VwGH Fr2016/09/0002

VwGHFr2016/09/000230.3.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über den Fristsetzungsantrag des H P in N, vertreten durch Mag. Dr. Martin Dercsaly, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;

 

Spruch:

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem am 25. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Fristsetzungsantrag entsprochen, indem es das Erkenntnis vom 24. Februar 2016, Zl. W116 2105245-1/3E, erlassen hat (Zustellung am 25. Februar 2016). Der Fristsetzungsantrag und eine Abschrift des Erkenntnisses wurden dem Verwaltungsgerichtshof am 25. Februar 2016 vorgelegt.

2 Durch die genannte Entscheidung (nach Einbringung des Fristsetzungsantrages beim Bundesverwaltungsgericht, aber noch vor dessen Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof) wurde der Antragsteller in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag klaglos gestellt (vgl. den hg. Beschluss vom 3. September 2015, Fr 2015/21/0005).

3 Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 1 Z. 1 lit. a letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 30. März 2016

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