VwGH Ra 2016/05/0004

VwGHRa 2016/05/000424.2.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision des M H in K, vertreten durch Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kalchberggasse 6-8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25. Juni 2015, Zl. LVwG-BN-14-0105, betreffend Übertretungen der NÖ Bauordnung 1996 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Baden), den Beschluss gefasst:

Normen

BauO NÖ 1996 §37 Abs1 Z1;
GewO 1994 §366 Abs1 Z2;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9;
VwRallg;
BauO NÖ 1996 §37 Abs1 Z1;
GewO 1994 §366 Abs1 Z2;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

Der Revisionswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der L. GmbH.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: BH) vom 15. April 2014 wurden dem Revisionswerber unter den Spruchpunkten 1. bis 4. die Begehung von insgesamt vier Übertretungen des § 14 Z 2 iVm § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 (BauO) iVm § 2 Z 2.4 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Baden über die Bebauungsvorschriften in Baden am 2. September 2013 an verschiedenen, näher bezeichneten Orten angelastet und über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen gemäß § 37 Abs. 2 Z 1 BauO vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 365,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 17 Stunden) verhängt. Die Tatbeschreibung in diesen Spruchpunkten lautet (jeweils gleichlautend mit Ausnahme der Bezeichnung des Tatbegehungsortes) wie folgt:

"Sie haben als nach § 9 Abs. 1 zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Werbe- und Ankündigungsgesellschaft (L. GmbH) ... zu verantworten, dass diese Gesellschaft einen Plakatständer (in der Größe 16 Bogen) im Gemeindegebiet Baden, ..., ohne rechtskräftige Baubewilligung benutzt hat."

Unter Spruchpunkt 5. dieses Bescheides wurde dem Revisionswerber die Übertretung des § 15 Abs. 1 lit. f NÖ Gebrauchsabgabegesetz (1973) angelastet und über ihn deswegen eine (weitere) Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und legte im Beschwerdeverfahren eine mit 1. Juli 2008 datierte Vereinbarung mit folgendem Inhalt vor:

"VEREINBARUNG

Vertragspartner 1.) (L. GmbH) ...

2.) (G.) ...

Die Werbe- und Ankündigungsgesellschaft (L. GmbH) betreibt ein innerhalb der Europäischen Union tätiges Unternehmen im Bereich Werbung und Marktkommunikation.

(G.) erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass er mit sofortiger Wirkung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG für die Werbe- und Ankündigungsgesellschaft (L. GmbH) bestellt wird.

Sein Aufgabenbereich umfasst die Koordination und Abwicklung der Errichtung von Werbeanlagen durch die Werbe- und Ankündigungsgesellschaft (L. GmbH), vor allem auch die Einleitung und Abwicklung allenfalls notwendiger behördlicher Bewilligungsund/oder Genehmigungsverfahren. Festgehalten wird, dass (G.) gegenüber den Dienstnehmern der Werbe- und Ankündigungsgesellschaft (L. GmbH) im zuvor angeführten Aufgabenbereich weisungsberechtigt ist.

..."

Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 3. Juni 2015 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis unter Spruchpunkt 1. die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1. bis 4. des genannten Strafbescheides als unbegründet abgewiesen. Unter den Spruchpunkten 2. und 3. traf das Verwaltungsgericht Aussprüche über die Beiträge zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und des Beschwerdeverfahrens. Unter Spruchpunkt 4. erklärte es eine ordentliche Revision für nicht zulässig. Als Rechtsgrundlagen führte es im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses § 37 Abs. 1 Z 1 iVm § 14 Z 2 BauO, § 64 Abs. 2 VStG, die §§ 17, 50 und 52 Abs. 1 und 2 VwGVG sowie § 25a VwGG an.

Begründend führte das Verwaltungsgericht (u.a.) aus, dass für die Errichtung dieser Werbetafeln auf Grund der Größe und Ausführung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich sei und sie nach § 14 Z 2 BauO bewilligungspflichtig seien. Nach dem Wortlaut der genannten Vereinbarung vom 1. Juli 2008 solle G. als verantwortlicher Beauftragter für die "Koordination und Abwicklung der Errichtung von Werbeanlagen durch die Werbeankündigungsgesellschaft (L. GmbH), vor allem auch die Einleitung und Abwicklung allenfalls notwendiger behördlicher Bewilligungs- und/oder Genehmigungsverfahren", zuständig gemacht worden sein. Abgesehen davon, dass es sich hier (bloß) um die Definition eines Aufgabenbereiches und nicht um die eines Bereiches der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 9 VStG zu handeln scheine, liege auch im Hinblick auf den konkreten Tatvorwurf, nämlich die Benützung (nicht die Errichtung) der Werbeanlagen, eine wirksame Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nicht vor. Es fehle daher für die gegenständlich angelasteten Verwaltungsübertretungen an einer wirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten. Damit sei der handelsrechtliche Geschäftsführer und Revisionswerber für die im vorliegenden Fall angelasteten Taten in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht verantwortlich.

Soweit sich die Beschwerde auf Spruchpunkt 5. des erstinstanzlichen Strafbescheides beziehe, sei festzuhalten, dass bereits eine gesonderte Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ergangen sei.

II.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 23. Juni 2015, Ra 2015/05/0041, mwN).

Im Rahmen ihrer Ausführungen zu den Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (§ 28 Abs. 3 VwGG), bringt die Revision (unter Punkt C) im Wesentlichen vor, die Rechtsansicht, mit der vorgelegten Bestellungsurkunde (Vereinbarung vom 1. Juli 2008) sei lediglich ein Aufgabenbereich, aber kein Bereich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG definiert worden, sei unvertretbar, weil der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur diese beiden Begriffe synonym verwende. Da gemäß § 9 Abs. 4 VStG dem verantwortlichen Beauftragten für den seiner Verantwortung unterliegenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen sein müsse, könne eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nur in Kongruenz mit dem jeweiligen Aufgabenbereich erfolgen. Im Hinblick darauf, dass G. mit der genannten Urkunde seine ausdrückliche Zustimmung zur Bestellung als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG erteilt habe, könne der in der Folge angeführte Aufgabenbereich nicht anders als der Bereich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit verstanden werden.

Ebenso sei die Rechtsansicht, G. sei lediglich für die Errichtung, nicht jedoch für die Benützung der Werbeanlagen zuständig, unvertretbar. Auf Grund der Vereinbarung sei G. für die Koordination und Abwicklung der Errichtung von Werbeanlagen, vor allem auch für die Einleitung und Abwicklung allenfalls notwendiger behördlicher Bewilligungs- und/oder Genehmigungsverfahren verantwortlich. Es sei sohin eindeutig dem Verantwortungsbereich des G. zuzuordnen, wenn der L. GmbH deshalb, weil keine Baubewilligung im Sinne des § 14 Z 2 BauO eingeholt worden sei bzw. vorliege, eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 Z 1 leg. cit. wegen der Benützung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens im Sinne des § 14 leg. cit. ohne rechtskräftige Baubewilligung angelastet werde. Die Vereinbarung vom 1. Juli 2008 ziele nach ihrem objektiven Erklärungswert gerade darauf ab, G. die Verantwortung dafür zu übertragen, dass für die Errichtung von Werbeanlagen die entsprechenden behördlichen Bewilligungen und/oder Genehmigungen vorlägen. Die belangte Behörde stelle, wenn sie davon ausgehe, dass die Benützung von Werbeanlagen nicht vom Verantwortungsbereich des G. umfasst sei, unter Negierung aller anderer Auslegungsmethoden ausschließlich auf die Wortinterpretation ab und "klebt" geradezu am Wortsinn.

Ferner sei gemäß § 44a Z 1 VStG die als erwiesen angenommene Tat im Spruch des Straferkenntnisses eindeutig zu bezeichnen. Der Verweis auf einen "§ 9 Abs. 1" ohne eine zugehörige Rechtsnorm im Spruch des Straferkenntnisses vom 15. April 2014 könne den Anforderungen hinsichtlich der eindeutigen Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat nicht genügen.

Die Revision ist unzulässig.

Das Verwaltungsgericht hatte seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 17. Dezember 2015, Ra 2014/05/0045, mwN).

Gemäß § 1 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der (insoweit am 1. März 2013 in Kraft getretenen) Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.

Die im angefochtenen Erkenntnis herangezogenen Bestimmungen der BauO in der im angelasteten Tatzeitpunkt geltenden Fassung LGBl. 8200-21 lauten:

"§ 14

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

...

2. die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;

..."

"§ 37

Verwaltungsübertretungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer

1. ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder ausführen läßt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt,

...

(2) Übertretungen nach

1. Abs. 1 Z. 1, 5 und 10 sind mit einer Geldstrafe von EUR 365,-- bis zu EUR 7.300,--, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen,

...

zu bestrafen.

..."

Diese Gesetzesbestimmungen wurden nicht in der Weise geändert, dass für den Revisionswerber das insoweit bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung günstiger wäre (§ 1 Abs. 2 VStG).

§ 9 VStG in der im angelasteten Tatzeitpunkt geltenden (und seither unveränderten) Fassung BGBl. I Nr. 3/2008 lautet auszugsweise:

"Besondere Fälle der Verantwortlichkeit § 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

...

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

..."

Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, Zl. 2009/07/0142, mwN) ist der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den im Sinne des § 9 VStG ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, "klar abzugrenzen". Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne dieser Bestimmung vor. Die Verwaltungsstrafbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht anstellen zu müssen. Sie sollen auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung (ihren Nachweis) einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Jedenfalls soll vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt. Bei der Auslegung einer Bestellungsurkunde ist sohin ein objektiver Maßstab anzulegen. Dabei kommt es im Sinne der allgemeinen Auslegungsregeln auch nicht auf die Absicht des Erklärenden, sondern auf den objektiven Erklärungswert des Empfängers an.

§ 37 Abs. 1 Z 1 BauO enthält zwei - alternative - Straftatbestände, nämlich das "Ausführen" oder "Ausführen-Lassen" eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne rechtskräftige Baubewilligung einerseits und das "Benützen" eines so errichteten oder abgeänderten Bauwerkes andererseits. Der Tatbestand des "Ausführens" (oder "Ausführen-Lassens") eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne rechtskräftige Baubewilligung ist mit der Herbeiführung eines solcherart zu qualifizierenden Sachverhaltes abgeschlossen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das zur vergleichbaren Begriffskonstellation des "Errichtens" und des "Betreibens" einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage im Sinne des § 366 Abs. 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom 4. September 2002, Zl. 2002/04/0077, mwN).

Nach dem objektiven Erklärungswert der im angefochtenen Erkenntnis und oben (I.) wiedergegebenen Vereinbarung vom 1. Juli 2008 hat der Revisionswerber die Koordination und Abwicklung der Errichtung von Werbeanlagen durch die L. GmbH einschließlich der Einleitung der Abwicklung der allenfalls notwendigen behördlichen Bewilligungs- und Genehmigungsverfahren als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG übernommen. Die Übernahme einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die (weitere) Benützung der Werbeanlagen nach deren Errichtung ergibt sich jedoch aus dieser Vereinbarung nicht, sodass der diesbezüglichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes nicht entgegengetreten werden kann. Die Errichtung oder Ausführung (bzw. das "Ausführen-Lassen") der gegenständlichen Plakatwände als bewilligungspflichtige Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ist jedoch nicht Gegenstand des mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis erhobenen Tatvorwurfes.

Da somit der Revisionswerber im Beschwerdeverfahren den ihm obliegenden Nachweis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2012, Zl. 2006/03/0009, mwN) dafür, dass G. (auch) den Verantwortungsbereich für die Benützung der errichteten Plakatwände als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 und 4 VStG übernommen habe, nicht erbracht hat, steht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes, dass ihn als handelsrechtlichen Geschäftsführer und zur Vertretung nach außen Berufenen die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die in den Spruchpunkten 1. bis 4. des erstinstanzlichen Strafbescheides angeführten Handlungen trifft, mit § 9 Abs. 1 VStG im Einklang.

Schließlich zeigt die Revision auch mit ihrem weiteren Vorbringen, der Verweis auf "§ 9 Abs. 1" ohne eine zugehörige Rechtsnorm im Spruch des Strafbescheides könne den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG an die eindeutige Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat nicht genügen, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf, weil die Tatumschreibung im Spruch dieses Bescheides, wonach der Revisionswerber als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der L. GmbH die vorgeworfenen Taten zu verantworten habe, auch ohne ausdrückliche Zitierung des § 9 VStG im Spruch keinen Zweifel daran lässt, dass er damit als das nach dieser Gesetzesstelle verantwortliche Organ bestraft wurde (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Zl. 2011/07/0176). Im Übrigen sind die nach Ziffer 5. des erstinstanzlichen Bescheides zu den einzelnen Spruchpunkten angeführten, als verletzt bezeichneten Rechtsvorschriften Teil des Spruches.

Die Revision war daher, weil darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen wird, zurückzuweisen.

Wien, am 24. Februar 2016

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