VwGH Ra 2016/08/0091

VwGHRa 2016/08/009126.1.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision des Ing. F B in M, vertreten durch Mag. Hermann Fröschl, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 32/2/15, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11. April 2016, Zl. VGW-041/058/14458/2015-23, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41;
ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden über den Revisionswerber gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 ASVG zwei Geldstrafen von jeweils EUR 910,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils zwei Tage und sechs Stunden) verhängt, weil er es als Dienstgeber unterlassen habe, zwei näher bezeichnete Personen als pflichtversicherte Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 In seiner gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision bringt der Revisionswerber unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG in Bezug auf die hier strittige Frage, wer im vorliegenden Fall als Dienstgeber zu betrachten ist, und ohne das Vorliegen von Dienstverhältnissen im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG zu bestreiten, vor, das angefochtene Erkenntnis weiche insoweit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, als die Integration des Beschäftigten in einen Betrieb voraussetze, dass überhaupt ein Betrieb bestehe. Der Revisionswerber sei lediglich Eigentümer des Hauses, an dem die Arbeiten durch die Dienstnehmer durchgeführt worden seien, nicht aber Inhaber eines Betriebes. Dienstgeber sei die M S GmbH gewesen, die gewerbsmäßig die Sanierung von Gebäuden durchführe und der er den Auftrag zur Sanierung seines Hauses erteilt habe. Er sei stellvertretender Leiter der Niederlassung dieses Unternehmens in Wien und habe Anweisungen an die Arbeiter, von denen die Bauarbeiten durchgeführt worden seien, lediglich in dieser Funktion erteilt. Das Verwaltungsgericht habe daher zu Unrecht eine nähere Untersuchung, ob die M S GmbH der Dienstgeber gewesen sei, unterlassen und allein daraus, dass die Arbeiter bei Verrichtung einfacher manueller Tätigkeit auf seinem Grundstück angetroffen worden seien, auf seine Eigenschaft als Dienstgeber geschlossen.

6 Als Dienstgeber im Sinn des ASVG gilt nach § 35 Abs. 1 dieses Gesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Wie sich aus § 35 Abs. 1 ASVG und anderen Gesetzesstellen ergibt, hat der Gesetzgeber keinen Unterschied gemacht zwischen einem Betrieb im engeren Sinn ("technische Einheit") und anderen Lebensbereichen, in denen Dienstnehmer beschäftigt werden, so insbesondere den Haushalten. Die Begriffe des Dienstgebers und des Dienstnehmers im Sinn des ASVG gelten daher für jeden Lebensbereich, in dem entgeltliche Dienste in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit geleistet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2016, Ro 2016/08/0002, sowie den hg. Beschluss vom 5. Juli 2016, Ra 2015/08/0129).

7 Der Revisionswerber zeigt nicht konkret auf, dass das Bundesverwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre. Entgegen den Ausführungen in der Revision hat sich das Bundesverwaltungsgericht umfangreich mit dem Vorbringen des Revisionswerbers, Dienstgeber sei nicht er, sondern die M S GmbH gewesen, auseinandergesetzt. Es hat dem Revisionswerber mit näherer Begründung keinen Glauben geschenkt, dass die Arbeiten auf seinem Grundstück von der M S GmbH aufgrund eines von ihm diesem Unternehmen erteilten Auftrages durch Dienstnehmer dieser Gesellschaft durchgeführt worden wären, sondern hat seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt, dass die Arbeiter vom Revisionswerber selbst im Rahmen der von ihm auf eigene Rechnung auf seinem Grundstück unterhaltenen Baustelle beschäftigt worden seien.

8 Soweit der Revisionswerber sich gegen die diesen Feststellungen zu Grunde liegende Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes wendet, ist ihm zu entgegnen, dass die Beweiswürdigung einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz nur insofern zugänglich ist, als es um die ordnungsgemäße Ermittlung der Beweisergebnisse und die Kontrolle der Schlüssigkeit der angestellten Erwägungen geht (vgl. die hg. Beschlüsse vom 24. Juni 2015, Ra 2015/09/0038, und vom 25. Februar 2016, Ra 2015/08/0108). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wäre nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht die diesbezügliche Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 18. Februar 2015, Ra 2015/08/0008, und vom 13. Oktober 2015, Ra 2015/03/0075). Einen derartigen Mangel der Beweiswürdigung zeigt der Revisionswerber jedoch nicht auf.

9 Insgesamt werden daher in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. Jänner 2017

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