VwGH Ra 2014/05/0045

VwGHRa 2014/05/004517.12.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision 1. des Dr. R K und 2. der E K, beide in P, beide vertreten durch Dr. Georg Getreuer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Weyrgasse 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25. September 2014, Zl. LVwG-AB-14-0470, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde P;

mitbeteiligte Partei: Mag. H B in P, vertreten durch schwartz huber-medek & partner rechtsanwälte og in 1010 Wien, Stubenring 2;

weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

BauO NÖ 1996 §39 Abs3;
BauO NÖ 1996 §51 Abs4;
BauO NÖ 1996 §53 Abs2;
BauO NÖ 1996 §53;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z3;
BauO Wr §81 Abs7;
BauRallg;
BauTV NÖ 1997 §107 Abs3;
BauTV NÖ 1997 §39 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
BauO NÖ 1996 §39 Abs3;
BauO NÖ 1996 §51 Abs4;
BauO NÖ 1996 §53 Abs2;
BauO NÖ 1996 §53;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z3;
BauO Wr §81 Abs7;
BauRallg;
BauTV NÖ 1997 §107 Abs3;
BauTV NÖ 1997 §39 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Marktgemeinde Perchtoldsdorf hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde P. (im Folgenden: Bürgermeister) vom 18. Juli 2011 wurde dem Mitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung für die Abänderung des auf einem näher bezeichneten Grundstück bestehenden Gebäudes "auf ein Einfamilienhaus im beantragten Umfang, ausgenommen jene Teile welche als Bestand ausgewiesen sind", erteilt.

Mit Eingabe vom 12. Februar 2013 beantragte der Mitbeteiligte beim Bürgermeister die Erteilung einer Baubewilligung für die Abänderung dieses Bauvorhabens.

Im Rahmen der Vorprüfung gemäß § 20 NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: BauO) erstattete der bautechnische Amtssachverständige Ing. K. ein Gutachten, in dem er zusammenfassend festhielt, dass durch das geplante Bauvorhaben die Gebäudehöhen, die mit den mit den Bescheiden vom 23. Oktober 1973 und 26. April 1990 genehmigt worden seien, nicht überschritten würden (vgl. das in den Verwaltungsakten enthaltene "Protokoll über die am 15.10.2013 (Ortsaugenschein) und am 15.10.2013 und 22.10.2013 stattgefundene Vorprüfung").

Die Revisionswerber sind Eigentümer eines Grundstückes, das an das Baugrundstück nördlich angrenzt, und erhoben in der mündlichen Bauverhandlung am 30. Oktober 2013 gegen das Bauvorhaben Einwendungen wegen Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe, weil das oberste Stockwerk in seinen Ausmaßen größer und daher die Gebäudehöhe im rechtlichen Sinne erhöht würde. Ferner sei die Glasbrüstung (am obersten Geschoss) bei der Ermittlung der Gebäudehöhe nicht berücksichtigt worden. Auf Basis des richtigen Geländeniveaus sei der Lichteinfall unter 45 Grad auf ein zulässiges Hauptfenster nicht gewährleistet. Da das oberste Stockwerk verbreitert würde, stelle dies jedenfalls eine Verschlechterung gegenüber dem Bescheid aus dem Jahr 2011 dar.

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 13. November 2013 wurde dem Mitbeteiligten auf Grund dessen Ansuchens vom 12. Februar 2013 und des Ergebnisses der am 30. Oktober 2013 durchgeführten Bauverhandlung die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Abänderungen des mit dem genannten Bescheid vom 18. Juli 2011 bewilligten Bauvorhabens im beantragten Umfang, "ausgenommen jene Teile, welche als Bestand ausgewiesen sind", mit der Maßgabe erteilt, dass die Ausführung des Bauvorhabens entsprechend den Antragsbeilagen (Baubeschreibung, Pläne, etc.), welche mit einer Bezugsklausel versehen seien, zu erfolgen habe. Zu diesen Planunterlagen gehört (u.a.) ein mit 11. September 2013 datierter "Gebäudehöhennachweis".

Die von den Revisionswerbern gegen diesen Bescheid vom 13. November 2013 erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde P. (im Folgenden: Gemeindevorstand) vom 30. Jänner 2014 abgewiesen.

In Bezug auf das Berufungsvorbringen, dass durch die Überschreitung der Gebäudehöhe eine Beeinträchtigung des Lichteinfallswinkels unter 45 Grad auf zulässige Hauptfenster hervorgerufen werde, führte der Gemeindevorstand aus, dass die ursprüngliche baubehördliche Bewilligung für die Errichtung dieses Gebäudes aus den frühen 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts stamme, dieses in der Folgezeit mehrfach - zuerst von einem Einfamilien- auf ein Zweifamilien- bzw. dann auf ein Mehrfamilienhaus und dann wieder auf ein Einfamilienhaus - abgeändert worden sei und mehrere technische Veränderungen stattgefunden hätten. Die letzte relevante rechtskräftige Baubewilligung stamme aus dem Jahr 2011. Vor allem im Hinblick auf seine Höhenausdehnung habe sich das Gebäude im Laufe der letzten Jahre nicht wesentlich verändert. Da mit dem erstinstanzlichen Bescheid lediglich der im Jahr 2011 erteilte Konsens geändert werde, sei nicht neuerlich die gesamte "Gebäudefrage bzw. die Frage des angrenzenden Niveaus", sondern nur die Frage, ob aus der Abänderung des rechtskräftigen Konsenses eine Verletzung der Nachbarrechte resultiere, zu erörtern.

Wie der Vorprüfung im erstinstanzlichen Verfahren zu entnehmen sei, ergebe sich durch die Abänderung des Dachgeschosses hinsichtlich der Nordfassade keine Veränderung der relevanten Gebäudehöhe. Da nur die nördliche Gebäudefront eine Auswirkung auf den Lichteinfallswinkel für die Revisionswerber als nördliche Nachbarn haben könne, sei hinsichtlich einer Verletzung des Lichteinfallswinkels ausschließlich die Nordfassade des in Frage stehenden Gebäudes zu beurteilen. Aus dem (im Berufungsbescheid wiedergegebenen) Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen gehe hervor, dass für die Nachbarn eine Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster und somit eine für sie bedeutungsvolle Veränderung nicht vorlägen. Dieses im Rahmen der Vorprüfung erstattete umfangreiche Gutachten sei "nicht wirklich" inhaltlich bekämpft worden.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht). Dieses teilte dem Mitbeteiligten mit Schreiben vom 24. Juni 2014 gemäß § 20 Abs. 3 BauO seine Auffassung mit, dass das Bauansuchen bezüglich der Höhe des abzuändernden Bauwerkes der nach dem Bebauungsplan der Marktgemeinde P. zulässigen Gebäudehöhe von 8 m (Bauklasse II) widerspreche. Der Gebäudehöhennachweis vom 11. September 2013 betreffend die den Revisionswerbern zugewandte Nordseite des Gebäudes sei unrichtig errechnet worden, weil die Dachkonstruktion (Dachvorsprung) des obersten Geschosses nicht berücksichtigt worden sei. Der vorliegende Gebäudehöhennachweis gehe von einer Gebäudehöhe von 7,9 m aus. Gemäß § 53 Abs. 2 BauO blieben untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Zierglieder) bzw. Dachaufbauten von Baugeschossen, die nicht als Teil der Gebäudefront wirkten, nur dann unberücksichtigt, wenn die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt werde. Im vorliegenden Fall beeinträchtige jedoch die Dachkonstruktion des obersten Geschosses die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück der Revisionswerber, sodass unter Berücksichtigung dieses Lichteinfalls (die Tangente zur Beurteilung des freien Lichteinfalls sei identisch mit der Tangente zur Beurteilung der Gebäudehöhe) von einer Gebäudehöhe von 8,48 m (Fassadenfläche von 128,69 m2 + 9,45 m2 für die sich aus der Dachkonstruktion ergebenden Fläche/Gebäudebreite von 16,29 m) auszugehen sei. Dem Mitbeteiligten werde daher gemäß § 20 Abs. 3 BauO eine Frist von zwei Monaten zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen eingeräumt.

Der vom Mitbeteiligten beauftragte Verfasser der Einreichpläne, Architekt DI N., übermittelte dem Verwaltungsgericht das Schreiben (E-Mail) vom 3. Juli 2014, in dem er (u.a.) unter Hinweis auf die Möglichkeit einer seitlichen Verschwenkung der Lichteinfallsrichtung bis zu 30 Grad und unter Vorlage von Planskizzen seine Berechnungen zur Gebäudehöhe erläuterte.

Mit Schriftsatz vom 20. August 2014 stellte der Mitbeteiligte an das Verwaltungsgericht den Antrag, die ihm gesetzte Frist von zwei Monaten zur Vorlage geänderter Antragsbeilagen um einen Monat, sohin bis 26. September 2014, zu erstrecken. Mit dem sodann am 30. September 2014 beim Verwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz vom 24. September 2014 beantragte der Mitbeteiligte eine weitere Fristerstreckung bis 26. Oktober 2014.

Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 25. September 2014 wurde die Beschwerde der Revisionswerber gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Dazu führte das Verwaltungsgericht (u.a.) aus, aus der mit E-Mail vom 3. Juli 2014 vom Mitbeteiligten vorgelegten planlichen Darstellung zur Gebäudehöhe hinsichtlich der Nordfassade gehe hervor, dass selbst unter Berücksichtigung des untergeordneten Bauteiles in Gestalt des Dachvorsprunges bei einem um 30 Grad verschwenkten Lichteinfall die Revisionswerber bezüglich der Belichtung ihrer Hauptfenster nicht beeinträchtigt seien. Im gegenständlichen Fall sei auf Grund des rechtsgültigen Bebauungsplanes der Marktgemeinde P. die Gebäudehöhe mit 8 m limitiert. Das geplante Gebäude solle jedoch diese Höhe nicht erreichen, weil bei der den Revisionswerbern zugewandten Gebäudefront (laut dem Gebäudehöhennachweis in den Planunterlagen) nur eine Höhe von 7,90 m vorgesehen sei. Was den Einwand betreffe, dass die im obersten Geschoss vorgesehene Glasbrüstung die Gebäudehöhe erhöhen würde, so sei diese Brüstung im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Absturzsicherung und damit als untergeordneter Bauteil im Sinne des § 53 Abs. 2 BauO zu werten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. September 2011, Zl. 2008/05/0174, "zur vergleichbaren Wiener Bauordnung"), weshalb sie zu Recht bei der Ermittlung der Gebäudehöhe unberücksichtigt geblieben sei.

Bei der Berechnung des freien Lichteinfalls gemäß § 51 Abs. 4 BauO sei von dem im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides jeweils bestehenden zulässigen Gelände auszugehen. Durch den verfahrensgegenständlichen Abänderungsantrag vom 12. Februar 2013 sei im Bereich des zulässigen Geländes keine Veränderung gegenüber dem rechtskräftigen Bescheid vom 18. Juli 2011 eingetreten. Bei der Beurteilung der zulässigen Verbauung des seitlichen Bauwichs durch Gebäude oder Gebäudeteile (Hauptgebäude) gemäß § 51 Abs. 1 BauO unter Wahrung des geforderten freien Lichteinfalls unter 45 Grad auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken (im gegenständlichen Fall auf die zukünftig bewilligungsfähigen Gebäude auf dem Nachbargrundstück der Revisionswerber) sei gemäß § 39 bzw. § 107 NÖ Bautechnikverordnung 1997 (im Folgenden: BTV) vorzugehen.

Für beide Grundstücke (das Baugrundstück und das Grundstück der Revisionswerber) seien im Bebauungsplan die offene Bebauungsweise und die Bauklasse II festgelegt. Die maximal zulässige Gebäudehöhe für eine gegen die seitliche Grundstücksgrenze gerichtete Gebäudefront betrage 8 m mit einem seitlichen Bauwich von mindestens 4 m (= halbe Gebäudehöhe), wobei im gegenständlichen Fall im seitlichen Bauwich ein Nebengebäude errichtet werden dürfte, dessen Gebäudehöhe nicht mehr als 3 m betrage. Lege man an die maximal zulässige Bebauung auf dem Baugrundstück des Mitbeteiligten eine Ebene im Lichteinfallswinkel von 45 Grad, so ergebe die Schnittlinie auf der im geringsten Abstand zur Grundstücksgrenze möglichen Gebäudefront eines zulässigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück der Revisionswerber jene Linie, ab der die zukünftigen Hauptfenster bei Berücksichtigung der ungünstigsten zulässigen Bebauung auf dem Baugrundstück des Mitbeteiligten (Gebäudehöhe 8 m bei dann geltendem Mindestbauwich von 4 m) grundsätzlich zulässig seien. Da die Gebäudehöhe gemäß § 53 Abs. 1 BauO als mittlere Höhe einer Gebäudefront (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen sei, bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, dass geringfügige Teile einer Gebäudefront über das Maß von 8 m Höhe reichten, andere hingegen dieses Maß zum "Flächenausgleich" unterschritten bzw. Dachaufbauten oder in den Bauwich ragende Vorbauten gemäß § 52 Abs. 3 BauO (z.B. Dachvorsprünge, die bis maximal 1 m in den seitlichen Bauwich ragen dürften) zur Ausführung gelangten. Um derartigen Hindernissen für den freien Lichteinfall unter 45 Grad nach Möglichkeit ausweichen zu können, sei in § 39 Abs. 3 bzw. § 107 Abs. 3 BTV festgelegt, dass der freie Lichteinfall unter 45 Grad bis zu einer seitlichen Abweichung von höchstens 30 Grad verschwenkt werden dürfe. Die zulässige Verschwenkung des 45-Grad-Lichteinfallswinkels von höchstens 30 Grad sei auf Höhe jener Linie anzulegen, ab der die Hauptfenster eines zukünftigen Hauptgebäudes der Revisionswerber grundsätzlich zulässig seien. Ragten Gebäudeteile eines beantragten Bauvorhabens über diese Ebene in den Lichteinfallswinkel von 45 Grad, dann sei zu prüfen, ob bei einer Verschwenkung des Lichteinfallswinkels von 45 Grad bis höchstens 30 Grad die Belichtung bzw. der freie Lichteinfall auf zulässige Hauptfenster eines künftig bewilligungsfähigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück der Revisionswerber gesichert sei. Weiters sei zu beachten, dass gemäß § 39 Abs. 3 bzw. § 107 Abs. 3 BTV untergeordnete Bauteile, die den Lichteinfall auf Hauptfenster nur unwesentlich beeinträchtigten (z.B. Schornsteinköpfe, Geländer, Gauben oder Dachvorsprünge), unberücksichtigt blieben.

Die betreffend die Verschwenkung des Lichteinfalls von höchstens 30 Grad zugrunde gelegte Bestimmung des § 39 Abs. 3 BTV stelle keine Regelung dar, die sich auf die Frage der Zulässigkeit von Bauwerken im Bauwich des Nachbargrundstückes beziehe. Vielmehr handle es sich dabei um eine Anordnung, die an den jeweiligen Bauwerber gerichtet sei, den geforderten Lichteinfall durch die Ausgestaltung des Projektes, insbesondere durch die Wahl des Standortes auf dem Baugrundstück, einzuhalten. Mit der Anwendung des § 39 Abs. 3 BTV sei nicht der freie Lichteinfall im Sinne des § 51 Abs. 4 BauO präzisiert worden, sodass bei Anwendung dieser Bestimmung eine seitliche Abweichung des Lichteinfalls nicht berücksichtigt werden könne.

Diese Überlegungen könnten jedoch der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Eine Verletzung des die Revisionswerber berührenden Rechtes auf Einhaltung des Bauwichs sei durch die Begründung des Gemeindevorstandes, bei der Prüfung des Bauvorhabens unter dem Gesichtspunkt des § 51 Abs. 4 BO sei eine Verschwenkung des freien Lichteinfalls von 30 Grad auf dem Nachbargrundstück zu berücksichtigen, im Hinblick auf die den Revisionswerbern im Falle einer Bauführung auf ihrem Grundstück gemäß § 39 Abs. 3 BTV eingeräumte Möglichkeit einer seitlichen Abweichung des freien Lichteinfalls nicht bewirkt.

Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig seien und keine Rechtsfrage zu lösen sei, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, es dahin abzuändern, dass der Beschwerde gegen den genannten Berufungsbescheid Folge gegeben werde, in eventu es aufzuheben.

Der Mitbeteiligte und der Gemeindevorstand erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung, in der die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision beantragt wird.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 23. Juni 2015, Ra 2015/05/0041, mwN).

Dem in § 28 Abs. 3 VwGG normierten Erfordernis, dass die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan. Vielmehr ist in den gesonderten Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Außerdem muss die Revision, damit sie zulässig ist, gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängen. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2014, Ra 2014/11/0095, mwN).

Im Rahmen ihrer Ausführungen zu den Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (§ 28 Abs. 3 VwGG), bringen die Revisionswerber insbesondere vor, die Revision sei zulässig, weil sie die Frage des Lichteinfalls unter 45 Grad auf zulässige Hauptfenster sowie die Art und Weise der Verschwenkung gemäß § 39 Abs. 3 BTV berühre. Das Verwaltungsgericht vermeine, dass sich die Nachbarn eine Verschwenkung des Lichteinfalls um höchstens 30 Grad über die gesamte Gebäudebreite anrechnen lassen müssten. Durch das Verschwenken des Lichteinfalls um höchstens 30 Grad erhöhe sich der Lichteinfallswinkel von 45 Grad. Anders ausgedrückt, könnte das Gebäude des Nachbarn bei einer Verschwenkung höher sein, als es sein dürfte, wenn man direkt auf das Gebäude blicke. Bei einem Abstand zwischen den Gebäuden von 8 m errechne sich durch die Verschwenkung eine Entfernung von 9,24 m bis zu dem gedachten Schnittpunkt der Gebäudekante "mit dem um 30 Grad verschwenkten Blickwinkel". Ein Gebäude mit einer Höhe von 9,24 m würde bei direktem Blick auf das Gebäude (nicht verschwenkt) Hauptfenster eines zulässigen Gebäudes auf dem Grundstück der Revisionswerber bis zu einem Winkel von 49,14 Grad beschatten. Die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, das sich auf die vom Mitbeteiligten übermittelte Skizze stütze, würde daher dazu führen, dass durch die Verweisung des Nachbarn auf eine Verschwenkung von 30 Grad der Lichteinfall nicht unter 45 Grad, sondern nur unter 49,14 Grad gewährleistet sei. Eine derartige Interpretation gebe die BauO jedoch nicht her. Tatsächlich solle die Verschwenkung nur ermöglichen, geringfügige Teile einer Gebäudefront, die über das Maß von 8 m Höhe reichten, errichten zu können. Es fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darüber, ob nun diese Verschwenkung ("zumindest aus Sicht des Nachbarn und dessen subjektiv öffentliches Recht gemäß § 6 Abs. 3 Z 3" BauO) über die gesamte Gebäudelänge zu berücksichtigen sei, was letztlich zu einem Winkel von rund 49 Grad für die Bemessung des Lichteinfalls auf Hauptfenster führe, oder ob nur eine Verschwenkung "insofern ermöglicht werden soll, um an höheren Gebäudeteilen quasi vorbei zu sehen". In der (hg.) Entscheidung vom 16. Dezember 2008, Zl. 2007/05/0250, würden diese Themen zwar angesprochen, mangels Relevanz jedoch letztlich nicht entschieden.

Der Lichteinfall durch eine gläserne Konstruktion komme einem freien Lichteinfall nicht gleich, und nach allgemeiner Erfahrung sei vielmehr davon auszugehen, dass auch eine solche gläserne Konstruktion eine Minderung des Lichteinfalls bewirke ("VwGH 12.11.2002, 2000/05/0197"). Die vom Mitbeteiligten vorgesehene Glasbrüstung, die als Geländer diene, beeinträchtige daher den Lichteinfall für die Revisionswerber und sei bei der Berechnung der Gebäudehöhe gemäß § 53 BauO zu berücksichtigen. Von dieser Rechtsprechung weiche das Verwaltungsgericht ab.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Mit ihrem unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. November 2002, Zl. 2000/05/0197, erstatteten Vorbringen, die geplante Glasbrüstung, die als Geländer diene, sei - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes - bei der Berechnung der Gebäudehöhe gemäß § 53 BauO zu berücksichtigen, erweist sich die Revision als zulässig und auch berechtigt, und zwar aus folgenden Gründen:

Das Verwaltungsgericht hatte seiner Entscheidung die in diesem Zeitpunkt maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2015, Ro 2015/05/0019, mwN).

§ 53 BauO in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. 8200-17

lautet auszugsweise:

"§ 53

Höhe der Bauwerke

(1) Die Gebäudehöhe ist nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen.

...

(2) Bei der Ermittlung der Gebäudehöhe bleiben o Vorbauten nach § 52,

o untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Zierglieder), o Dachaufbauten von Dachgeschossen, die nicht als Teil der Gebäudefront wirken, und

o Türme, die sakralen oder öffentlichen Zwecken dienen, unberücksichtigt, wenn die Belichtung der Hauptfenster

zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.

..."

§ 39 und § 107 BTV in der hier anzuwendenden Fassung

LGBl. 8200/7-1 lauten auszugsweise:

"§ 39

Beheizung, Belichtung und Belüftung

von Aufenthaltsräumen

...

(3) Hauptfenster müssen so angeordnet sein, daß ein freier Lichteinfall unter 45 Grad gesichert ist (bei einer seitlichen Abweichung des Lichteinfalles von höchstens 30 Grad ). Untergeordnete Bauteile, die den Lichteinfall auf Hauptfenster nur unwesentlich beeinträchtigen (z.B. Schornsteinköpfe, Geländer), bleiben unberücksichtigt.

..."

"§ 107

Beheizung, Belichtung und Belüftung von

Aufenthaltsräumen

...

(3) Hauptfenster müssen so angeordnet sein, daß ein freier Lichteinfall unter 45 Grad gesichert ist (bei einer seitlichen Abweichung des Lichteinfalles von höchstens 30 Grad ). Untergeordnete Bauteile, die den Lichteinfall auf Hauptfenster nur unwesentlich beeinträchtigen (z.B. Schornsteinköpfe, Geländer), bleiben unberücksichtigt.

..."

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom 16. Dezember 2008, Zl. 2007/05/0250, mwN), handelt es sich bei den im angefochtenen Erkenntnis genannten Regelungen des § 39 Abs. 3 und des § 107 Abs. 3 BTV um Anordnungen, die sich an den jeweiligen Bauwerber richten, den (für das Projekt) geforderten Lichteinfall durch die Ausgestaltung des Projektes, insbesondere durch die Wahl des Standortes auf dem Baugrundstück, einzuhalten (vgl. in diesem Zusammenhang auch die angeführte Judikatur in W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht8 § 39 NÖ BTV E 11, 12). Für die vorliegende Beurteilung der Ermittlung der Gebäudehöhe gemäß § 53 Abs. 2 BauO - wie bei Anwendung des § 51 Abs. 4 BauO (vgl. nochmals das bereits erwähnte Erkenntnis, Zl. 2007/05/0250) -

sind somit § 39 Abs. 3 bzw. § 107 Abs. 3 BTV nicht maßgeblich.

Mit der im angefochtenen Erkenntnis vertretenen, von der Revision bekämpften Auffassung, dass bei der Ermittlung der Gebäudehöhe die im obersten Geschoss vorgesehene Glasbrüstung im Lichte der zur "vergleichbaren Wiener Bauordnung" ergangenen hg. Judikatur (Erkenntnis vom 6. September 2011, Zl. 2008/05/0174) als Absturzsicherung und damit untergeordneter Bauteil im Sinne des § 53 Abs. 2 BauO unberücksichtigt zu bleiben habe, unterlag das Verwaltungsgericht einem Rechtsirrtum. Denn während gemäß § 53 Abs. 2 BauO ein untergeordneter Bauteil nur dann unberücksichtigt bleibt, wenn die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird, trifft § 81 Abs. 7 Bauordnung für Wien - danach darf bei Ermittlung der Gebäudehöhe der zulässige Gebäudeumriss (auch) durch Verglasungen untergeordneten Ausmaßes überschritten werden -, auf welche Gesetzesbestimmung sich das vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführte Erkenntnis, Zl. 2008/05/0174, bezieht, keine Einschränkung hinsichtlich einer Beeinträchtigung der Belichtung wie § 53 Abs. 2 BauO. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist daher insoweit für den vorliegenden Revisionsfall die Rechtslage nach der Bauordnung für Wien keineswegs "vergleichbar".

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem von der Revision zitierten (u.a. zu § 53 BauO ergangenen) Erkenntnis vom 12. November 2002, Zl. 2000/05/0197, ausgeführt hat, kann auch eine gläserne Konstruktion eine Minderung des freien Lichteinfalles bewirken. In dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Beschwerdefall hätten deshalb Ermittlungen darüber vorgenommen werden müssen, ob durch die Glaskonstruktion eine Abschwächung der Lichtintensität bewirkt würde.

Indem das Verwaltungsgericht im vorliegenden Revisionsfall auf die Frage, ob durch die im obersten Geschoss vorgesehene Glasbrüstung eine Beeinträchtigung der Belichtung Sinne des § 53 Abs. 2 letzter Halbsatz BauO herbeigeführt würde, nicht eingegangen ist und seine Beurteilung auf ein zur insoweit nicht vergleichbaren Rechtslage nach der Bauordnung für Wien ergangenes hg. Erkenntnis gestützt hat, verkannte das Verwaltungsgericht das Gesetz.

Wenn die Revision schließlich die Frage anspricht, inwieweit eine Verschwenkung (seitliche Abweichung) des Lichteinfalles von höchstens 30 Grad bei der Beurteilung des freien Lichteinfalles unter 45 Grad im Sinne des § 39 Abs. 3 BTV zu berücksichtigen sei, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich - wie oben bereits erwähnt - bei der Regelung des § 39 Abs. 3 (bzw. § 107 Abs. 3) BTV um eine an den jeweiligen Bauwerber gerichtete Anordnung handelt, den (für das Projekt) geforderten Lichteinfall durch die Ausgestaltung des Projektes, insbesondere durch die Wahl des Standortes auf dem Baugrundstück, einzuhalten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits mehrfach genannten Erkenntnis, Zl. 2007/05/0250, ausgeführt hat, wird bei der Prüfung eines Bauvorhabens unter dem Gesichtspunkt des § 6 Abs. 2 Z 3 BauO und des § 51 Abs. 4 leg. cit. allerdings das Nachbarrecht auf Einhaltung des Bauwichs durch Berücksichtigung einer Verschwenkung des freien Lichteinfalles auf die Hauptfenster eines zulässigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück von 30 Grad im Hinblick auf die dem Nachbarn im Falle einer Bauführung auf dessen Grundstück gemäß § 39 Abs. 3 BTV im gleichen Ausmaß eingeräumte Möglichkeit einer seitlichen Abweichung des freien Lichteinfalles nicht verletzt. Für die Gewährleistung des freien Lichteinfalles unter 45 Grad auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Grundstück der Revisionswerber reicht es daher aus, wenn der freie Lichteinfall bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) des Lichteinfalles von höchstens 30 Grad in beiden seitlichen Richtungen (vgl. dazu die Abbildung in W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht8 § 53 NÖ BauO Anm 13, S. 765 f) bei jedem solchen zulässigen Hauptfenster gegeben ist (vgl. zum Ganzen in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 6. November 2013, Zl. 2010/05/0179).

Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013.

Wien, am 17. Dezember 2015

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