VwGH Ra 2016/03/0110

VwGHRa 2016/03/011028.10.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des M S in D, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 8. September 2016, Zl LVwG- 2016/24/0590-1, betreffend Erweiterung der Waffenbesitzkarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Lienz), den Beschluss gefasst:

Normen

WaffG 1996 §23 Abs2;
WaffG 1996 §23;
WaffG 1996 §23 Abs2;
WaffG 1996 §23;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 17. Februar 2016 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von 11 auf 16 Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen gemäß § 10 iVm § 21 Abs 1 iVm § 23 Abs 2 Waffengesetz 1996 (WaffG) abgewiesen.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, in der zur Zulässigkeit vorgebracht wird, das LVwG habe die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes missinterpretiert, indem es ein sachlich gerechtfertigtes Interesse am Sammeln von Waffen nur dann angenommen habe, wenn der Sammler bereits eine größere kulturhistorische Waffensammlung besitze. Es könne nämlich nicht Voraussetzung für die Erweiterung aus sammlerischen Gründen sein, dass bereits eine bestehende größere Waffensammlung existiere, die ergänzt werden solle. Werde die verfehlte Rechtsansicht des LVwG nicht geteilt, dann hätte das sachlich gerechtfertigte Interesse im vorliegenden Fall überprüft werden müssen. Dies sei aber nicht geschehen, sondern es sei dem Antrag des Revisionswerbers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt seiner Einvernahme und dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Unrecht nicht entsprochen worden.

4 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 23 WaffG steht die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, im Ermessen der Behörde. § 23 Abs 2 WaffG verlangt für ein Überschreiten der dort grundsätzlich fixierten Maximalzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen eine "besondere Rechtfertigung" der antragstellenden Partei. Diese hat einen Rechtfertigungsgrund iSd § 23 Abs 2 WaffG glaubhaft zu machen, wobei es ihr obliegt, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht (vgl etwa jüngst VwGH vom 12. August 2016, Ra 2016/03/0046, und vom 13. September 2016, Ra 2016/03/0073 und Ra 2016/03/0084).

6 Als Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 23 Abs 2 WaffG kommt unter anderem das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht. Die Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns verlangt allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch, dass ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse ausreichend geltend gemacht wird. Das wird beispielsweise dann vorliegen, wenn der Sammler waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibt oder bereits eine größere kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitzt, die einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung durch konkret anzugebende Einzelstücke bedarf und die aufgrund des vorhandenen Berechtigungsumfanges nicht erworben werden könnten (vgl VwGH vom 21. September 2000, 98/20/0562, und vom 27. Jänner 2011, 2010/03/0082; zuletzt etwa VwGH vom 10. Juni 2016, Ra 2016/03/0056).

7 Im vorliegenden Fall ging das LVwG - zusammengefasst - davon aus, dass der Revisionswerber weder eine größere kulturhistorische Sammlung an Waffen besitzt, die er ausbauen möchte, noch ernsthafte waffentechnische Studien betreibt, zu deren Zweck die Sammlung dienen soll. Es sei ihm deshalb nicht gelungen, ein "Interesse an sammlungswürdigen Waffen" glaubhaft zu machen. Das LVwG hat somit im Rahmen seiner Ermessensentscheidung den Bedarf nach zusätzlichen Waffen zum Ausbau einer Waffensammlung im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneint. Dass es dabei, wie der Revisionswerber behauptet, ein rechtfertigendes Sammlerinteresse ausschließlich bei Vorhandensein einer größeren kulturhistorischen Sammlung angenommen hätte, trifft nach dem bisher Gesagten nicht zu. Ausgehend davon zeigt die Revision nicht auf, dass das LVwG bei seiner Entscheidung von der - zuvor geschilderten - höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen wäre.

8 Zu den geltend gemachten Verfahrensmängeln ist festzuhalten, dass Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zwar nicht nur solche des materiellen, sondern auch des Verfahrensrechts sein können, wovon jedenfalls dann auszugehen ist, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen (vgl VwGH vom 27. Oktober 2015, Ra 2015/18/0166, mwN). Der Revision gelingt es fallbezogen aber nicht aufzuzeigen, dass die Lösung des Revisionsfalles von einem derartigen Verfahrensmangel abhängt, weil unter Bedachtnahme auf das Vorbringen des Revisionswerbers und die wiedergegebene Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht erkennbar ist, dass das LVwG § 24 Abs 4 VwGVG, der ein Absehen von der beantragten Verhandlung ermöglichte, zu Unrecht angewandt hat und die Einvernahme des Revisionswerbers bzw die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens (die Beweisthemen beider Beweisanträge blieben in der Beschwerde im Übrigen unpräzise) zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte führen können.

9 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb sie gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen war.

Wien, am 28. Oktober 2016

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