VwGH Ra 2016/07/0039

VwGHRa 2016/07/003924.5.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision 1. der F Familien-Privatstiftung E und 2. der D Privatstiftung, beide in E, beide vertreten durch Dr. Lorenz Edgar Riegler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 124/15, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 7. März 2016, Zl. Ü X01/10/2016.001/022, betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde in einer Angelegenheit des Wasserrechts (mitbeteiligte Partei: Land Burgenland, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs4;
VwGVG 2014 §13 Abs2;
VwGVG 2014 §13 Abs4;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §22 Abs2;
VwGVG 2014 §22 Abs3;
VwRallg;
WRG 1959 §105;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070039.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung (der belangten Behörde) vom 14. Dezember 2011 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für wasserbauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der B 50, Burgenland Straße, "Umfahrung Schützen am Gebirge", erteilt.

2 Die gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen wurden mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 22. Mai 2015 zurück- bzw. abgewiesen.

3 Die Straße wurde errichtet.

4 Mit Erkenntnis vom 17. Dezember 2015, 2012/07/0137, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

5 Am 22. Jänner 2016 beantragte die mitbeteiligte Partei, das Landesverwaltungsgericht Burgenland (LVwG) wolle den Beschwerden gegen den Bescheid der belangten Behörde die aufschiebende Wirkung aberkennen.

6 Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2016 beantragten die Revisionswerberinnen, diesem Antrag nicht stattzugeben.

7 Die mitbeteiligte Partei replizierte.

8 Das LVwG führte am 25. Februar 2016 eine mündliche Verhandlung durch.

9 Mit dem nun in Revision gezogenen Beschluss vom 7. März 2016 schloss das LVwG die aufschiebende Wirkung der Beschwerden der revisionswerbenden Parteien (gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2011) gemäß § 22 Abs. 2 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG aus. Die ordentliche Revision wurde als nicht zulässig erklärt.

10 Das LVwG wies begründend darauf hin, dass die inhaltliche Prüfung des Bescheides der belangten Behörde nicht Gegenstand der Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden sei; diese Entscheidung habe keine Auswirkungen auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens bzw. des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens. Es verwies in weiterer Folge unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die im Rahmen der Interessenabwägung relevanten Kriterien, stellte die konkret in Frage kommenden öffentlichen Interessen fest und wog diese - mit näherer Begründung - mit den gegenläufigen Interessen der revisionswerbenden Parteien (als Eigentümer von Anrainergrundstücken der Umfahrungsstraße) ab. Das LVwG legte schließlich dar, aus welchen Gründen bei Nichtausübung der eingeräumten Berechtigung vom Vorliegen von Gefahr im Verzug für Leben und Gesundheit von Menschen auszugehen wäre.

Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision wurde ausgeschlossen, weil die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweiche und es auch an einer solchen Rechtsprechung nicht fehle. Diese Rechtsprechung sei auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

11 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

12 In den Zulässigkeitsgründen der Revision heißt es, es fehle an expliziter Rechtsprechung zur Frage, ob bei einer Interessenabwägung nach § 22 Abs. 2 VwGVG auch Tatsachen zu berücksichtigen seien, die erst durch die konsenslose Errichtung des Vorhabens geschaffen worden seien. Darunter falle im vorliegenden Fall die Errichtung der Umfahrungsstraße und die Auflassung von Teilen der alten Straße.

Bei einer Interessenabwägung nach § 22 Abs. 2 VwGVG (und nach § 13 Abs. 3 VwGVG) solle sichergestellt werden, dass vor einer Entscheidung des LVwG keine irreparablen und unumkehrbaren Tatsachen geschaffen würden. Dies verbiete eine Berücksichtigung der nach Erlassung des Bescheides vom 22. Mai 2012 geschaffenen Sachlage.

Die Interessenabwägung sei weiters systemwidrig, weil bei der Prüfung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 22 Abs. 2 VwGVG nur solche des Wasserrechts zu berücksichtigen seien, weil nur diese im Sinne dieser Norm als "berührte öffentliche Interessen" anzusehen seien.

Schließlich bestehe keine Rechtsprechung zu der Frage, ob in einem Verfahren gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG auch fachliche Ausführungen, also zB Gutachten zu Fachfragen, in die Interessenabwägung einzubeziehen seien.

13 Die revisionswerbenden Parteien erstatteten ein ergänzendes Vorbringen mit Schriftsatz vom 13. Mai 2016. Darin verwiesen sie auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. April 2016, 2015/06/0001 und Ro 2014/06/0047, mit denen die Enteignungsbescheide im straßenrechtlichen Verfahren aufgehoben worden waren. Sie meinten, dieser Umstand sei auch für das vorliegende Verfahren relevant. Der Verwaltungsgerichtshof dürfe nicht anhand der "historischen Rechtslage" entscheiden, zumal ihm nach § 42 Abs. 4 VwGG die Möglichkeit der Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage offen stehe und weil den Revisionswerberinnen sonst keine Möglichkeit verbliebe, eine Neubeurteilung der Interessenabwägung zu erreichen.

14 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

15 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

16 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

17 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0114, mwN).

18 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den VwGH erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom 10. Februar 2015, Ra 2015/02/0016, und vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, uvm).

Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen (vgl. den hg. Beschluss vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, mwN), noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. den hg. Beschluss vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0025, 0026).

Damit von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG gesprochen werden kann, muss sie sich inhaltlich auf eine durch die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts mögliche Rechtsverletzung beziehen und sich daher innerhalb der Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht bewegen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die hg. Beschlüsse vom 24. März 2015, Ro 2014/05/0089, und vom 23. April 2014, Ro 2014/07/0008). Ferner muss die Rechtsfrage für die Entscheidung über die Revision präjudiziell und nach dem Vorbringen vom Verwaltungsgericht unrichtig gelöst worden sein (vgl. etwa den Beschluss vom 24.6.2014, Ra 2014/05/0004).

19 Das LVwG schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nach § 22 Abs. 2 VwGVG aus. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"Aufschiebende Wirkung

§ 22. (1) ...

(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."

20 Der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses des LVwG zu Grunde zu legen (§ 41 VwGG). Dies gilt auch im vorliegenden Fall.

Die in diesem Zusammenhang ins Spiel gebrachte Möglichkeit für den Verwaltungsgerichtshof, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nach § 42 Abs. 4 VwGG unter Berücksichtigung der aktuell geltenden Sach- und Rechtslage zu entscheiden, setzt das Vorliegen einer zulässigen Revision voraus. Dies ist aber - wie zu zeigen sein wird - nicht der Fall.

21 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung (Ausschluss) der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung, wie sie das Verwaltungsgericht durchgeführt hat, auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. die hg. Beschlüsse vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, und vom 9. Juni 2015, Ra 2015/08/0049).

22 Dass dies im vorliegenden Revisionsfall anders zu beurteilen wäre, die Revision also entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts zulässig ist, zeigt die Revision nicht auf:

23 1. Die erste, als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage behandelt den für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 VwGVG relevanten Zeitpunkt bzw. die Frage, ob der Umstand der "rechtswidrigerweise" errichteten Umfahrungsstraße bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden dürfte.

Das LVwG hat seine Entscheidung an Hand der im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu treffen. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Vorliegen von Gefahr in Verzug nicht an Hand hypothetischer, in der Vergangenheit vorgelegener Umstände sondern nur unter Berücksichtigung der aktuell gegebenen Verhältnisse beurteilt werden kann. Auch § 22 Abs. 3 VwGVG, der für den Fall der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse die Möglichkeit der Abänderung einer bereits getroffenen Entscheidung über die aufschiebende Wirkung vorsieht, deckt diese Annahme. Es wäre systemwidrig anzunehmen, dass LVwG müsse sich zuerst an einem (nicht mehr aktuellen) Sachverhalt orientieren und die aktuelle Situation könne erst in einem zweiten Schritt - eben durch ein Vorgehen nach § 22 Abs. 3 VwGVG - berücksichtigt werden.

Diesen Gedanken brachte der Verwaltungsgerichtshof bereits im hg. Beschluss vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, auf den auch in der Revision verwiesen wird, zum Ausdruck. Dort hatte der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertreten, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG mit der Behauptung aufgezeigt worden sei, das Verwaltungsgericht sei von der zu § 64 Abs. 2 AVG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids maßgeblich sei, abgewichen. Dies deshalb, weil das Verwaltungsgericht nun nach der eindeutigen Regelung des § 22 Abs. 3 VwGVG auf Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des (erstinstanzlichen) Bescheids Bedacht zu nehmen habe. Diese Bestimmung ermögliche die Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen nach dem Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde.

Insoweit die Revision in diesem Zusammenhang auf das in einem gewerberechtlichen Verfahren ergangene hg. Erkenntnis vom 25. September 1981, VwSlg 10551/A, verweist, übersieht sie, dass der dortige Maßstab (der Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen) mit der in einem Provisorialverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung nichts zu tun hat.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird mit dem genannten Vorbringen daher nicht aufgezeigt.

24 2. Die Revision macht als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auch geltend, dass bei einer Interessenabwägung nach § 22 Abs. 2 VwGVG (und nach § 13 Abs. 3 VwGVG) sichergestellt werden solle, dass vor einer Entscheidung des LVwG keine irreparablen und unumkehrbaren Tatsachen geschaffen würden. Dies verbiete eine Berücksichtigung der nach Erlassung des Bescheides vom 22. Mai 2012 geschaffenen Sachlage.

Dieses Vorbringen ist vor dem Hintergrund der Besonderheit des hier vorliegenden Sachverhaltes nicht nachvollziehbar. Der mit dem bekämpften Beschluss verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung schafft im vorliegenden Fall keine irreparablen und unumkehrbaren Tatsachen; es wird (lediglich) im Rahmen eines Provisorialverfahrens darüber entschieden, ob eine verliehene und (wegen vorübergehend geschaffener Vollstreckbarkeit) bereits konsumierte Bewilligung während eines nun wieder offenen Beschwerdeverfahrens weiterhin ausgeübt werden darf. Für den Fall der Stattgebung der Beschwerden und der Nichterteilung der wasserrechtlichen Bewilligung trägt die mitbeteiligte Partei das Risiko, den bereits ausgeführten Bau wieder rückbauen zu müssen; dies ungeachtet des Ergebnisses des hier vorliegenden Provisorialverfahrens.

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf den hg. Beschluss vom 19. April 2001, AW 2001/08/0013, verweist, in dem es um einen personenbezogenen Feststellungsbescheid ging, so ist der dem dortigen Fall zugrundeliegende Sachverhalt mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar; damit wird kein Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt.

Auch mit diesem Vorbringen wird daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht.

25 3. Weiters heißt es im Rahmen der Zulassungsgründe, die Interessenabwägung sei systemwidrig, weil bei der Prüfung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 22 Abs. 2 VwGVG nur solche mit Bezug auf das Wasserrecht zu berücksichtigen seien, weil nur diese im Sinne dieser Norm als "berührte öffentliche Interessen" anzusehen seien. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Verkehrsverbindungen hätte daher nicht berücksichtigt werden dürfen.

Auch das weitere Vorbringen, wonach die Interessenabwägung nach § 22 Abs. 2 VwGVG nur nach Maßgabe der im WRG 1959 für maßgeblich erachteten öffentlichen Interessen erfolgen dürfte, zeigt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.

Es erscheint unstrittig, dass sich die in § 22 Abs. 2 VwGVG genannten "berührten öffentlichen Interessen" jedenfalls auf die öffentlichen Interessen bezieht, die im WRG 1959 als maßgeblich erachtet werden. Nun enthält aber § 105 WRG 1959 ("Öffentliche Interessen") keine erschöpfende Aufzählung öffentlicher Interessen; die im Wasserrechtsverfahren zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen sind somit nicht von vornherein beschränkt.

Die Aufrechterhaltung von Verkehrsverbindungen ist nun ein öffentliches Interesse, das im vorliegenden Verfahren bei der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zu berücksichtigen ist, kann doch die wasserrechtliche Bewilligung nicht losgelöst von ihrem Zweck, der in der Schaffung eines Verkehrsweges liegt, gesehen werden.

Mit dem genannten Vorbringen wurde die Zulässigkeit der Revision ebenfalls nicht begründet, liegt doch trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (zu § 22 Abs. 2 VwGVG) keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (vgl. den Beschluss vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053).

26 4. Wenn die Revision schließlich im Rahmen der Darstellung der Zulässigkeitsgründe geltend macht, es gebe keine Rechtsprechung zu der Frage, ob in einem Verfahren gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG auch fachliche Ausführungen, also zB Gutachten zu Fachfragen, in die Interessenabwägung einzubeziehen seien, so wird mit diesem allgemein gebliebenen Vorbringen kein Bezug zu einer möglichen Rechtsverletzung der revisionswerbenden Parteien hergestellt.

Schon aus diesem Grund wird auch mit diesem Vorbringen keine grundsätzliche Rechtsfrage geltend gemacht.

Die Revision erweist sich somit als unzulässig. 27 Von der Durchführung der von den revisionswerbenden

Parteien beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

28 Im Übrigen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2016/07/0038, verwiesen.

Wien, am 24. Mai 2016

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