt, dass ein Verstoß gegen Bestimmungen des GSpG nicht vorgelegen sei. Soferne dies "rechtskräftig festgestellt" worden sei, könne "auch nicht mehr der begründete Verdacht des entsprechenden Verstoßes" vorliegen.

13 Mit diesem nicht auf den vorliegenden Sachverhalt bezogenen Vorbringen zeigt der Revisionswerber ein Abweichen von der hg Rechtsprechung für den konkreten Revisionsfall nicht auf. Die Revision muss, damit sie zulässig ist, gemäß Art 133 Abs 4 B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängen. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl zB VwGH vom 2. Juni 2016, Ra 2015/08/0044, mwN). Diesem Erfordernis werden die vorliegenden allgemeinen Ausführungen in der - alleine maßgeblichen (vgl zB VwGH vom 19. Dezember 2016, Ra 2015/02/0098) - Zulässigkeitsbegründung nicht gerecht.

14 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 iVm Abs 3 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 17. März 2017

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