VwGH Ra 2016/11/0170

VwGHRa 2016/11/017015.12.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der Mag. G S in K, vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in 8650 Kindberg, Hauptstraße 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 18. Oktober 2016, Zl. LVwG 42.11-2526/2016-9, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag), den Beschluss gefasst:

Normen

FSG 1997 §26 Abs2a;
FSG 1997 §7 Abs3 Z3;
StVO 1960 §46 Abs4 lita;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110170.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12. August 2016, mit dem ihr die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B auf die Dauer von sechs Monaten entzogen wurde, abgewiesen. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

2 Das Verwaltungsgericht gründete sein Erkenntnis im Wesentlichen darauf, dass die Revisionswerberin von der belangten Behörde mit Strafverfügung vom 25. Juli 2016 schuldig erkannt worden sei, am 13. Juli 2016 an einer näher bezeichneten Stelle auf der S 6 im Gemeindegebiet von K. als Lenkerin eines näher bezeichneten Pkws die Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung befahren zu haben, weshalb sie eine Verwaltungsübertretung gemäß § 46 Abs. 4 lit. a iVm. § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 begangen hätte. Im Hinblick auf die Bindungswirkung dieser Strafverfügung, gegen die die Revisionswerberin kein Rechtsmittel ergriffen habe, sei davon auszugehen, dass die Revisionswerberin eine der in § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG genannten Übertretungen begangen habe. Aus § 26 Abs. 2a FSG folge, dass ihr wegen des - erstmaligen - Delikts nach § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten zu entziehen sei.

3 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001 und vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008).

6 2.2. Die Revision lässt die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, insbesondere zum Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung nach § 46 Abs. 4 lit. a iVm. § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960, unbestritten. Sie meint aber, die in § 7 Abs. 5 FSG vorzunehmende Wertung der vorliegenden bestimmten Tatsache hätte zugunsten der Revisionswerberin ausfallen müssen, welche seit Jahrzehnten unfallfrei im Straßenverkehr unterwegs sei und nur kurz an einer nicht gefährlichen Stelle gegen die Fahrtrichtung gefahren sei.

7 2.3.1. Die Revision übersieht jedoch, dass das Verwaltungsgericht zutreffend die Rechtsauffassung vertreten hat, dass es an die rechtskräftige Strafverfügung der belangten Behörde gebunden sei und vom Vorliegen einer Übertretung gemäß § 46 Abs. 4 lit. a iVm. § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 und damit, weil § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 einen Verstoß gegen die Bestimmungen der StVO 1960 u.a. unter besonders gefährlichen Verhältnissen betrifft, auch vom Vorliegen einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG auszugehen habe (vgl. zu § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG zB. die hg. Erkenntnisse vom 31. August 2015, Zl. Ro 2015/11/0012, vom 28. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/11/0101, und vom 11. Mai 2016, Zl. Ra 2016/11/0062). Eine Wertung des Verhaltens hatte aufgrund des zwingenden Charakters des § 26 Abs. 2a FSG zu entfallen (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. Ra 2016/11/0062, mwH.).

8 2.3.2. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat aus diesen Erwägungen beschlossen, die Revision zurückzuweisen.

Wien, am 15. Dezember 2016

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