VwGH Ra 2016/21/0265

VwGHRa 2016/21/026515.9.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halm-Forsthuber, über die Revision von 1. A A A, 2. H A A, 3. R A A, und 4. R A A, alle in A A und alle vertreten durch die Brand Rechtsanwälte GmbH in 1020 Wien, Schüttelstraße 55, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. August 2015, 1) W212 2110651- 1/2E, 2) W212 2110652-1/2E, 3) W212 2110653-1/2E und 4) W212 2110654-1/2E, betreffend Versagung von Visa nach § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Addis Abeba), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs1 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs1 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem genannten Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde der Revisionswerber gegen einen Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba, mit dem ihren Anträgen auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 nicht stattgegeben worden war, gestützt auf die genannte Gesetzesbestimmung als unbegründet ab; außerdem sprach es aus, dass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber, vertreten durch einen Verfahrenshelfer, mit Schriftsatz vom 23. März 2016 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Auf Grund dieser Revision, protokolliert zu Ra 2015/21/0167 bis 0170, wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

3 In derselben Rechtssache hatten die Revisionswerber auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom 16. Juni 2016, E 2118-2121/2015- 17, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge erhoben die Revisionswerber mit Schriftsatz vom 16. August 2016 die verfahrensgegenständliche, zu Ra 2016/21/0265 bis 0268 protokollierte - neuerliche - außerordentliche Revision, die nicht zulässig ist:

4 Durch die Erhebung der zu Ra 2015/21/0167 bis 0170 protokollierten Revision haben die Revisionswerber im vorliegenden Fall ihr Revisionsrecht verbraucht, sodass die später eingelangte - hier zu behandelnde - Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 25. Mai 2016, Ra 2016/18/0090, mwN).

Wien, am 15. September 2016

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