Normen
B-VG Art133 Abs4;
EStG §15 Abs1;
EStG §4 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
EStG §15 Abs1;
EStG §4 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst geltend gemacht, der Vorsitzende des Senats des Bundesfinanzgerichtes sei befangen, weil er bereits im Rahmen seiner Tätigkeit als Senatsmitglied des unabhängigen Finanzsenates Entscheidungen gegen Mag. S (in der Folge vereinfachend als Revisionswerber bezeichnet) erlassen habe. Insbesondere habe er in einer Stellungnahme in einem Beschwerdeverfahren betreffend Einkommensteuer 1993 und 1994 dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt, dass die Bescheide "korrekt zu Handen der 'OHG' zugestellt worden sei(en). Somit gibt der Richter (...) in dieser Stellungnahme eine andere Sachverhaltsdarstellung ab als diese nunmehr in der Begründung zur bekämpften Entscheidung enthalten ist."
Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass in der angeführten Gegenschrift (zur Zl. 2008/13/0080) dargelegt wurde, dass Zustellungen im Jahr 1997 "korrekt zu Handen der OHG" zugestellt worden seien. Im hier vorliegenden Verfahren sind aber Zustellungen im Jahr 2003 strittig. Es versteht sich von selbst, dass insoweit betreffend Zustellbevollmächtigte ein anderer Sachverhalt vorliegen kann. Das Bundesfinanzgericht verweist im angefochtenen Erkenntnis in diesem Zusammenhang darauf, dass jedenfalls seit einer im Jahr 2000 erfolgten abgabenbehördlichen Prüfung eine Zustellvollmacht an die G Liezen anzunehmen sei (Seite 10 des angefochtenen Erkenntnisses). Eine Befangenheit des Vorsitzenden des Bundesfinanzgerichtes kann mit diesem Vorbringen jedenfalls nicht dargetan werden.
Weiter macht die Revision geltend, der Einkommensbesteuerung 1998 seien unrichtigerweise die Bruttoeinnahmen der G Liezen zu Grunde gelegt worden; dies sei vom Bundesfinanzgericht nicht berichtigt worden. Die dafür erforderlichen Unterlagen seien im Arbeitsbogen der belangten Behörde enthalten (Zusammenstellung der Einkünfte 1998 und Kopie des Verrechnungskontos der Buchhaltung der G Liezen).
Die Revision geht insoweit nicht von den Sachverhaltsannahmen des Bundesfinanzgerichtes aus, welches sich ausführlich auch mit dieser Behauptung des Revisionswerbers auseinandergesetzt hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass die Aufzeichnungen des Revisionswerbers für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nicht geeignet seien und diese daher im Schätzungswege zu ermitteln seien. Insbesondere könne auch die Richtigkeit der Behauptung, 1998 und 1999 seien Betriebseinnahmen irrtümlich brutto erfasst worden, nicht nachvollzogen werden. Der Revisionswerber habe hiezu - auf Aufforderung - keine ausreichenden Nachweise vorgelegt (Seiten 35 f des angefochtenen Erkenntnisses). Eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung oder ein relevanter Verfahrensmangel zu diesen Sachverhaltsannahmen wird in der Revision nicht aufgezeigt. Die Revision hängt damit nicht von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage ab (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Der Revisionswerber führt sodann aus, ein Zufluss von Einnahmen an ihn sei dann nicht gegeben, wenn eine Forderung gegenüber einer Gesellschaft (im konkreten Fall der P GmbH) bestehe, hinsichtlich welcher er weder Gesellschafter noch Geschäftsführer sei. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Zufluss insbesondere auch dann anzunehmen ist, wenn eine Forderung gegen die Gesellschaft fällig ist und dem Gläubiger ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zukommt (vgl. das Erkenntnis vom 30. Oktober 2014, 2012/15/0143, mwN). Dass dem Revisionswerber gegenüber der P GmbH ein beherrschender Einfluss zukam, wurde vom Bundesfinanzgericht ausführlich begründet (Seite 23 des angefochtenen Erkenntnisses). Auch führte das Bundesfinanzgericht aus, dass diese Honorarforderungen jeweils mit Rechnungslegung fällig gewesen seien. Dass die P GmbH im Dezember 2004 nicht zahlungsfähig gewesen wäre, wird in der Revision nicht behauptet. Die Notwendigkeit der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist damit auch hier nicht zu erkennen.
Die Revision wendet weiter - unter der missverständlichen Bezeichnung "Neuerungstatbestand" - ein, das Bundesfinanzgericht habe beantragte Beweise nicht aufgenommen; die Aufnahme dieser Beweise hätte zu einer anderen Entscheidung des Gerichtes geführt.
In der Revision wird aber schon nicht dargelegt, zu welchen konkreten Feststellungen die Aufnahme dieser Beweise hätte führen können. Ein Verweis auf das Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht oder im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde vermag die erforderliche gesonderte Darlegung in der Revision nicht zu ersetzen (vgl. den Beschluss vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0041, mwN). Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das Bundesfinanzgericht auch ausgeführt, aus welchen Gründen beantragte Beweise nicht aufgenommen wurden.
Wenn aber in der Revision behauptet wird, die Aufnahme der Beweise hätte zu der Feststellung geführt, dass der Revisionswerber Anteile an der B GmbH nur treuhändig gehalten habe, so ist auch dieses Vorbringen mangels Bekanntgabe des Treugebers (im Hinblick darauf, dass eine früher vom Revisionswerber als Treugeberin angeführte Gesellschaft zum Zeitpunkt der Haftungsübernahme noch nicht errichtet war) nicht ausreichend konkret.
Sodann stellt die Revision ausdrücklich im Hinblick auf "eine grundsätzliche, über den konkreten Fall hinausgehende Bedeutung" in Frage, ob die "Verhängung von Sicherheitszuschlägen auch ohne Darstellung der Berechnungsgrundlagen bzw. ohne Darlegung der Grundlage für die Nachvollziehung von einem tatsächlich sich ergebenden Ergebnis (zumindest so nahe wie möglich) erfolgen kann". Diesem - nicht leicht verständlichen - Vorbringen ist im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Revision nur entgegen zu halten, dass das Bundesfinanzgericht (auf den Seiten 29 ff des angefochtenen Erkenntnisses) ausführlich begründet hat, dass die Aufzeichnungen des Revisionswerbers für die Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen nicht geeignet seien und diese daher im Schätzungswege zu ermitteln seien. Da nähere Anhaltspunkte für eine Schätzung nicht zu gewinnen gewesen seien, sei nur die griffweise Verhängung eines Sicherheitszuschlages in Betracht gekommen. Als Bemessungsgrundlage seien die Einnahmen des Revisionswerbers heranzuziehen gewesen. Damit wird aber die Grundlage der Bemessung des Sicherheitszuschlages im angefochtenen Erkenntnis ausreichend dargestellt.
Die in der Revision geltend gemachte Frage, ob Sicherheitszuschläge "auch ohne Vorlage von Aufzeichnungsmängel möglich sind", geht wiederum nicht von den - bereits angeführten - Sachverhaltsannahmen des Bundesfinanzgerichtes aus. Auch insoweit zeigt die Revision weder eine grundsätzliche Rechtsfrage in Bezug auf eine Unschlüssigkeit der diese Sachverhaltsannahmen betreffenden Beweiswürdigung noch einen relevanten Verfahrensmangel auf.
Zur Frage, ob eine Zustellung von Steuerbescheiden unabhängig vom Vorliegen einer schriftlichen Zustellvollmacht und ohne Berufung auf das Vorliegen einer Zustellvollmacht erfolgen könne, geht die Revision wiederum nicht von den - ebenfalls bereits angeführten - Sachverhaltsannahmen des Bundesfinanzgerichtes aus.
Zur Frage der Beurteilung der Betriebsausgabeneigenschaft von Bürgschaftszahlungen liegt entgegen dem Revisionsvorbringen keine (offenbar gemeint: widersprüchliche) "Entscheidungsvielfalt des Verwaltungsgerichtshofes", die diese unterschiedlich behandle, vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist stets entscheidend, ob die Übernahme der Bürgschaft "in Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes" (oder Steuerberaters) erfolgt, wofür ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Tätigkeit des Rechtsanwaltes (Steuerberaters) gefordert wird. Eine nicht von vornherein auszuschließende betriebliche Veranlassung ist dann gegeben, wenn eine ausschließliche Abhängigkeit der Aufträge des Klienten von der Übernahme der Bürgschaft durch den Steuerberater bzw. Rechtsanwalt vorliegt (vgl. die Erkenntnisse vom 27. November 2001, 98/14/0052, und vom 28. April 2011, 2008/15/0149, VwSlg. 8638/F). Dies hängt freilich immer von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Eine wesentliche Rechtsfrage wird mit dem Revisionsvorbringen nicht aufgezeigt.
Wenn in der Revision vorgebracht wird, der Verwaltungsgerichtshof habe bisher keine Entscheidung darüber erlassen, ob innerhalb der betrieblichen Einkunftsart aus selbständiger Tätigkeit mehrere voneinander getrennte Einkünfte vorliegen können, so ist zunächst beispielsweise auf das Erkenntnis vom 25. Februar 2003, 98/14/0088, zu verweisen (zwei verschiedene Betriebe: Psychotherapeutin, Malerin). Vor allem ist aber nicht erkennbar, in welcher Weise die Revision von dieser Frage abhängen soll: Der Revisionswerber verweist hiezu auf die Beurteilung seiner Bezüge als Vorstand der S Holding AG. Insoweit liegen aber keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit, sondern - wie auch in der Revision (freilich im Widerspruch zu anderem Vorbringen) an einer Stelle (Seite 12) ausgeführt wird - Einkünfte aus einem Dienstverhältnis vor.
Die Revision rügt sodann, aus dem Verrechnungskonto und aus der Buchhaltung der jeweiligen Gesellschaft sowie den jeweils zu Grunde liegenden Belegen sei ersichtlich, dass Darlehensrückzahlungen vorgelegen seien. Auch mit diesem Vorbringen hat sich das Bundesfinanzgericht auseinandergesetzt. Es ist (Seiten 26 f des angefochtenen Erkenntnisses) zum Ergebnis gekommen, dass dieses Vorbringen im Hinblick auf die Vielzahl von Buchungen, von denen keine als Darlehensrückzahlung gekennzeichnet sei, und im Hinblick auf widersprechende Behauptungen des Revisionswerbers selbst nicht nachvollzogen werden könne.
Schließlich rügt die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit Ausführungen betreffend die Vorläufigkeit oder Endgültigkeit von Bescheiden. Entgegen dem Revisionsvorbringen liegt aber kein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Erkenntnisses vor, wird doch an der in der Revision angeführten Stelle der Begründung (Punkt 20, Seite 39 des angefochtenen Erkenntnisses) keineswegs angeführt, dass sämtliche Bescheide nunmehr endgültig seien, sondern - in Übereinstimmung mit dem Spruch - ausgeführt, dass von den bereits erwähnten Ausnahmen abgesehen nunmehr die Bescheide endgültig ergingen. In welcher Weise - so die Revision - der "Rechtsschutz missbraucht" werde, wird in der Revision nicht dargetan. Soweit ausgeführt wird, es sei nicht zulässig, dass das Bundesfinanzgericht ausspricht, vom Finanzamt als vorläufig erlassene Bescheide seien nunmehr endgültig, so entspricht ein derartiges Vorgehen aber der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur BAO (vgl. das Erkenntnis vom 6. Juli 2011, 2007/13/0118, mwN). Wiederum entgegen dem Revisionsvorbringen wurde vom Bundesfinanzgericht begründet, warum die Einkommensteuer für 2007 weiterhin als vorläufig festgestellt wird (vgl. Punkt 17 der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses).
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. Juli 2015
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