VwGH Ra 2015/08/0129

VwGHRa 2015/08/01295.7.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Julcher und den Hofrat Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 15. April 2015, LVwG-2015/40/0035-5, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schwaz), den Beschluss gefasst:

Normen

ASVG §111 Abs1 Z1;
ASVG §111 Abs2;
ASVG §33 Abs2;
ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
ASVG §111 Abs1 Z1;
ASVG §111 Abs2;
ASVG §33 Abs2;
ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird - soweit sie sich gegen die Bestrafung nach dem ASVG richtet - zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

1.2. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Verwaltungsgericht die Bestrafung des Revisionswerbers

einerseits wegen Übertretung des § 3 Abs. 1 iVm.

§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG, weil er als Arbeitgeber die Beschäftigung des rumänischen Staatsangehörigen S V als Stallgehilfe vom 13. September bis zum 15. November 2013 zu verantworten habe, obwohl für diesen keine der in § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG angeführten arbeitsmarktbehördlichen Bestätigungen bzw. Bewilligungen ausgestellt gewesen sei,

andererseits wegen Übertretung des § 111 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm. § 33 Abs. 2 ASVG, weil er als Arbeitgeber des S V zu verantworten habe, dass dieser vom 13. September bis zum 15. November 2013 geringfügig beschäftigt, jedoch nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung (Teilversicherung in der Unfallversicherung) angemeldet worden sei.

2.2. Die Revision wurde gemäß § 25a Abs. 1 VwGG für nicht zulässig erklärt.

3. Dagegen wendet sich die außerordentliche Revision, in welcher der Revisionswerber jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzeigt, sodass die Revision zurückzuweisen ist.

4. Soweit die vom Revisionswerber geltend gemachten Rechtsfragen (auch) die Bestrafung nach dem AuslBG betreffen, wurde darüber bereits im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Februar 2016, Ra 2015/09/0093, abgesprochen. Mit dem angeführten Beschluss wurde die Revision - soweit sie sich gegen die Bestrafung nach dem AuslBG richtet - mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen. Auf die Begründung der Entscheidung kann verwiesen werden (§ 43 Abs. 2 VwGG).

5.1. Der Revisionswerber macht weiters als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses ausgegangen. Ein solches sei nur dann gegeben, wenn ein Mindestmaß an persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Arbeitskraft vorliege, was hier nicht der Fall sei.

5.2. Das Verwaltungsgericht ist unter eingehender Würdigung - auf Grundlage des als erwiesen angenommenen und auf einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung beruhenden Sachverhalts - auf vertretbare Weise zur Auffassung gelangt, dass nach den im Sinn der ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 10. Dezember 1986, VwSlg. 12.325/A, uva.) anzuwendenden Abgrenzungskriterien, bezogen auf das Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung, von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ausgegangen werden kann.

6.1. Der Revisionswerber macht ferner als grundsätzliche Rechtsfrage geltend, das Verwaltungsgericht habe ihn zu Unrecht als Dienstgeber behandelt. Er habe nämlich seinen landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet, sodass er nicht als Betriebsführer im Sinn des § 35 Abs. 1 ASVG zu erachten sei; er halte bloß "als Hobby" fünf Schweine und ein paar Hühner und verarbeite (Brenn)Holz für seinen Bedarf.

6.2. Das Verwaltungsgericht ist - im Hinblick auf die Rechtsprechung, wonach als "Betrieb" im Sinn des § 35 Abs. 1 ASVG nicht nur ein Betrieb im engeren Sinn ("technische Einheit") zu erachten ist, sondern jeder andere Lebensbereich (ein Haushalt, eine Hauswirtschaft oder eine sonstige Tätigkeit), in dem ein Dienstnehmer beschäftigt wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2016, Ro 2016/08/0002) - auf nicht zu beanstandende Weise davon ausgegangen, dass der Betrieb, in dem S V beschäftigt wurde, nicht der vom Revisionswerber verpachtete landwirtschaftliche Betrieb (mit den dazugehörenden landwirtschaftlichen Flächen, Maschinen etc) war, sondern die weiterhin vom Revisionswerber betriebene kleine Hauswirtschaft (mit Halten von fünf Schweinen, ein paar Hühnern und Brennholzzubereitung). Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht den Revisionswerber, auf dessen Rechnung und Gefahr dieser Betrieb unstrittig geführt wurde, als Betriebsführer und damit als Dienstgeber des S V erachtet hat.

7. Insgesamt werden daher in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb zurückzuweisen. Wien, am 5. Juli 2016

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