VwGH Ra 2015/05/0078

VwGHRa 2015/05/007827.1.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 15. Oktober 2015, Zl. LVwG 43.30-1432/2015-18, betreffend Einwendungen gegen die Erweiterung eines Windparks (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: E GmbH, G), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015050078.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde unter anderem die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. April 2015, mit welchem unter Spruchpunkt I der mitbeteiligten Partei die elektrizitätsrechtliche Bewilligung für den Bau und Betrieb einer zusätzlichen Windkraftanlage auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG K erteilt und die Einwendungen unter anderem des Revisionswerbers abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurden, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig sprach das Landesverwaltungsgericht Steiermark aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

Im Rahmen der zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründe führt der Revisionswerber aus, dass in der Folge Rechtssätze, aus denen entgegen dem Ausspruch des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark die Revision für zulässig erachtet wird, genannt würden. Die geltende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei anderslautend "und hat das Verwaltungsgericht Steiermark auch nicht dahingehend beurteilt."

Anschließend werden die Rechtssätze zu verschiedenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes wiedergegeben.

Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen dargelegt, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, konkret anzuführen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 23. April 2015, Zl. Ra 2015/07/0031, mwN).

Dabei hat er konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hätte und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 19. Mai 2014, Zl. Ra 2014/09/0001). In diesem Zusammenhang reicht die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Erkenntnissen nicht aus.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 27. Jänner 2016

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