VwGH Ro 2015/11/0010

VwGHRo 2015/11/001018.10.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision von 1. G G, 2. W G, beide in F, beide vertreten durch Mag. Stefan Weiskopf und Dr. Rainer Michael Kappacher, Rechtsanwälte in 6500 Landeck, Malserstraße 34, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17. Dezember 2014, Zl. LVwG-2014/16/2934-3, betreffend eine Angelegenheit des Bäderhygienegesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Gesundheit), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
BäderhygieneG 1976 §15 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGVG 2014 §27;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.

Der Bund hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. September 2014 wurde der Antrag der Revisionswerber "auf Zulassung eines Überprüfungsbetriebes gemäß § 15 Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes ... für einen Kleinbadeteich als unzulässig" zurückgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, die Revisionswerber hätten ihren Antrag für einen "Naturpool" gestellt und auf behördlichen Verbesserungsauftrag erklärt, es handle sich bei der gegenständlichen "Naturpoolanlage um einen Kleinbadeteich". Auf Kleinbadeteiche sei § 15 Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes jedoch nicht anwendbar. Überdies stelle "die dem Antrag zu Grunde liegende Einrichtung" aber - wie aus den Einreichunterlagen zum Antrag hervorgehe - weder einen Kleinbadeteich noch ein künstliches Freibad iSd Bäderhygienegesetzes dar und sei daher nach diesem Gesetz nicht genehmigungsfähig.

2 In der dagegen erhobenen Beschwerde erklärten die Revisionswerber, die Zurückweisung ihres Antrags auf einen Überprüfungsbetrieb gemäß § 15 Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes für einen Kleinbadeteich "hiermit zur Kenntnis genommen" zu haben. Sie begehrten, den angefochtenen Bescheid "dahingehend abzuändern, dass lediglich der Antrag auf einen Überprüfungsbetrieb gemäß § 15 Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes (...) für einen Kleinbadeteich aufgrund der nicht berechtigten Anwendung auf Kleinbadeteiche zurückgewiesen wird", jedoch davon ausgegangen werden solle, dass es sich bei dem "Naturpool" um einen Kleinbadeteich handelt.

3 Diese Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 17. Dezember 2014 abgewiesen. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.

4 Dagegen richtet sich die vorliegende, vom Verwaltungsgericht unter Vorlage der Akten des Verfahrens vorgelegte ordentliche Revision, zu der die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattete, die Revision kostenpflichtig abzuweisen.

 

5 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:

6 Gegenstand des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides war lediglich die Erledigung des Antrags der Revisionswerber auf Zulassung eines Überprüfungsbetriebes gemäß § 15 Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes für einen Kleinbadeteich.

7 Die Zurückweisung dieses Antrags durch die belangte Behörde wurde in der Beschwerde jedoch nicht bekämpft, sondern vielmehr "zur Kenntnis genommen" und nur die in der Begründung des angefochtenen Bescheides vorgenommene Qualifikation des "Naturpools" bestritten. Durch eine allenfalls unrichtige Begründung wären die Revisionswerber jedoch nicht beschwert, da Gegenstand der Rechtskraft der - hier nicht bekämpfte - Bescheidspruch ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2014, Zl. 2012/05/0189, mwN). Die Zurückweisung des Antrags auf Zulassung eines Überprüfungsbetriebes gemäß § 15 Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes für einen Kleinbadeteich war daher mangels Anfechtung bereits rechtskräftig.

8 Mit der im angefochtenen Erkenntnis vorgenommenen Bestätigung des Zurückweisungsbescheides hat das Verwaltungsgericht somit einen nicht gestellten Beschwerdeantrag abgewiesen und so eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm gesetzlich nicht zukommt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Mai 2017, Zl. Ra 2016/21/0298, oder vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/12/0105, jeweils mwN).

9 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufzuheben.

10 Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 2 VwGG entfallen.

11 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 18. Oktober 2017

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