VwGH Ra 2016/12/0018

VwGHRa 2016/12/001819.4.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Zens und Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des K B in L, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 1. Juli 2015, Zl. LVwG-950040/2/MB/SPE, betreffend Bezug eines Bürgermeisters gemäß § 2 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Marktgemeinde L; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art2 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
EURallg;
GdBezügeG OÖ 1998 §2 Abs4a idF 2013/064;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde L. vom 2. März 2015 wurden die Anträge des Revisionswerbers auf Zuerkennung eines Bezuges als hauptberuflicher Bürgermeister ab Mai 2014 und auf Nachzahlung des Differenzbetrages zwischen dem Bezug eines hauptberuflichen und jenem eines nebenberuflichen Bürgermeisters ab 1. April 2014 gemäß § 2 Abs. 4a Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 als unbegründet abgewiesen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung dieser mit Beschluss vom 18. September 2015, E 1767/2015-6, ablehnte und über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 11. November 2015, E 1767/2015-8, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof u.a. aus:

"Die Beschwerde behauptet auch die Verletzung in Rechten wegen Anwendung des vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 19.871/2014 aufgehobenen § 2 Abs. 4a Z 3 lit. b Oö Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LGBl. 9, idF LGBl. 11/2008. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu dem in Art. 140 Abs. 7 B-VG genannten Anlassfall im engeren Sinn gleichzuhaltenden Fällen (VfSlg. 10.616/1985, 12.226/1989, 17.687/2005) und zur verfassungsrechtlichen Unangreifbarkeit von aufgehobenen Gesetzesbestimmungen (VfSlg. 15.978/2000, 17.687/2005) lässt dieses Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolgt hat.

Soweit die Beschwerde die Verletzung in Rechten wegen Anwendung des § 2 Abs. 4a Oö Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LGBl. 9, idF LGBl. 64/2013, rügt, lässt die Beschwerde vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 12.095/1989 mwN, 14.872/1997, 18.634/2008, 19.871/2014) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolgt hat."

Daraufhin führte der Revisionswerber fristgerecht die vorliegende außerordentliche Revision aus.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Der Revisionswerber führt im Rahmen der für die Zulässigkeit der Revision vorgebrachten Gründe lediglich aus, dass es "zur Frage, ob die Bestimmung des § 2 Abs. 4a Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998, welcher defacto eine Kürzung der Bürgermeister Bezüge eines hauptberuflich tätigen Bürgermeisters vorsieht, wenn dieser Pensionsleistungen bezieht, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes" gebe. Insbesondere gebe es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, inwieweit diese Gesetzesbestimmung mit Unionsrecht vereinbar sei.

8 Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

9 Mit den dargestellten allgemein gehaltenen Ausführungen wird nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen aufgezeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Der Revisionswerber hat insbesondere nicht näher ausgeführt, gegen die Anwendung von welchen der im Revisionsfall für die verschiedenen Zeiträume maßgeblichen Regelungen, zu denen aber bereits der Verfassungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes Stellung genommen hat, Bedenken bestehen sollten. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuständig (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. Jänner 2016, Ra 2015/04/0091, mwN). Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof, da er gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. den hg. Beschluss vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/20/0115, mwN).

10 Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 1. Juli 2015, Ro 2014/12/0055, festgehalten hat, die Gleichbehandlungs-Richtlinie 2000/78/EG definiere Altersdiskriminierung als Sachverhalt, bei dem eine Person gegenüber einer anderen Person in einer vergleichbaren Situation aufgrund des Alters benachteiligt wird, sei es unmittelbar aufgrund des Alters oder auch aufgrund von Regelungen, die mittelbar Personen dieses Alters benachteiligen (Art. 2 Abs. 2 der RL). Für das Vorliegen einer Altersdiskriminierung muss daher eine tatsächliche Benachteiligung erlitten worden sein, wobei eine Benachteiligung nur unter Betrachtung anderer (fiktiver) Personen in einer vergleichbaren Situation festgestellt werden kann. Der Revisionswerber hat keine Angaben gemacht, gegenüber welchen (jüngeren) Personen er durch die Anwendung der Vorschriften des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 idF LGBl. Nr. 64/2013, auf Grund dessen er nunmehr nach seinen eigenen Angaben seit seiner Ruhestandsversetzung in Summe höhere Bezüge lukriert als während der Zeit seiner Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge als Direktor der Hauptschule, diskriminiert wäre.

11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 19. April 2016

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