VwGH Ra 2016/02/0145

VwGHRa 2016/02/01457.3.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, die Hofräte Mag. Dr. Köller, Dr. Lehofer, Dr. N. Bachler und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revisionen der Bezirkshauptmannschaft Oberwart gegen die als Beschlüsse bezeichneten Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland jeweils vom 10. Mai 2016,

1.) Zl. E 003/04/2015.046/002 (prot. zu hg. Zl. Ra 2016/02/0145) und 2.) Zl. E 003/04/2015.045/002 (prot. zu hg. Zl. Ra 2016/02/0146), betreffend Übertretung des KFG (mitbeteiligte Partei: M in S, vertreten durch Sauerzopf & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Börsegasse 9/3), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §26;
KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §134 Abs1;
ParkometerG Wr 2006 §2 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VwGG §42 Abs4;
VwGVG 2014 §52;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020145.L00

 

Spruch:

Den Revisionen wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Erkenntnisse werden dahingehend abgeändert, dass die Beschwerden gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 21. Mai 2015, Zl. BH-OW/03/145000027644/14 und vom 20. Mai 2015, Zl. BH-OW/03/145000027643/14, abgewiesen werden und der Mitbeteiligte gemäß § 52 VwGVG zusätzlich zu den in den genannten Straferkenntnissen bestimmten Verfahrenskosten einen Kostenbeitrag in der Höhe von EUR 24,-- bzw. EUR 18,-- zu bezahlen hat.

Begründung

1 Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 28. Jänner 2015 wurde die K. GmbH als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem darin näher angegebenen Kennzeichen gemäß § 103 Abs. 2 KFG aufgefordert, der Behörde schriftlich binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens darüber Auskunft zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug am 2. Dezember 2014 um 18:59 Uhr an einem näher bezeichneten Ort gelenkt habe.

2 Mit einer zweiten Lenkererhebung der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 28. Jänner 2015 erging eine weitere Aufforderung an die K. GmbH als Zulassungsbesitzerin, der Behörde schriftlich binnen zwei Wochen nach Zustellung der Schreiben darüber Auskunft zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug am 2. Dezember 2014 um 18:45 Uhr an einem näher bezeichneten Ort gelenkt habe.

3 Der belangten Behörde wurde daraufhin hinsichtlich beider Lenkererhebungen unter Angabe einer genauen Anschrift bekannt gegeben, dass die B GmbH die verlangte Auskunft erteilen könne.

4 In weiterer Folge forderte die belangte Behörde mit zwei Schreiben vom 10. Februar 2015 die B. GmbH als vom Zulassungsbesitzer als auskunftspflichtig Benannte gemäß § 103 Abs. 2 KFG auf, der Behörde schriftlich binnen zwei Wochen nach Zustellung der Schreiben darüber Auskunft zu erteilen, wer am 2. Dezember 2014 um 18:45 Uhr bzw. um 18:59 Uhr das genannte Kraftfahrzeug an einem jeweils näher bezeichneten Ort gelenkt habe.

5 Mit nahezu gleichlautenden Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 20. Mai 2015 bzw. vom 21. Mai 2015 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B. GmbH, als von der K. GmbH benannte auskunftspflichtige Person, dem schriftlichen Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 10. Februar 2015, binnen zwei Wochen eine Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug mit einem näher bezeichneten behördlichen Kennzeichen am 2. Dezember 2014 am näher angeführten Ort gelenkt habe, nicht nachgekommen. Name und Anschrift seien nicht bekanntgegeben worden. Der Mitbeteiligte habe dadurch gegen § 103 Abs. 2 KFG verstoßen. Über ihn wurde jeweils eine Geldstrafe von EUR 120,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) bzw. von EUR 90,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt.

6 Den dagegen erhobenen Beschwerden des Mitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht Folge, behob die angefochtenen Straferkenntnisse und stellte die Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es jeweils für unzulässig. Begründend hielt das Verwaltungsgericht in beiden Entscheidungen fest, aus § 103 Abs. 2 KFG ergebe sich, dass der Zulassungsbesitzer aufgrund des Lenkerauskunftsverlangens primär den Namen und die Anschrift der Person anzugeben habe, die das Kraftfahrzeug zur angefragten Zeit gelenkt oder zuletzt an einem konkreten Ort abgestellt habe. Als Lenker könne nur eine natürliche Person bekannt gegeben werden. Könne der Zulassungsbesitzer den Lenker nicht benennen, habe er denjenigen zu benennen, der der Behörde den Lenker tatsächlich bekannt geben könne. Diesen vom Zulassungsbesitzer benannten Auskunftspflichtigen treffe dann die Auskunftspflicht. Es müsse sich dabei um eine natürliche Person handeln. Eine juristische Person dürfe nicht als Auskunftspflichtiger im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG benannt werden.

Weil im Anlassfall die B. GmbH und nicht der Mitbeteiligte als Auskunftspflichtiger benannt worden sei, sei der Mitbeteiligte zu Unrecht mit dem angefochtenen Straferkenntnis als Auskunftspflichtiger bestraft worden. An dieser rechtlichen Beurteilung ändere nichts, dass der Mitbeteiligte handelsrechtlicher Geschäftsführer der B. GmbH sei.

7 Gegen diese beiden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts richten sich die außerordentlichen Amtsrevisionen der Bezirkshauptmannschaft Oberwart jeweils mit den Anträgen, der Verwaltungsgerichtshof möge die Revisionen zulassen und die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufheben. Der Mitbeteiligte erstattete jeweils eine Revisionsbeantwortung, in der er den Antrag stellte, der Revision möge keine Folge gegeben werden. Weiters beantragte er den Zuspruch des Schriftsatzaufwandes.

 

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Revisionen erwogen:

9 Der hier relevante § 103 Abs. 2 KFG lautet wie folgt:

"Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück."

10 Die revisionswerbende Partei bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das Verwaltungsgericht stütze seine Entscheidung auf die Rechtsmeinung, dass § 103 Abs. 2 KFG so auszulegen sei, dass ein Zulassungsbesitzer - sofern er den Lenker zur angefragten Zeit nicht selbst benennen könne - als auskunftspflichtige Person nur eine natürliche, nicht aber eine juristische Person gegenüber der anfragenden Behörde namhaft machen dürfe. Die revisionswerbende Partei vertrete hingegen die Ansicht, dass neben natürlichen Personen auch juristische Personen als Auskunftspflichtige benannt werden dürfen. Der Gesetzgeber habe diese Möglichkeit durch die Formulierung "...kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht" in § 103 Abs. 2 KFG nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Es gebe auch keinen sachlich zu rechtfertigenden Grund dafür, dass als Auskunftspflichtige nur natürliche, und nicht auch juristische Personen infrage kommen sollen. Wenn schon als Zulassungsbesitzer natürliche und juristische Personen infrage kämen, sei sachlich nicht zu erklären, warum dies nicht auch für Auskunftspflichtige gemäß § 103 Abs. 2 KFG gelten solle. Nach der Regelung dieser Gesetzesstelle hätten Auskunftspflichtige dann jedenfalls den Lenker, also eine natürliche Person, bekannt zu geben. Dies könne von natürlichen und juristischen Personen in gleicher Weise bewerkstelligt werden.

Die in der gegenständlichen Angelegenheit zentrale Frage, ob eine auskunftspflichtige Person im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG nur eine natürliche oder auch eine juristische Person sein könne, stelle somit nach Ansicht der revisionswerbenden Partei eine Rechtsfrage dar, der grundsätzliche Bedeutung zukomme.

11 Die vorliegenden Revisionen sind mangels Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser von der revisionswerbenden Partei angesprochenen Frage zulässig. Sie sind auch berechtigt.

12 Gemäß ständiger hg. Rechtsprechung schützt die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (siehe etwa VwGH vom 9. Juni 2015, Ro 2015/02/0010).

13 Die Überlassung eines Kraftfahrzeuges an eine nach Namen und Anschrift genannte Person löst die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers zur Bekanntgabe eines Auskunftspflichtigen aus. Im Falle einer Lenkeranfrage hinsichtlich des Lenkens an einem bestimmten Ort und zu einem bestimmten Zeitpunkt hat der Zulassungsbesitzer dann den jeweiligen Auskunftspflichtigen zu benennen (vgl. VwGH vom 9. September 2016, Ra 2016/02/0084). Das Gesetz eröffnet dabei dem vom Zulassungsbesitzer benannten Auskunftspflichtigen nicht die Möglichkeit, seinerseits wieder einen weiteren Auskunftspflichtigen anzugeben. Vielmehr ist er verpflichtet, den tatsächlichen Lenker oder denjenigen, der das Fahrzeug abgestellt hat, der Behörde bekannt zu geben (siehe VwGH vom 28. Jänner 2000, 98/02/0256).

14 In dem Fall, dass der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeugs eine juristische Person ist, ist die Lenkererhebung direkt an diese juristische Person als Zulassungsbesitzerin zu richten (vgl. hierzu u.a. VwGH vom 5. August 2004, 2004/02/0146 mwH).

15 Gemäß § 26 ABGB sind juristische Personen in ihrer Rechtsfähigkeit den natürlichen Personen in der Regel gleichgestellt. Auch dem Gesetzeswortlaut des § 103 Abs. 2 KFG ist keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass es sich bei dem vom Zulassungsbesitzer genannten Auskunftspflichtigen zwingend um eine natürliche Person handeln muss.

Im Gegensatz etwa zur Auskunftspflicht nach dem Wiener Parkometergesetz (vgl. nunmehr § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz), die sich gemäß der hg. Judikatur bei Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten auf jene Person bezieht, der "das Lenken" eines mehrspurigen Kraftfahrzeugs überlassen wurde, wobei als solche nur eine physische Person gemeint sein kann (vgl. etwa VwGH vom 28. Jänner 1994, 93/17/0082 sowie vom 26. Jänner 1998, 97/17/0516), sieht § 103 Abs. 2 KFG eine derartige Bestimmung nicht vor. In § 103 Abs. 2 KFG ist ausdrücklich auch der Fall geregelt, dass der Zulassungsbesitzer, sofern er den Lenker nicht benennen kann, der Behörde eine weitere Person als auskunftspflichtige Person bekannt geben kann, bei der es sich jedoch dem Wortlaut nach nicht um den Lenker des Fahrzeuges, und somit auch nicht um eine physische Person, handeln muss. Diese auskunftspflichtige Person hat sodann den Lenker namhaft zu machen.

Da es einer juristischen Person - ebenso wie einer natürlichen Person - möglich ist, Auskunft darüber zu erteilen, wer das ihr überlassene Fahrzeug an einem bestimmten Ort gelenkt hat, erscheint es auch sachgerecht, dass genauso eine juristische Person vom Zulassungsbesitzer zulässigerweise als Auskunftspflichtige genannt werden kann. Eine derartige Auslegung entspricht auch dem Zweck des § 103 Abs. 2 KFG, wonach Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, jederzeit und ohne unnötige Verzögerung ermittelt werden sollen.

16 § 9 Abs. 1 VStG bestimmt, dass für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Ist keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG erfolgt, so ist jeder zur Vertretung nach außen Berufene der juristischen Person für die Beantwortung einer Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG zuständig und für die Nichterteilung der Auskunft strafrechtlich verantwortlich (siehe etwa VwGH vom 14. Dezember 1994,  94/03/0138). Dies gilt auch dann, wenn die Lenkeranfrage nach § 103 Abs. 2 KFG nicht an den handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH, sondern an die GmbH selbst ergangen ist (vgl. VwGH vom 25. Februar 2005, 2004/02/0217 mwN).

17 Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die K. GmbH im vorliegenden Fall berechtigt war, die B. GmbH als weitere auskunftspflichtige Person der anfragenden Behörde zu benennen. Diese wäre sodann verpflichtet gewesen, ihrer Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs. 2 KFG nachzukommen. Eine Verletzung der Auskunftspflicht war im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG vom Mitbeteiligten als handelsrechtlichem Geschäftsführer der B. GmbH zu verantworten.

18 Indem das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage davon ausgegangen ist, dass nur natürliche Personen als gemäß § 103 Abs. 2 KFG Auskunftspflichtige in Frage kommen, und das gegenständliche Strafverfahren gegen den Mitbeteiligten aus diesem Grund eingestellt hat, hat es die angefochtenen Entscheidungen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

19 Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt - die nicht fristgerechte Beantwortung der Anfragen nach § 103 Abs. 2 KFG durch den Mitbeteiligten als handelsrechtlichen Geschäftsführer und damit nach § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenen strafrechtlich Verantwortlichen für die als auskunftspflichtige Person von der Zulassungsbesitzerin benannte B GmbH - steht unbestritten fest, zu klären war letztlich einzig die Rechtsfrage, ob eine vom Zulassungsbesitzer bekanntgegebene juristische Person als Auskunftspflichtige iSd § 103 Abs. 2 KFG infrage kommt. Auch in der Revisionsbeantwortung des Mitbeteiligten wird ausschließlich nur auf diese Rechtsfrage Bezug genommen. Die Sache war daher für den Verwaltungsgerichtshof entscheidungsreif und es lag im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis, die angefochtenen Entscheidungen aufgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht nicht aufzuheben, sondern in der Sache selbst zu entscheiden und die vom Mitbeteiligten gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 21. Mai 2015 bzw. vom 20. Mai 2015 erhobenen Beschwerden abzuweisen.

20 Gemäß § 52 VwGVG ist in jedem Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag war mit 20 % der verhängten Strafen zu bemessen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichts zu tragen hat. Entscheidet der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in einer Verwaltungsstrafsache selbst, tritt er insoweit an die Stelle des Verwaltungsgerichts und hat daher auch über den Kostenbeitrag gemäß § 52 VwGVG abzusprechen (vgl. VwGH vom 9. September 2016, Ra 2016/02/0118 mwH).

Wien, am 7. März 2017

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