VwGH Ra 2015/08/0194

VwGHRa 2015/08/019424.11.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über den Antrag des Mag. H W in Wien, vertreten durch Mag. Daniel Kornfeind, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 27/28, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2015, W156 2106619-1/6E, betreffend Feststellung der Versicherungspflicht und der Zahlungspflicht für Beiträge nach dem GSVG sowie über die gegen das genannte Erkenntnis gerichtete Revision (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §1332;
B-VG Art133 Abs4;
BVwGG 2014 §19;
BVwGG 2014 §21;
GO BVwG 2014 §20 Abs1;
GO BVwG 2014 §20 Abs6;
GO BVwG 2014 §20 Abs7;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
GSVG 1978 §35 Abs2;
GSVG 1978 §40 Abs1;
VwGG §25a;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

I. Dem Revisionswerber wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Revision bewilligt.

II. Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Zu Spruchpunkt I.:

1.1. Das angefochtene Erkenntnis wurde dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers am 28. Oktober 2015 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt. Gemäß § 21 Abs. 8 BVwGG gilt als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichts der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei ein Samstag nicht als Werktag gilt.

Vorliegend gilt somit als Zustellungszeitpunkt des angefochtenen Erkenntnisses der 29. Oktober 2015, ein Donnerstag.

1.2. Der Rechtsvertreter des Revisionswerbers brachte am 10. Dezember 2015, dem letzten Tag der sechswöchigen Revisionsfrist, beim Bundesverwaltungsgericht im elektronischen Rechtsverkehr die Revision ein. Die Einbringung erfolgte erst um 18:06:55 Uhr und damit nach Ablauf der Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichts, sodass die Revision verspätet ist. Zur näheren Begründung wird auf den hg. Beschluss vom 17. November 2015, Ra 2014/01/0198, sowie die daran anschließende ständige hg. Rechtsprechung (vgl. etwa die Beschlüsse vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/01/0061, und vom 23. Februar 2016, Ra 2015/01/0195, sowie das Erkenntnis vom 26. Februar 2016, Ro 2016/03/0001) verwiesen (§ 43 Abs. 2 und 9 VwGG). Demnach gilt - im Hinblick auf die Bestimmungen des BVwGG und der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts - eine am letzten Tag der Revisionsfrist nach Ablauf der festgesetzten Amtsstunden im elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Revision erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstags als eingebracht, eine solche Revision ist daher verspätet.

2. Mit am 23. Februar 2016 beim Verwaltungsgerichtshof eingereichtem Schriftsatz beantragte der Revisionswerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Revision. Er führte dazu im Wesentlichen aus, sein Rechtsvertreter habe erstmals durch eine Aussendung der Rechtsanwaltskammer Wien vom 9. Februar 2016 von dem hg. Beschluss Ra 2014/01/0198 Kenntnis erlangt. Dadurch sei ihm erstmals bekannt geworden, dass Anbringen im elektronischen Rechtsverkehr fristwahrend nur während der Amtsstunden möglich seien und spätere Anbringen erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht gälten. Die erstmals im hg. Beschluss Ra 2014/01/0198 vertretene Rechtsansicht sei völlig überraschend und unvorhersehbar gewesen, finde sich doch ein diesbezüglicher Hinweis weder in einem Lehrbuch bzw. Kommentar noch auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts, auch nach allen anderen Verfahrensordnungen sei ein fristwahrendes Einbringen bis zum Ablauf des letzten Tages möglich. Der Rechtsirrtum des Rechtsvertreters des Revisionswerbers begründe unter den gegebenen Umständen kein bzw. kein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden.

3. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach § 46 Abs. 3 VwGG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

4.1. Vorliegend ist auf Grund des durch die Bescheinigungsmittel bestätigten Vorbringens des Revisionswerbers davon auszugehen, dass sein Rechtsvertreter erstmals durch die Aussendung der Rechtsanwaltskammer Wien vom 9. Februar 2016 von dem hg. Beschluss Ra 2014/01/0198 und damit von der Verspätung der Revision Kenntnis erlangt hat. Der am 23. Februar 2016 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung ist daher rechtzeitig.

4.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 25. Mai 2007, 2006/12/0219), kann auch ein Rechtsirrtum - wie hier über den Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit eines schriftlichen Anbringens beim Bundesverwaltungsgericht im elektronischen Rechtsverkehr außerhalb der Amtsstunden - ein "Ereignis" im Sinn des § 46 Abs. 1 VwGG darstellen und damit ein Wiedereinsetzungsgrund sein; freilich unter der Maßgabe, dass die weiteren Voraussetzungen - insbesondere ein fehlendes oder bloß leichtes Verschulden - gegeben sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, Ra 2015/03/0049).

4.3. Was die Verschuldensfrage betrifft, so stellt zwar die Unkenntnis einer neuen Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter in der Regel keinen minderen Grad des Versehens dar, weil vor allem eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient (vgl. den hg. Beschluss vom 11. August 2015, Ra 2015/10/0071).

Vorliegend fällt jedoch entscheidend ins Gewicht, dass im Zeitpunkt der Einbringung der Revision noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage der Relevanz einer Festlegung von Amtsstunden durch die Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts für die Rechtzeitigkeit von fristgebundenen Anbringen im elektronischen Rechtsverkehr bestand, und diese Frage auch auf Basis des Wortlauts der anzuwendenden Normen nicht klar zu lösen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2016, Ro 2014/03/0084). Der hg. Beschluss Ra 2014/01/0198 war im Zeitpunkt der Einbringung der Revision noch nicht bekannt, ist doch seine Zustellung und seine anschließende Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes erst später erfolgt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. April 2016, Ra 2016/11/0018). Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass der Rechtsvertreter des Revisionswerbers von dem genannten Beschluss bereits vor der Aussendung der Rechtsanwaltskammer Wien vom 9. Februar 2016 Kenntnis gehabt habe.

Nicht zuletzt ist - wie der Verwaltungsgerichtshof in ähnlich gelagerten Fällen hervorgehoben hat (vgl. neuerlich die Erkenntnisse Ro 2014/03/0084 und Ra 2016/11/0018) - zeitnahe auch das Bundesverwaltungsgericht selbst noch von der Rechtzeitigkeit einer derart eingebrachten Revision ausgegangen.

4.4. Im Hinblick darauf kann aber dem Revisionswerber bzw. seinem Rechtsvertreter nach den Umständen des Falls kein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden angelastet werden.

5. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher stattzugeben.

Zu Spruchpunkt II.:

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Verwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde vom 17. Februar 2015, mit dem gemäß § 410 ASVG in Verbindung mit § 194 GSVG über Antrag des Revisionswerbers einerseits festgestellt wurde, dass dieser von 1. Jänner bis 31. Dezember 2009 und von 1. Jänner bis 31. Dezember 2011 auf Grund seiner Stellung als stiller Gesellschafter der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege, und andererseits die monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung festgestellt wurden sowie der Revisionswerber verpflichtet wurde, bestimmte monatliche Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung und zur Selbständigenvorsorge, ferner Beitragszuschläge und den insgesamt aushaftenden Rückstand samt Verzugszinsen zu zahlen.

Das Verwaltungsgericht erklärte die Revision gemäß § 25a Abs. 1 VwGG für nicht zulässig.

2.2. Dagegen wendet sich die außerordentliche Revision, in der jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird.

3.1. Der Revisionswerber macht einerseits geltend, das Verwaltungsgericht habe seine beantragte Parteienvernehmung unterlassen. Bei Durchführung der Vernehmung wäre eine andere Entscheidung möglich gewesen, dies vor allem in Bezug "auf die Frage, welche Einkünfte zur Bildung der Bemessungsgrundlage für das Jahr 2011 einzubeziehen sind". Zudem hätte der Revisionswerber "glaubhaft angeben können, welche Einflussnahmemöglichkeiten er als Kommanditist hatte" bzw. "ob" er "nicht eine über dem Gesetz hinausgehende Einflussnahmemöglichkeit auf die laufende Geschäftsführung hatte", was der Fall gewesen sei. Es sei auch "klar, dass sich die Situation seit 31.8.2000 geändert haben hätte können", was durch die Aussage "leicht aufklärbar gewesen" wäre.

3.2. Die Zulässigkeit der Revision setzt im Fall der Behauptung eines - eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfenden - Verfahrensmangels voraus, dass die Revision auch von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Davon kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang - im Sinn seiner Eignung, bei einem mängelfreien Verfahren zu einer anderen für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen - dargetan wird (vgl. den hg. Beschluss vom 16. August 2016, Ra 2015/08/0074). Die Partei hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten; im Fall einer unterbliebenen Vernehmung hat sie darzulegen, was die betreffende Person ausgesagt hätte bzw. welche anderen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2016, 2013/17/0582, und vom 8. September 2011, 2008/03/0159).

3.3. Diesen Anforderungen wird das oben aufgezeigte Vorbringen nicht gerecht, beschränkt es sich doch im Wesentlichen auf die Darlegung möglicher Fragestellungen, die im Rahmen einer Vernehmung an den Revisionswerber gerichtet werden könnten. Dass das Verwaltungsgericht bei Durchführung der Einvernahme zu einem anderen, für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wird indessen nicht konkret behauptet. Insbesondere wird nicht dargelegt, was der Revisionswerber im Fall der unterbliebenen Vernehmung ausgesagt hätte und welche anderen entscheidungswesentlichen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären. Da das Vorbringen im Wesentlichen auf Fragestellungen beschränkt ist, läuft es auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, dem jedenfalls nicht zu entsprechen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Februar 2014, Ro 2014/09/0018, und das hg. Erkenntnis vom 12. Juni 2013, 2011/04/0161; siehe auch OGH RIS-Justiz RS0039973).

4.1. Der Revisionswerber macht andererseits geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe noch nicht abschließend beurteilt, welche inhaltliche Qualität bzw. Ausgestaltung ein Schreiben des Versicherungsträgers aufweisen müsse, um die Verjährung einer Beitragsvorschreibung zu unterbrechen bzw. zu hemmen. Vorliegend seien nicht nachvollziehbare bzw. nicht überprüfbare Kontoauszüge übermittelt worden, die - ebenso wie etwaige "Schimmelbriefe", Mahnungen oder Beitragsschätzungen - eine Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung nicht herbeiführen könnten. Eine solche könne nur eintreten, wenn sich aus einem Schreiben eindeutig ergebe, infolge welcher angenommenen Beitragsgrundlagen die Beiträge vorgeschrieben würden. Im konkreten Fall sei eine entsprechende Vorschreibung daher erst mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 17. Februar 2015 erfolgt.

4.2. Auf die mit diesem Vorbringen aufgeworfene Rechtsfrage kommt es jedoch - wie in der Folge zu zeigen sein wird - nicht an.

4.2.1. Gemäß § 40 Abs. 1 GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen in der Regel binnen drei (unter bestimmten Umständen fünf) Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge.

Voraussetzung für die Verjährung ist daher, dass die Fälligkeit der Beiträge eingetreten ist. Vorliegend sind dabei für den Beginn der Fälligkeit im Wesentlichen folgende Grundsätze beachtlich:

Wird eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgeübt und liegt keine Erklärung über die Höhe der erwarteten Einkünfte vor, so kann die Feststellung der Versicherungspflicht erst bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids oder eines anderen Einkommensnachweises erfolgen. Die auf Grund der versicherungspflichtigen Tätigkeit zu zahlenden Beiträge können nicht vor einer solchen Feststellung fällig werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, 2003/08/0113, und vom 15. Oktober 2014, 2012/08/0109).

Nach § 35 Abs. 2 GSVG sind Beiträge, die auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben werden, mit dem Letzten des zweiten Monats des Kalendervierteljahrs fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.

Wird die Vorschreibung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen, so tritt die Fälligkeit nach Maßgabe jenes Zeitpunkts ein, in dem der Versicherungsanstalt auf Grund der Verfügbarkeit der Daten des Einkommensteuerbescheids eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2010, 2007/08/0334). Liegt der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid erst im Lauf eines Quartals vor, so muss eine darauf gestützte Vorschreibung nicht vor Beginn des nächsten Quartals vorgenommen werden (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis 2012/08/0109).

4.2.2. Vorliegend ist unstrittig, dass mangels einer Erklärung des Revisionswerbers über die erwarteten Einkünfte die Feststellung der Versicherungspflicht erst bei Vorliegen der Einkommensteuerbescheide erfolgen konnte und damit auch die Beiträge nicht früher fällig werden konnten.

Die belangte Behörde hat durch den Datenaustausch gemäß § 229a GSVG am 12. Dezember 2011 die Daten des Einkommensteuerbescheids 2009 (vom 13. Oktober 2011) und am 22. März 2013 die Daten des Einkommensteuerbescheids 2011 (vom 17. Jänner 2013) übermittelt erhalten. Auf deren Grundlage hatte sie die Vorschreibung der Beiträge für 2009 im ersten Quartal 2012, die Vorschreibung für 2011 im zweiten Quartal 2013 vorzunehmen. Die Fälligkeit der Beiträge für 2009 war daher ab dem 28. Februar 2012, die Fälligkeit der Beiträge für 2011 ab dem 31. Mai 2013 gegeben.

Im Hinblick darauf war aber im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids vom 17. Februar 2015 (dem Revisionswerber zugestellt am 19. Februar 2015) die dreijährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen.

4.3. Die Erlassung des Bescheids vom 17. Februar 2015 war somit jedenfalls geeignet, die Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung herbeizuführen. Im Hinblick darauf kann dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde schon davor wirksame verjährungsunterbrechende bzw. -hemmende Maßnahmen ergriffen hat und welche Beschaffenheit solche Maßnahmen - insbesondere was die inhaltliche Qualität und Ausgestaltung übermittelter Schreiben betrifft - aufzuweisen hatten (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis 2012/08/0109).

Die Entscheidung über die Revision hängt nicht von der Lösung der aufgeworfenen Rechtsfrage ab. Für die Beurteilung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (vgl. den hg. Beschluss vom 10. Mai 2016, Ro 2016/22/0006).

5. Insgesamt wird daher in der Revision keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.

Wien, am 24. November 2016

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