VwGH Ra 2016/21/0017

VwGHRa 2016/21/001728.1.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Dr. Pelant sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Revision der M I, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2015, Zl. G307 2117161-1/3E, betreffend Aufenthaltsverbot und Versagung des Durchsetzungsaufschubes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §70 Abs3;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §70 Abs3;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis (zugestellt am 20. November 2015) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht ein vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA gegen die Revisionswerberin, eine bulgarische Staatsangehörige, gemäß § 67 FPG verhängtes fünfjähriges Aufenthaltsverbot mit der Maßgabe, dass dessen Dauer auf ein Jahr herabgesetzt wurde. Unter einem wurde auch die vom BFA ausgesprochene Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 2 FPG bestätigt.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass eine Revision gegen sein Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der vorliegenden, am 31. Dezember 2015 eingebrachten Revision wird unter diesem Gesichtspunkt geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht sei beim Ausschluss des Durchsetzungsaufschubes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil eine nachvollziehbare, über die Argumente für das Aufenthaltsverbot hinausgehende Begründung fehle. Nach § 70 Abs. 2 FPG ist der Durchsetzungsaufschub aber nur für die Dauer eines Monats vorgesehen; diese - mit der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes beginnende - Frist war zum Zeitpunkt der Einbringung der Revision schon abgelaufen, sodass eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes nicht mehr gegeben war. Insoweit ist die Revision somit schon wegen des fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig (vgl. in diesem Sinn - zum Durchsetzungsaufschub nach § 67 Abs. 1 FPG in der Stammfassung - etwa auch die hg. Entscheidung vom 27. März 2007, Zlen. 2006/21/0183, 0184).

Die Revision wendet sich in der Folge auch gegen die Verhängung des Aufenthaltsverbotes, ohne aber eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen (vgl. zur Erfüllung des Gefährdungsmaßstabes nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG bei mehrfachen Verstößen gegen das Geschlechtskrankheitengesetz - selbst dann, wenn nur das Untersuchungsintervall nicht eingehalten wurde - das auch vom Bundesverwaltungsgericht zitierte hg. Erkenntnis vom 7. Mai 2014, Zl. 2013/22/0233, mwN).

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. Jänner 2016

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