Normen
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070031.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichte s Oberösterreich vom 1. Dezember 2014 wurde eine vom Revisionswerber gegen den Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 14. November 2013, mit dem ein Flurbereinigungsplan erlassen worden war, erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, konkret anzuführen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. u.a. den hg. Beschluss vom 28. Mai 2014, Zl. Ra 2014/07/0005, mwN).
Ferner zeigt ein Revisionswerber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, wenn er nicht konkret darlegt, dass der der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse gleicht, das Landesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hätte und damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen wäre (vgl. u.a. den hg. Beschluss vom 19. Mai 2014, Zl. Ra 2014/09/0001).
Der Revisionswerber begründet das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit dem Vorbringen, das Verhalten "der belangten Behörde" (gemeint: des Landesverwaltungsgerichtes) stehe im krassen Gegensatz zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1985, Zl. 83/03/0077). Danach habe die Behörde, wenn von dieser einem mehrmaligen Ersuchen des Berufungswerbers um Fristerstreckung zur Beibringung eines Beweismittels zwar nicht förmlich stattgegeben, wohl aber faktisch durch Nichtentscheidung über die Berufung innerhalb der ersuchten Frist entsprochen worden sei und sie von dieser Vorgangsweise abzugehen beabsichtige, vor Erlassung des Berufungsbescheides dem Berufungswerber mitzuteilen, dass und aus welchen Gründen eine weitere Fristerstreckung nicht mehr gewährt werde. Unterlasse sie dies, könne das zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen.
Die in dem vom Revisionswerber zitierten hg. Erkenntnis zur Zl. 83/03/0077 genannten Voraussetzungen für die Annahme des Vorliegens eines wesentlichen Verfahrensmangels liegen im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. So gibt der Revisionswerber selbst an, dass dem von seinem Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 20. Oktober 2014 gestellten Antrag auf Gewährung einer Frist von vier Wochen, um näher genannte Unterlagen einer Prüfung unterziehen zu können, vom Verwaltungsgericht noch in der mündlichen Verhandlung "nach Umlaufbeschluss stattgegeben" worden sei. Ferner habe der "Berichterstatter des entscheidenden Senates", mit dem der Rechtsvertreter des Revisionswerbers am 12. November 2011 Kontakt aufgenommen habe, diesem gegenüber die Frist zur Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen ohne Notwendigkeit einer schriftlichen Eingabe bis 26. November 2014 erstreckt.
Es kann daher keine Rede davon sein, dass seitens des Verwaltungsgerichtes dem Antrag auf Fristgewährung und dem in weiterer Folge gestellte Begehren auf Fristerstreckung bloß "faktisch durch Nichtentscheidung" über die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid entsprochen worden sei. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht im Einklang mit der hg. Judikatur (vgl. die Erkenntnisse vom 18. Jänner 2001, Zlen. 2000/07/0090, 0212, und vom 24. November 2011, Zlen. 2013/04/0153, 0156) dem Revisionswerber über seinen Antrag eine entsprechende Frist ausdrücklich eingeräumt (und diese Frist ebenso ausdrücklich erstreckt). Dass diese Frist (bzw. deren Erstreckung) zur Abgabe einer Stellungnahme bzw. zur Vorlage eines Gutachtens unangemessen kurz bemessen gewesen wäre, ist ebenfalls nicht zu erkennen, zumal das Verwaltungsgericht jeweils dem Begehren des Revisionswerbers in zeitlicher Hinsicht entsprochen hat.
Angesichts dessen widerspricht es auch nicht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Verwaltungsgericht schließlich einen weiteren Fristerstreckungsantrag des Revisionswerbers vom 26. November 2011 zeitnah, nämlich am 1. Dezember 2014, abgewiesen und in der Sache entschieden hat, wovon der Rechtsvertreter des Revisionswerbers noch am selben Tag per E-Mail verständigt wurde.
In den weiteren Ausführungen des Revisionswerbers gemäß § 28 Abs. 3 VwGG wird eine mangelhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes bzw. eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes hinsichtlich der Frage, ob das gegenständliche Flurbereinigungsverfahren für den Revisionswerber ein positives oder ein negatives Ergebnis - insbesondere im Hinblick auf die gesetzlichen Zielsetzungen - mit sich bringe, behauptet.
Damit wird jedoch vor dem Hintergrund der vorliegenden fachkundigen Stellungnahmen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt (zur Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der bloß den Einzelfall betreffenden Beweiswürdigung vgl. u.a. den hg. Beschluss vom 24. September 2014, Zl. Ra 2014/03/0012).
Das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage kann nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot fällt (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 22. September 2014, Zl. Ra 2014/10/0025). Somit ist das mit der Revision vorgelegte (und im Übrigen auf eine erst am 19. Dezember 2014 durchgeführte Begehung gestützte) Privatgutachten vom 21. Dezember 2014 betreffend die "Mehrkosten für Umwege im Zuge der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Grundstückes AA03 - südlicher Teil" wegen des im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu berücksichtigenden Neuerungsverbotes unbeachtlich.
Die "rechnerische Gesetzmäßigkeit" der Gesamtabfindung des Revisionswerbers im Vergleich zu seinem Abfindungsanspruch wurde in der fachlichen Stellungnahme vom 31. Juli 2014 und deren Beilagen dargelegt. Hinsichtlich der Beurteilung, dass im südlichen Bereich des Abfindungsgrundstückes AA03 des Revisionswerbers zusätzlich zu einer eingeräumten Dienstbarkeit nicht die Einräumung (bzw. Aufrechterhaltung) einer weiteren Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes erforderlich sei, konnte sich das Landesverwaltungsgericht auf die agrartechnische (landwirtschaftliche) Stellungnahme eines Amtssachverständigen vom 8. Oktober 2013 stützen.
Ferner wurde vom Verwaltungsgericht eine ergänzende fachliche Stellungnahme vom 16. Oktober 2014 eingeholt, die eine Ersparnis des Revisionswerbers bei den unproduktiven Gesamtkosten pro Jahr (unter Berücksichtigung der "Ausformungsveränderung" und der "Verschlechterung der Transportlage") selbst für den Fall auswies, dass - entgegen dem Begehren des Revisionswerbers - keine Fahrten "für Teile von AA03" über das Grundstück AC01 der mitbeteiligten Partei möglich sind.
In dieser Stellungnahme wurde u.a. eine "Verschlechterung der Transportlage" (als Teilaspekt dieser Berechnung) auch für den Fall der Einräumung der vom Revisionswerber gewünschten Dienstbarkeit dargelegt (Sind keine Fahrten über das Grundstück AC01 möglich, erhöht sich diese "Verschlechterung der Transportlage" um ca. 138,-- Euro/Jahr.). Zieht man den zuletzt genannten Betrag von den in der Stellungnahme vom 16. Oktober 2014 mit zwei Berechnungsmethoden ermittelten Beträgen für die aus der Ausformungsveränderung resultierenden Vorteile (ca. 342,-- bzw. 292,-- Euro) ab, erhält man den in der Revision zitierten, vom Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht genannten, lediglich ungefähren Betrag für das wirtschaftliche "Plus von 150 bis 200 Euro".
Aber auch der vom Landesverwaltungsgericht genannte Gesamterfolg von zumindest 160,-- Euro erweist sich als nicht unplausibel, wenn man überdies den aus der Gegenüberstellung des Abfindungsanspruchs und des Wertes der Gesamtabfindung des Revisionswerbers resultierenden Vorteil berücksichtigt.
Der in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ebenfalls erwähnte Betrag von "335,64" Euro wurde offenkundig irrtümlich der hinsichtlich der mitbeteiligten Partei vorgenommenen "Bewertung unproduktiver Gesamtkosten" entnommen und betrifft - wie auch der Revisionswerber richtig erkannt hat - lediglich die "Ausformungsveränderung" (richtiger Wert für den Revisionswerber: 342,13 Euro). Dieser Irrtum war für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Gesamtabfindung des Revisionswerbers jedoch nicht maßgeblich.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. April 2015
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