VwGH Ra 2016/11/0059

VwGHRa 2016/11/005927.6.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revisionen des F F in E, vertreten durch Dr. Rainer Mutenthaler, Rechtsanwalt in 3370 Ybbs/Donau, Unterauerstraße 1, gegen das am 11. Februar 2016 mündlich verkündete und am 14. März 2016 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, Zl. LVwG-AV-625/001-2015, betreffend Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen (belangte Behörde: Landeshauptmann von Niederösterreich), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs6 Z1;
KFG 1967 §57a Abs2;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs2;
VwGVG 2014 §24;
VwGVG 2014 §29 Abs4;
VwGVG 2014 §29;

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem am 11. Februar 2016 mündlich verkündeten und am 14. März 2016 schriftlich ausgefertigten angefochtenen Erkenntnis wurde, ebenso wie zuvor durch den Bescheid der belangten Behörde, die Ermächtigung des Revisionswerbers zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 widerrufen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

In der Begründung der schriftlichen Ausfertigung stellte das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber habe einerseits am 26. September 2014 für ein näher spezifiziertes Motorfahrrad trotz schwerer Mängel (großes Spiel der Dämpferlagerung, keine Kennzeichnung des Austauschzylinders) ein positives Gutachten ausgestellt. Andererseits habe die Prüfstelle des Revisionswerbers im Überprüfungszeitraum Juni 2013 bis April 2015 nicht über geeignete Einrichtungen zur Prüfung gemäß der Anlage 2a der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) verfügt: So habe der Betrieb nicht über einen geeigneten Achsspieltester verfügt, obwohl Fahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 2.800 kg begutachtet worden seien. Weiters habe die Werkstätte des Revisionswerbers in diesem Zeitraum über keine markierte Bremsenprüfstrecke für die Begutachtung von Fahrzeugen der Klasse L verfügt; der Rollenbremsprüfstand sei außerhalb der Prüfhalle vor Witterungseinflüssen ungeschützt und die Antriebsrollen teilweise vollständig abgerieben gewesen. Weiters seien die Abgastestgeräte nicht, wie vorgeschrieben, jährlich überprüft und das Prüfintervall für die Hebebühne nicht eingehalten worden.

Außerdem habe der Revisionswerber im genannten Überprüfungszeitraum "durchgehend" den Absorptionskoeffizient-Grenzwert des Fahrzeugherstellers nicht (in die Prüfgutachten) eingetragen; die Abgasmessungen im Überprüfungszeitraum seien nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil insbesondere die Abregeldrehzahl des Motors bei Diesel-Abgasmessungen nicht erreicht worden sei.

In der rechtlichen Beurteilung verwies das Verwaltungsgericht auf die zu § 57a Abs. 2 KFG 1967 ergangene hg. Judikatur, nach welcher der Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen wegen des Wegfalls der Vertrauenswürdigkeit dann berechtigt sei, wenn sich die Kraftfahrbehörde aufgrund des Verhaltens des Betreffenden nicht mehr darauf verlassen könne, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes - der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausüben werde.

Beim Revisionswerber sei die Vertrauenswürdigkeit weggefallen, weil er trotz schwerer Mängel am genannten Motorfahrrad dennoch ein positives Gutachten ausgestellt habe und weil er andere Fahrzeuge ohne die genannten erforderlichen Prüfeinrichtungen begutachtet habe. Zwar habe der Revisionswerber im Verfahren bzw. in der durchgeführten Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht viele der festgestellten Mängel zugestanden, deren Bedeutung jedoch bagatellisiert und die Sinnhaftigkeit der rechtlichen Bestimmungen hinterfragt. Dabei habe er gezeigt, dass er zum Teil gar nicht gewillt sei, sich an die entsprechenden Rechtsvorschriften zu halten.

Eine im Kern gleichlautende, wenngleich auf das Wesentliche beschränkte Begründung findet sich in der Niederschrift vom 11. Februar 2016 über die mündliche Verkündung des angefochtenen Erkenntnisses, die, wie das Protokoll (entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen der Revision) zeigt, sogleich nach Schluss der Verhandlung erfolgte.

Gegen das mündlich verkündete Erkenntnis erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 16. März 2016 die (zur hg. Zl. Ra 2016/11/0059 protokollierte) außerordentliche Revision. Gegen die mit 14. März 2016 datierte schriftliche Ausfertigung dieses Erkenntnisses brachte der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 25. April 2016 neuerlich eine außerordentliche Revision (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2016/11/0068) ein.

2. Zur hg. Zl. Ra 2016/11/0068:

Mit der mündlichen Verkündung vom 11. Februar 2016 wurde die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (unabhängig von der in § 29 Abs. 4 VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung) rechtlich existent und konnte daher bereits mit Revision angefochten werden (vgl. den hg. Beschluss vom 13. Oktober 2015, Zl. Fr 2015/03/0007). Daran ändert nichts, dass der Revisionswerber die Verhandlung noch vor der mündlichen Verkündung verlassen hat.

Wird eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach der Verkündung schon vor Zustellung der Entscheidungsausfertigung beim Verwaltungsgerichtshof angefochten, ist das Revisionsrecht der revisionswerbenden Partei konsumiert und kann nach erfolgter Zustellung der Ausfertigung nicht nochmals ausgeübt werden (vgl. abermals den zitierten hg. Beschluss, Zl. Fr 2015/03/0007).

Die mit Schriftsatz vom 25. April 2016 eingebrachte außerordentliche Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

3. Zur hg. Zl. Ra 2016/11/0059:

3.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001 und vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008).

3.2. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Der Revisionswerber bringt zwar zur Zulässigkeit der Revision allgemein vor, dass das Verwaltungsgericht in entscheidenden Punkten gehäuft zu seinem Nachteil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, indem es sich mit den in der Beschwerde vorgetragenen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertieften Argumenten nicht auseinander gesetzt habe, ohne diese Vorwürfe im Rahmen des Vorbringens zur Zulässigkeit zu konkretisieren.

Abgesehen davon wird mit dem Hinweis auf die unzutreffende Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt, läge eine solche doch nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall erforderliche Beurteilung bzw. die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 19. April 2016, Zl. Ra 2016/11/0033, mwN). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 in Übereinstimmung mit der hg. Rechtsprechung von einem anzulegenden strengen Maßstab ausgegangen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2016, Zl. Ra 2016/11/0009, mit Verweis auf das Erkenntnis vom 18. Dezember 1985, Zl. 85/11/0077).

Auch diese Revision erweist sich daher als unzulässig und war nach dem Gesagten zurückzuweisen.

Wien, am 27. Juni 2016

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