Normen
BBG 1990 §40;
BEinstG §14 Abs1;
BEinstG §14 Abs2;
BEinstG §5;
BBG 1990 §40;
BEinstG §14 Abs1;
BEinstG §14 Abs2;
BEinstG §5;
Spruch:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Revisionswerberin gemäß § 9 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) für das Jahr 2012 eine Ausgleichstaxe von EUR 339,-- vorgeschrieben.
2 Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem in der Berufung erstatteten Vorbringen, die bei der Revisionswerberin beschäftigte Frau M weise laut Behindertenpass als Rollstuhlfahrerin einen Grad der Behinderung von 100 % auf, sei zu erwidern, dass ein Behindertenpass nach § 40 Bundesbehindertengesetz (BBG) allein keinen Nachweis der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 14 Abs. 1 BEinstG darstelle, jedoch nur begünstigte Behinderte auf die Erfüllung der Beschäftigungspflicht angerechnet würden. Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten sei antragsgebunden und bedürfe einer Erklärung des Betroffenen, weil mit der Einstufung auch Rechtsfolgen verbunden seien.
3 Dagegen erhob die revisionswerbende Partei Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 21. Februar 2014, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In der vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten, als Revision zu qualifizierenden Beschwerde beantragte die Revisionswerberin, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig zu beheben.
Das (gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG ins Verfahren eintretende) Bundesverwaltungsgericht legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Revision.
4 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
5 Die revisionswerbende Partei führt in ihren an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Darlegungen im Wesentlichen aus, die Rechtsvorschriften des BEinstG und des BBG seien unrichtig ausgelegt worden, da rechtswidrig davon ausgegangen worden sei, dass der Behindertenpass iSd § 40 BBG keinen Nachweis für die Begünstigteneigenschaft einer Dienstnehmerin darstelle und nicht als Nachweis für die Anrechnung auf die Pflichtzahl iSd § 14 BEinstG ausreiche. Eine "gesetzeskonforme Auslegung" hätte zu einem anderen Ergebnis führen müssen.
6 Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH.
Nach § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH u.a. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr: Sozialministeriumservice). Liegt ein Nachweis im Sinne dieses Absatzes nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Sozialministeriumservice unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Auf die Pflichtzahl zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht sind gemäß § 5 Abs. 1 BEinstG nur begünstigte Behinderte anzurechnen.
7 Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist auf Antrag vom Sozialministeriumservice behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ein Behindertenpaß auszustellen, wenn ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des BEinstG angehören.
8 In seinem Erkenntnis vom 4. April 2016, Zl. Ra 2016/11/0016 - gestützt auf die Erkenntnisse vom 14. Dezember 2015, Zl. 2013/11/0034 und vom 21. November 2000, Zl. 2000/11/0266 - hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass sich die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht schon aus der Tatsache des Vorliegens eines Grades der Behinderung von mindestens 50 vH ergibt, sondern dass es eines Nachweises durch einen rechtskräftigen Bescheid im Sinne des § 14 Abs. 1 BEinstG oder, wenn ein solcher nicht vorliegt, eines Bescheides des Sozialministeriumservice nach § 14 Abs. 2 leg. cit., mit dem die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und der Grad der Behinderung festgestellt wird, bedarf. § 14 BEinstG lässt somit nur die dort genannten Belege als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu, nicht aber den Behindertenpass nach § 40 BBG. Dies ist auch konsequent, weil begünstigte Behinderte nur eine von mehreren in § 40 BBG genannten Personengruppen sind, die Anspruch auf einen Behindertenpass haben. Wenn ein Nachweis nach § 14 BEinstG fehlt - auch wenn das Fehlen durch eine mangelnde Antragstellung durch den Behinderten bedingt ist (vgl. die bereits zitierte Judikatur) -
gehört ein Behinderter nicht zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des BEinstG, sodass er nicht auf die Pflichtzahl (§ 5 BEinstG) angerechnet werden kann.
9 Soweit in der Revision behauptet wird, es stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar, wenn Ausgleichstaxe bezahlt werden müsse, obwohl eine Person mit einem Grad der Behinderung von 100 % beschäftigt werde, ist auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 21. Februar 2014, B 75/2014-5, hinzuweisen. Der Verfassungsgerichtshof hat darin die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und ausdrücklich ausgeführt, dass trotz geltend gemachter Verletzung des Gleichheitssatzes spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen seien. Vor diesem Hintergrund vermag der Verwaltungsgerichtshof die von der revisionswerbenden Partei vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen.
10 Die Revision erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
11 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 26. Jänner 2017
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