Normen
BBG 1990 §40;
BEinstG §14 Abs1;
BEinstG §14 Abs2;
BEinstG §5;
BEinstG §9;
BBG 1990 §40;
BEinstG §14 Abs1;
BEinstG §14 Abs2;
BEinstG §5;
BEinstG §9;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Mai 2015 wurde der Revisionswerberin für das Kalenderjahr 2014 die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von EUR 2.440,00 gemäß § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) vorgeschrieben.
2 1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. Dezember 2015 wurde die gegen diesen Bescheid von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. § 1 Abs. 1, § 9 und § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, dass die von der Revisionswerberin als von ihr beschäftigte Behinderte angeführten Personen zwar jeweils über einen Behindertenpass verfügten, im Jahr 2014 aber nicht zum Personenkreis der begünstigten Beschäftigten zählten. Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, wie der Verwaltungsgerichtshof unter anderem in seinem Erkenntnis vom 21. November 2000, Zl. 2000/11/0266, ausgeführt habe, ergebe sich nicht schon aus der Tatsache des Vorliegens eines Grades der Behinderung von mindestens 50 vH die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, sondern es bedürfe eines Nachweises durch einen rechtskräftigen Bescheid im Sinne des § 14 Abs. 1 BEinstG bzw. eines Bescheides des Bundessozialamtes nach § 14 Abs. 2 leg. cit., mit dem die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und der Grad der Behinderung festgestellt werde. Wenn ein Nachweis nach § 14 Abs. 1 BEinstG fehle und mangels Antragstellung durch den Behinderten ein Bescheid gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. nicht erlassen werde, gehöre ein Behinderter nicht zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des BEinstG. Der Revisionswerberin sei auch im gegenständlichen Verfahren wiederholt von der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass ein Behindertenpass als Nachweis für die Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG nicht ausreichend sei.
4 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 2.2.1. Die Revision führt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst aus, die Revisionswerberin beschäftige zwei Mitarbeiter, die über Behindertenpässe (Grad der Behinderung 60 % bzw. 50 %) verfügten. Zu klären sei gewesen, ob die bescheidmäßig festgestellte Behinderung der beiden Dienstnehmer eine Beschäftigung eines begünstigten Behinderten im Sinne des § 14 BEinstG darstelle. Die belangte Behörde übersehe, dass das angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2000, Zl. 2000/11/0266, nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar gewesen sei, weil die Arbeitnehmerin in dem zitierten Fall über keinen Behindertenpass verfügt habe. Im vorliegenden Fall komme es nämlich maßgebend auf die rechtliche Qualifikation des Behindertenpasses nach § 40 BBG an, nämlich ob dieser das Bescheidkriterium im Sinne des § 14 Abs. 1 BEinstG erfülle oder nicht. Das zitierte Erkenntnis sei daher auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob ein Behindertenpass als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gelte oder nicht, liege bis dato noch nicht vor.
8 2.2.2.1. Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behindertung von mindestens 50 vH.
Nach § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH u.a. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr: Sozialministeriumservice). Liegt ein Nachweis im Sinne dieses Absatzes nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Sozialministeriumservice unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Auf die Pflichtzahl zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht sind gemäß § 5 Abs. 1 BEinstG nur begünstigte Behinderte anzurechnen.
9 Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist auf Antrag vom Sozialministeriumservice behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ein Behindertenpaß auszustellen, wenn ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des BEinstG angehören.
10 2.2.2.2. In seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 2015, Zl. 2013/11/0034, hat der Verwaltungsgerichtshof - gestützt auf das im angefochtenen Erkenntnis zitierte hg. Erkenntnis vom 21. November 2000, Zl. 2000/11/0266 - bereits ausgesprochen, dass sich die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht schon aus der Tatsache des Vorliegens eines Grades der Behinderung von mindestens 50 vH ergibt, sondern es eines Nachweises durch einen rechtskräftigen Bescheid im Sinne des § 14 Abs. 1 BEinstG oder, wenn ein solcher nicht vorliegt, eines Bescheides des Sozialministeriumservice nach § 14 Abs. 2 leg. cit., mit dem die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und der Grad der Behinderung festgestellt wird, bedarf. § 14 BEinstG lässt somit nur die dort genannten Belege als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu, nicht aber den Behindertenpass nach § 40 BBG. Dies ist auch konsequent, weil begünstigte Behinderte nur eine von mehreren in § 40 BBG genannten Personengruppen sind, die Anspruch auf einen Behindertenpass haben. Wenn ein Nachweis nach § 14 BEinstG fehlt, gehört ein Behinderter nicht zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des BEinstG, sodass er nicht auf die Pflichtzahl (§ 5 BEinstG) angerechnet werden kann.
11 Die in der vorliegenden Revision angesprochene Rechtsfrage ist in der hg. Judikatur daher bereits geklärt. Das Verwaltungsgericht ist auch nicht von dieser Rechtsprechung abgewichen.
12 2.2.3. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Revision zurückzuweisen.
Wien, am 4. April 2016
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