VwGH Fr2015/21/0005

VwGHFr2015/21/00053.9.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Dobner, über den Fristsetzungsantrag der S R in S, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich betreffend Schubhaft, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;

 

Spruch:

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem von der Antragstellerin in der gegenständlichen Schubhaftsache im Mai 2015 eingebrachten Fristsetzungsantrag wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entsprochen, indem es über die Schubhaftbeschwerde mit Beschluss vom 11. Juni 2015 entschied.

Durch die genannte Entscheidung (nach Einbringung des Fristsetzungsantrages beim Verwaltungsgericht, aber noch vor dessen Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof) wurde die Antragstellerin in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag klaglos gestellt. Dieser Auffassung trat sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Einräumung des rechtlichen Gehörs bei und brachte in einer Eingabe vom 3. August 2015 ausdrücklich vor, durch den genannten Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich klaglos gestellt worden zu sein.

Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG, der nach § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. in diesem Sinn den hg. Beschluss vom 24. März 2015, Fr 2015/21/0001).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, wobei sich der maßgebliche Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand aus § 1 Z 1 lit. a letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 ergibt. Wien, am 3. September 2015

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