Normen
VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §23 Abs2;
WaffG 1996 §23;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 31. Jänner 2014 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von 15 auf 30 Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen gemäß § 20 Abs 1 iVm § 23 Abs 2 Waffengesetz 1996 (WaffG) abgewiesen.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Wien (LVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, in der zur Zulässigkeit vorgebracht wird, das LVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es keine "wirkliche Ermessensentscheidung als Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen" an der beantragten Erweiterung der Waffenbesitzkarte vorgenommen habe. Darüber hinaus habe sich das LVwG insbesondere über den Beweisantrag des Revisionswerbers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis des "entsprechenden Interesses an der Sammlung" behaupteter Waffen hinweggesetzt.
4 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
5 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 23 WaffG steht die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, im Ermessen der Behörde. Die Rechtfertigung "Ausübung des Schießsports" reicht für die Ausweitung des Berechtigungsumfanges einer Waffenbesitzkarte dann nicht aus, wenn für einen Schießsport mit der schon bisher gewährten Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen das Auslangen gefunden werden kann. Nur dann, wenn auch die Verwendung der (beantragten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges nach der Ermessensbestimmung des § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden.
Ist für einen Antrag auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte - wie im vorliegenden Fall - die Ermessensbestimmung des § 23 Abs 2 WaffG alleine relevant, so kommt die Wertung des Gesetzgebers zum Tragen, dass die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit zwei festgelegt ist und davon nur ausnahmsweise im Wege des Ermessens abgewichen werden darf (vgl zum Ganzen etwa VwGH vom 6. April 2016, Ra 2015/03/0073, mwN).
7 Die Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns verlangt, dass ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse ausreichend geltend gemacht wird. Das wird beispielsweise dann vorliegen, wenn der Sammler waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibt oder bereits eine größere kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitzt, die einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung durch konkret anzugebende Einzelstücke bedarf und die aufgrund des vorhandenen Berechtigungsumfanges nicht erworben werden könnten (vgl VwGH vom 21. September 2000, 98/20/0562, und vom 27. Jänner 2011, 2010/03/0082).
8 Im vorliegenden Fall ging das LVwG - zusammengefasst - davon aus, dass der Revisionswerber einen Teil der Waffen zum Zwecke der Ausübung des Schießsports verwenden wolle, eine "essentielle Bedingung" für die Ausübung des Schießsports sei aber der Besitz von mehr als 15 Faustfeuerwaffen, über die er derzeit schon verfügen dürfe, nicht. Auch der Nachweis einer Rechtfertigung für die Erweiterung der Sammlertätigkeit sei aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht gelungen. Allein das Interesse des Revisionswerbers an der technischen Umsetzungen der verschiedenen Bauarten näher genannter Waffen, deren Design und Robustheit sowie ein Spezialwissen oder auch der Besitz von Fachliteratur könnten nicht als ausreichend angesehen werden. Daraus ergebe sich noch nicht, dass damit waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betrieben würden. Schließlich sei festzuhalten, dass bei der Ermessensübung angesichts des derzeitigen Besitzstandes von 15 Waffen die Erweiterung der Waffenbesitzkarte restriktiv zu handhaben sei, weil anderenfalls das öffentliche Interesse an der Beschränkung des Besitzes von Faustfeuerwaffen zu wenig Beachtung finden würde.
9 Das LVwG hat somit im Rahmen seiner Ermessensentscheidung den Bedarf nach zusätzlichen Waffen zur Ausübung des Schießsports und das spezifische Sammlerinteresse des Revisionswerbers verneint. Ausgehend davon zeigt die Revision nicht auf, dass das LVwG bei seiner Entscheidung von der - zuvor geschilderten - höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen wäre.
10 Zum geltend gemachten Verfahrensmangel ist festzuhalten, dass Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zwar nicht nur solche des materiellen, sondern auch des Verfahrensrechts sein können, wovon jedenfalls dann auszugehen ist, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen (vgl VwGH vom 27. Oktober 2015, Ra 2015/18/0166, mwN). Ein solcher Verfahrensmangel ist jedoch nur dann revisibel, wenn auch seine Relevanz für den Verfahrensausgang dargetan wird (vgl etwa VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0205, mwN). Der Revision gelingt es fallbezogen jedoch nicht aufzuzeigen, dass die Lösung des Revisionsfalles von einem derartigen Verfahrensmangel abhängt, weil unter Bedachtnahme auf die wiedergegebene Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht erkennbar ist, dass die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte führen können.
11 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb sie gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen war.
Wien, am 10. Juni 2016
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