VwGH Ra 2016/06/0006

VwGHRa 2016/06/000629.1.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25. März 2015, Zl. LVwG- 2014/32/3476-5, betreffend eine baurechtliche Angelegenheit, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §7 Abs1 Z3;
AVG §7 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z3;
AVG §7 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision brachte zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe die Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Amtssachverständigen nicht ausgeräumt. Der raumordnungsfachliche Amtssachverständige sei der erstinstanzlichen Behörde angegliedert und vertrete "naturgemäß den Standpunkt der Erstbehörde", weshalb seine Objektivität in Frage zu ziehen sei; die vom Revisionswerber in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachten Einwendungen gegen die Zuziehung desselben Amtssachverständigen seien unberücksichtigt geblieben. Zwar könne auf die tragenden Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 2015, G 180/2014-30, G 216/2014-25, G 232/2014-27, G 42/2015-4 und G 77/2015-5, verwiesen werden, doch seien im gegenständlichen Verfahren Gründe vorgetragen worden, die geeignet seien, die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen. Die Beiziehung des erstinstanzlichen "Vertreters" stelle einen gravierenden Verfahrensmangel dar.

Nach ständiger hg. Rechtsprechung kann die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann. Der Umstand allein, dass der in beiden Instanzen beigezogene Amtssachverständige gleichzeitig Beamter der Behörde erster Instanz ist, vermag keine Bedenken gegen seine volle Unbefangenheit zu begründen, insbesondere auch, weil seine allein auf seiner fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2014, Zl. 2013/09/0054, mwN).

Gegenständlich wurden weder sachliche Bedenken gegen das Gutachten des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen noch besondere Umstände vorgebracht, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zufolge wurde auch in der Beschwerdeverhandlung lediglich vorgebracht, der Amtssachverständige sei der Behörde angegliedert, weshalb seine Objektivität in Frage zu stellen sei, zumal er auch im erstinstanzlichen Verfahren bereits ein Gutachten erstattet habe. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist darin nicht zu erkennen.

Die Revision bringt weiter vor, "die belangte Behörde" (gemeint wohl: das Verwaltungsgericht) habe es verabsäumt, die Rechtsgrundlagen und die Rechtsfrage übersichtlich zusammenzufassen sowie ihre rechtlichen Schlussfolgerungen darzustellen, und sie habe sich anstelle einer ausreichenden Begründung mit Ausführungen begnügt, denen letztlich keinerlei Begründungswert zukomme.

Damit werden Fragen des Verfahrensrechtes angesprochen; einer solchen Frage kann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2014, Zl. Ra 2014/07/0052).

Dies ist im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht verwies hinsichtlich einer allfälligen Befangenheit des Amtssachverständigen zutreffend auf die Ausführungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2014, Zl. E 707/2014; entgegen den in der Revision zitierten Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes (vom 10. März 2015, G 180/2014-30 ua) die Strafprozessordnung betreffend war es dem Revisionswerber im gegenständlichen Verfahren nicht von vornherein und ausnahmslos verboten, den beauftragten Experten im Fall von objektiven, gegen dessen völlige Neutralität sprechenden Anhaltspunkten als befangen abzulehnen. Derartige Anhaltspunkte wurden jedoch - wie oben dargelegt - nicht vorgebracht. Die Anwendung der TBO 2001 idF LGBl. Nr. 40/2009 begründete das Verwaltungsgericht erkennbar durch die Zitierung der Übergangsbestimmung des Art. VII Abs. 8 der Novelle LGBl. Nr. 57/2011 in Zusammenhang mit der Feststellung, dass das örtliche Raumordnungskonzept der Landeshauptstadt I noch nicht fortgeschrieben worden sei. Eine Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechtes wurde jedenfalls nicht dargetan.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 2016

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