VwGH Ra 2016/12/0057

VwGHRa 2016/12/005722.6.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision des C A in W, vertreten durch Leitner - Trischler, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Lindengasse 38/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. März 2016, Zl. W213 2118362- 1/2E, betreffend Bemessung von Bezügen gemäß § 13c GehG (vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde: Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §13a Abs2;
GehG 1956 §13c Abs1;
GehG 1956 §13c Abs6;
GehG 1956 §13c;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
B-VG Art133 Abs4;
GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §13a Abs2;
GehG 1956 §13c Abs1;
GehG 1956 §13c Abs6;
GehG 1956 §13c;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte wird auch auf die hg. Beschlüsse vom 20. Oktober 2014, Ra 2014/12/0014, und vom 22. Oktober 2015, Ra 2015/12/0046, verwiesen.

2 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

3 Mit Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 10. Jänner 2014 wurde gemäß § 12c Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), der Entfall der Bezüge des Revisionswerbers ab dem 30. November 2013 bis auf weiteres "verfügt".

4 Eine dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. August 2014 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen vom Revisionswerber erhobene außerordentliche Revision wurde mit dem oben erstzitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen.

5 Mit Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 16. März 2015 wurde festgestellt, dass der Revisionswerber dem Bund EUR 22.867,91 an zu Unrecht empfangenen Leistungen (Bezüge vom 30. November 2013 bis 16. November 2014) zu ersetzen habe, wobei dieser Betrag durch Abzug von seinen laufenden Bezügen in monatlichen Raten von EUR 746,36 zu erfolgen habe.

6 Eine dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. August 2015 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen vom Revisionswerber erhobene außerordentliche Revision wurde mit dem oben zweitzitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen.

7 Nachdem der Revisionswerber am 17. November 2014 seinen Dienst wieder angetreten hatte, stellte das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Bescheid vom 28. September 2015 die dem Revisionswerber im Zeitraum zwischen 17. November 2014 und 30. September 2015 zustehenden Monatsbezüge und Sonderzahlungen fest, wobei es für die Zeiträume ab dem 19. Mai 2015 die Kürzungsregel des § 13c Abs. 1 GehG in Anwendung brachte.

8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 13c Abs. 1 GehG iVm § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

9 In der Begründung dieses Erkenntnisses heißt es:

"Damit aber steht einer Anwendbarkeit des § 13c Gehaltsgesetz im vorliegenden Falle nichts im Wege. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass es unzulässig sei zusätzlich zur Bezugskürzung nach § 13c GehG die dem Beschwerdeführer zufließenden Bezüge durch Abzug von Ratenzahlungen zur Hereinbringung eines Übergenusses weiter zu schmälern, ist dazu Folgendes anzumerken:

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2015, GZ. Abt. 1060/2015, zum Ersatz eines Übergenusses i. H.v. EUR 22.867,91 verpflichtet. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 06.08.2015, GZ. W 213 2107325-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22.10.2015, GZ. Ra 2015/12/0046, zurückgewiesen. Diese Verpflichtung zum Ersatz des oben genannten Übergenusses wird durch die Bezugskürzung nach § 13c GehG nicht berührt. Allerdings hat die Behörde bei der Hereinbringung des Übergenusses gemäß § 13a Abs. 2 GehG die monatlichen Raten unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers festzusetzen. Im gegenständlichen Fall wäre daher - bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers - durch die belangte Behörde zu prüfen, ob die Höhe der seinerzeit festgesetzten Raten für den Beschwerdeführer im Hinblick auf die gemäß § 13c GehG gekürzten Bezüge dessen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht und diese gegebenenfalls anzupassen."

10 Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweiche, noch es an einer solchen fehle; weiters sei die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof.

12 Zur Zulässigkeit bringt der Revisionswerber Folgendes vor:

"Entgegen dem Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichts ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da eine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage der Zulässigkeit eines kombinierten Abzuges - also eine Kombination von Abzügen nach den Bestimmungen der §§ 13a sowie 13c Gehaltsgesetz -, soweit überblickbar, nicht vorliegt."

13 Die Revision ist unzulässig:

14 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

15 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

16 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

17 § 13a GehG idF BGBl. I Nr. 147/2008 lautet:

"Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

(4) Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(5) Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach § 254 Abs. 15 BDG 1979 oder nach § 262 Abs. 11 BDG 1979 oder nach § 269 Abs. 12 BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Abs. 1 in jedem Fall zu ersetzen."

18 § 13c GehG idF BGBl. I Nr. 210/2013 lautet:

"Ansprüche bei Dienstverhinderung

§ 13c. (1) Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.

(2) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(3) Die Kürzung gemäß Abs. 1 vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis gemäß Abs. 4, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung gemäß Abs. 1.

(4) Bemessungsbasis im Sinne des Abs. 3 ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene gemäß §§ 12f Abs. 2, 19, 20b oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der gemäß Abs. 2 zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.

(5) Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Abs. 1 angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Abs. 1 bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.

(6) Sinkt der Monatsbezug durch die Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 5 unter die nach der jeweiligen Ergänzungszulagenverordnung zum Pensionsgesetz 1965 geltenden Mindestsätze ab, gebührt dem Beamten die dort vorgesehene Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem gekürzten Monatsbezug und den in Betracht kommenden Mindestsätzen. Die für die Ergänzungszulage geltenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden. Die Ergänzungszulage darf das Ausmaß der Kürzung des Monatsbezuges nicht übersteigen und ist der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.

(7) Allfällige Übergenüsse, die sich aus der Anwendung der Abs. 1 bis 6 ergeben, sind dem Bund abweichend vom § 13a in jedem Fall zu ersetzen.

(8) Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG (sowohl vor als auch nach der Entbindung) sind die Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden. Ein solches Beschäftigungsverbot beendet alle in den Abs. 1 bis 6 angeführten Fristenläufe.

(9) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der infolge einer Beschwerde gegen eine amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979 als beurlaubt gilt, gilt in besoldungsrechtlicher Hinsicht als infolge Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert, wenn ihre oder seine Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits gemäß Abs. 1 gekürzt waren."

19 Mit seinem oben wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen zeigt der Revisionswerber aus folgenden Überlegungen keine grundsätzliche Rechtsfrage auf:

20 "Sache" des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde war die zeitraumbezogene Feststellung der Höhe der dem Revisionswerber gebührenden Bezüge, wobei die Dienstbehörde in Ansehung eines Teilzeitraumes die Bestimmung des § 13c Abs. 1 GehG zur Anwendung brachte.

21 Nach dem eindeutigen Wortlaut (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 20. Oktober 2014, Ra 2014/12/0007) des § 13c GehG spielt die Frage, ob gemäß § 13a Abs. 1 GehG rückforderbare Leistungen aus vorangegangenen Perioden gemäß Abs. 2 leg. cit. von den zu bemessenden Bezügen (in Raten) hereinzubringen sind, für die Frage der Anwendbarkeit der erstgenannten Bemessungsvorschrift im hier gegenständlichen Feststellungsverfahren keine Rolle. Auch eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten bei der Anwendung der Kürzungsregel des § 13c Abs. 1 GehG ist nicht vorgesehen (allenfalls kann aus dem Grunde des Abs. 6 leg. cit. unter hier nicht vorliegenden Voraussetzungen eine Ergänzungszulage gebühren).

22 Eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten ist demgegenüber - wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - in § 13a Abs. 2 zweiter Satz GehG bei Festsetzung der Höhe jener Raten vorgesehen, in denen die nach Abs. 1 leg. cit. rückforderbaren Leistungen durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen sind. Die Berücksichtigung der sich aus der Anwendung des § 13c GehG ergebenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen ist daher ausschließlich "Sache" des in § 13a Abs. 2 GehG vorgesehenen Verfahrens zur Festsetzung von Raten. Letztere war aber nicht "Sache" des hier gegenständlichen Verfahrens zur Feststellung der Höhe der dem Revisionswerber gebührenden Bezüge (unter Anwendung des § 13c Abs. 1 GehG).

23 Die Revision eignet sich sohin wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

24 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Wien, am 22. Juni 2016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte