VwGH 2009/03/0137

VwGH2009/03/013723.6.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des Publikumsrates des Österreichischen Rundfunks in Wien, vertreten durch Rohregger Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 17/15, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 1. Juli 2009, Zl 611.942/0006- BKS/2009, betreffend Verletzung des ORF-Gesetzes (weitere Partei: Bundeskanzler) (mitbeteiligte Partei: Österreichischer Rundfunk in 1136 Wien, Würzburggasse 30), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §50;
VwGG §56;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §50;
VwGG §56;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.049,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die an sie gerichteten Anträge der beschwerdeführenden Partei wie folgt:

"1. Der am 15. Juni 2009 beim Bundeskommunikationssenat eingelangte Antrag des Publikumrats vom 10. Juni 2009 wird gemäß § 35 Abs. 1 i.V.m. 36 Abs. 1 Z 2 lit b und § 37 Abs. 1 ORF-G zurückgewiesen.

2. Der hilfsweise vorgebrachte, am 26. Juni 2009 beim Bundeskommunikationssenat eingelangte Antrag wird gemäß § 35 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 Z 2 lit b und § 29 Abs. 4 ORF-G zurückgewiesen."

Dagegen erhob der Publikumsrat des österreichischen Rundfunks die gegenständliche Beschwerde. Zugleich erhob er gegen den Bescheid auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Noch vor Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Vorverfahrens hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 2. März 2010, B 1019/09, Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides auf, und wies die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 1. ab.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 2010 gab die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 7. Juni 2010 bekannt, dass sie sich hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes für klaglos gestellt erachte, den Antrag auf Kostenzuspruch aber aufrecht erhalte. Hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides zog sie die Beschwerde zurück.

Gemäß § 33 Abs 1 VwGG ist eine Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Dasselbe gilt, wenn die Beschwerde zurückgezogen wurde.

"Klaglosstellung" liegt im Bescheidprüfungsverfahren vor, wenn der angefochtene Bescheid durch die belangte Behörde oder deren Oberbehörde oder durch ein Erkenntnis der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes "formell" aufgehoben wird.

Ausgehend davon wurde die beschwerdeführende Partei durch die Aufhebung von Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides seitens des Verfassungsgerichtshofes formell klaglos gestellt. Hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides hat sie die Beschwerde zurückgezogen.

Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.

Zur Kostenentscheidung:

Gemäß § 56 VwGG ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47 VwGG) dann, wenn die beschwerdeführende Partei hinsichtlich einzelner oder aller Beschwerdepunkte klaglos gestellt worden ist, so zu beurteilen, wie wenn sie obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs 1 VwGG gewesen wäre. Für jene Fälle, in denen die Klaglosstellung hinsichtlich aller Beschwerdepunkte innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs 1 VwGG gesetzten Frist erfolgte, ist jedoch der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß § 49 Abs 1 VwGG um ein Viertel niedriger festzusetzen als der allein auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschalbetrag.

In Fällen, in denen ein Bescheid teilweise aufgehoben wurde, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47 VwGG) gemäß § 50 VwGG so zu beurteilen, wie wenn der Bescheid zur Gänze aufgehoben worden wäre.

Im gegenständlichen Fall wurde die beschwerdeführende Partei hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides klaglos gestellt. Diese Klaglosstellung erfolgte schon vor Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof. Dies ist dem in § 56 VwGG geregelten Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs 1 VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten (vgl etwa den hg Beschluss vom 23. April 2009, Zl 2005/12/0026, mwN).

Durch das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wurde die beschwerdeführende Partei nur zum Teil klaglos gestellt. Die Beschwerde hinsichtlich des verbleibenden Beschwerdepunktes wurde aber zurückgezogen. In diesem Fall gebührt der beschwerdeführenden Partei zwar dennoch Kostenersatz (§ 50 VwGG per analogiam), der Kostenersatz ist aber, da die beschwerdeführende Partei im aufrecht erhaltenen Beschwerdepunkt zur Gänze klaglos gestellt wurde, nach dem insoweit ebenfalls analog anzuwendenden zweiten Satz des § 56 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455, nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen (in gleichem Sinne etwa das hg Erkenntnis vom 3. Oktober 2002, Zl 98/08/0193).

Wien, am 23. Juni 2010

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