VwGH Ra 2016/02/0055

VwGHRa 2016/02/00553.2.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Dr. N. Bachler sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des H in K, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Dr. Josef Broinger, Mag. Markus Miedl und Dr. Christian Ressi, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Khevenhüllerstraße 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 19. Jänner 2016, Zl. LVwG-S-431/001-2015, betreffend Übertretung des TSchG iVm der

1. Tierhaltungsverordnung (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §52;
AVG §53;
AVG §7;
VwGVG 2014 §17;
AVG §52;
AVG §53;
AVG §7;
VwGVG 2014 §17;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten abgewiesen, mit dem über diesen wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 13 und des § 13 Abs. 2 TSchG iVm Anlage 6 Z 6.3.2.2. und Anlage 6 Z 2.3. der

1. Tierhaltungsverordnung Geldstrafen in näher bezeichneter Höhe samt Ersatzfreiheitstrafen verhängt worden waren und der Revisionswerber zur Leistung eines näher bezeichneten Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren verpflichtet worden war. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht für zulässig erklärt.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (z.B. VwGH vom 25. Juni 2014, Ra 2014/07/0025, mwN).

6 Dieser gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl. z.B. VwGH vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, oder auch vom 28. Februar 2014, Ro 2014/03/0005). Vielmehr ist in den "gesonderten" Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. z.B. VwGH vom 18. März 2016, Ra 2015/01/0255, mwN).

7 Die vorliegende Revision enthält zwar einen mit der Bezeichnung "Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision" übertitelten Abschnitt; die Darstellung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, von welcher das rechtliche Schicksal der Revision abhängen sollte, ergibt sich aus dessen Inhalt jedoch nicht:

8 Zur Frage der Zulässigkeit der Heranziehung von Amtssachverständigen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der Revisionswerber darauf zu verweisen, dass, wie der Verwaltungsgerichtshof seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bereits mehrmals ausgesprochen hat, gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen durch das Verwaltungsgericht keine grundsätzlichen Bedenken bestehen (vgl. z.B. VwGH vom 14. April 2016, Ra 2015/06/0037, mwN, oder auch vom 20. Juni 2016, Ra 2016/09/0046, mwN). Dass im vorliegenden Fall besondere Umstände vorgelegen wären, die geeignet wären, die volle Unbefangenheit des dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen, wird in den allgemein gehaltenen Ausführungen der Zulässigkeitsbegründung weder behauptet, noch ist dies nach Lage des Falles ersichtlich.

9 Soweit sich der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung weiters - im Ergebnis - gegen die nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen im Einzelfall vorgenommene - nicht als grob fehlerhaft erkennbare - Beweiswürdigung des Landesverwaltungsgerichtes wendet (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 9. Mai 2016, Zl. Ra 2016/02/0079, mwN) gelingt es ihm nicht, eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen.

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 3. Februar 2017

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