VwGH Ra 2015/03/0077

VwGHRa 2015/03/00778.1.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des L S in L, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 15. Juli 2015, Zl LVwG- 449-007/R7-2015, betreffend Erweiterung einer Waffenbesitzkarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:

Normen

VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §23 Abs2;
WaffG 1996 §23 Abs2b;
VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §23 Abs2;
WaffG 1996 §23 Abs2b;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Bescheid vom 25. Februar 2015 hatte die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, die Bezirkshauptmannschaft Bregenz (iF: BH), den Antrag des Revisionswerbers vom 17. Dezember 2014 auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte auf zehn Stück Schusswaffen der Kategorie B gemäß § 23 Abs 2 WaffG abgewiesen.

Dem legte die BH im Wesentlichen Folgendes zu Grunde:

Der Revisionswerber, seit 6. November 2013 Inhaber einer Waffenbesitzkarte für zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen, habe seinen Antrag unter Hinweis auf das Schreiben des Schießclubs W vom 12. November 2014 damit begründet, dass er seit gut einem Jahr aktives Mitglied im Verein sei und, um sich weiterhin aktiv am sportlichen Vereinsgeschehen (trainings- und wettkampfmäßiges Schießen mit Faustfeuerwaffen) auch mit verschiedenen Kalibern bzw Waffenarten beteiligen zu können, seine Waffenbesitzkarte auf zehn Waffen erweitern lassen wolle. Er sei eines der aktivsten Mitglieder im Verein und regelmäßiger Teilnehmer an den wöchentlichen Vereinsabenden und sonstigen Veranstaltungen und habe im Verein als Vorstandsmitglied die Funktion als Schießwartstellvertreter und Instrukteur für Schützen ohne Waffenpass bzw Waffenbesitzkarte inne. Zudem habe der Revisionswerber diverse Wettkampfergebnislisten beigelegt.

Nach einer Mitteilung der BH, dass für die Beurteilung des Antrags eine genaue Auflistung der benötigten Waffen samt Beschreibung, welche Art von Bewerben geschossen werden solle, benötigt werde (unter Hinweis darauf, dass die bisher beigebrachten Unterlagen die geforderte besondere Rechtfertigung nicht glaubhaft machten), habe der Revisionswerber am 13. Februar 2015 seinen Antrag ergänzt. Dabei habe er geltend gemacht, dass für die Ausübung des Sportschießens eigene Schusswaffen erforderlich seien, um an unterschiedlichen Disziplinen erfolgreich teilnehmen und intensiver trainieren zu können. Leihwaffen seien dafür weniger geeignet, weil diese nicht personenbezogen eingestellt werden dürften und könnten, und zudem dafür hohe Kosten aufliefen. In diesem Schreiben habe der Revisionswerber sieben Disziplinen mit den jeweils benötigten Waffen näher aufgelistet.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die BH im Wesentlichen aus, zwecks Bescheinigung der geforderten Rechtfertigung iSd § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (verwiesen wurde auf VwGH vom 29. Jänner 2014, 2013/03/0148) erforderlich, die Verwendung der benötigten Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports zu bescheinigen. Eine derartige Rechtfertigung habe der Revisionswerber aber nicht glaubhaft machen können. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er den Schießsport bereits mit einer oder zwei Waffen ausüben könne.

2. Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die dagegen erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass eine Revision nicht zulässig sei.

Nach einer Wiedergabe des Bescheidspruchs und des Inhalts der dagegen erhobenen Beschwerde sowie der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten vorbereitenden Äußerung unter Auflistung der vom Revisionswerber vorgelegten Urkunden traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zu den (Waffen‑)Disziplinen, in denen sich der Revisionswerber schießsportlich betätigen wolle, samt den dazu benötigten Waffen, zum (zeitlichen) Ausmaß der diesbezüglichen Wettkampfteilnahme und Trainingstätigkeit, zu Unterschieden zwischen einer Verteidigungswaffe und einer Sportwaffe sowie zur Tätigkeit des Revisionswerbers im Schießclub W.

Danach habe der Revisionswerber (zusammengefasst) zwar in den Jahren 2014 (viermal) und 2015 (sechsmal, teilweise in mehreren Bewerben) an Schießveranstaltungen teilgenommen, hinsichtlich seiner Trainingstätigkeit könne aber, abgesehen von einem Training mit diversen Waffen an vier Tagen des Juni 2015, nichts Konkretes festgestellt werden.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen - unter Hinweis auf VwGH vom 29. Jänner 2014, 2013/03/0148 - aus, die vom Revisionswerber vorgelegten Unterlagen seien nicht ausreichend, um im Sinne der dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu bestätigen, dass er in den von ihm genannten Disziplinen Schießsport tatsächlich in einem Ausmaß ausgeübt habe, dass dies eine Rechtfertigung für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte darstellen könnte. Insbesondere habe er - mangels näherer Angaben über seine Trainingstätigkeit - nicht die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen in den von ihm künftig zu schießenden Disziplinen belegt. An dieser Beurteilung änderten die vom Revisionswerber vorgelegten Listen betreffend die Leihwaffen nichts, vielmehr sei daraus ableitbar, dass ihm zugemutet werden könne, in den aufgezählten Disziplinen mit geliehenen Waffen zu trainieren oder auch mit diesen zu Schießveranstaltungen anzutreten. Anzumerken sei auch, dass der Revisionswerber ohnedies teilweise mit eigenen Waffen geschossen habe. Davon ausgehend sei die Beurteilung der belangten Behörde, die eine Erweiterung der Waffenbesitzkarte abgelehnt habe, zutreffend, was auch für die vom Revisionswerber gestellten Eventualanträge (Erweiterung der Waffenbesitzkarte auf neun bis drei Stück Schusswaffen) gelte.

Die Revision sei mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

3.1. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art 133 Abs 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art 133 Abs 9 B-VG).

Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

3.2. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision macht im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen geltend, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (verwiesen wird auf VwGH vom 28. Jänner 2014, 2013/03/0148) ab, weil der Revisionswerber im vorliegenden Verfahren ohnedies Angaben über seine Trainings- und Wettkampftätigkeit gemacht habe. Hätte das Verwaltungsgericht weitergehende Angaben für erforderlich gehalten, wäre es im Rahmen seiner Manuduktionspflicht verhalten gewesen, im Zuge der Parteieneinvernahme des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich nachzufragen.

Damit wird nicht dargelegt, dass die Entscheidung des vorliegenden Falles von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhinge:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs steht die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, im Ermessen der Behörde. Gemäß § 10 WaffG sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren besteht, möglich ist. Dem Antragsteller, der einen Rechtfertigungsgrund iSd § 23 Abs 2 WaffG glaubhaft zu machen hat, obliegt es, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht, ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast. Die bloße Ausübung des Schießsports reicht noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs der Waffenbesitzkarte, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder zwei Waffen ausgeübt werden kann; eine Rechtfertigung wegen Ausübung des Schießsports würde daher nur dann vorliegen, wenn die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Waffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effiziente Ausübung dieses Sports benötigt werden. Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs der Waffenbesitzkarte gemäß § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden (vgl etwa VwGH vom 27. Jänner 2011, 2010/03/0082, und vom 29. Jänner 2014, 2013/03/0148).

Das Verwaltungsgericht stützte sich bei seiner Beurteilung (Negativfeststellung), es könne nicht festgestellt werden, dass der Revisionswerber in den in Rede stehenden Disziplinen eine entsprechende Praxis erworben habe, die es ihm unzumutbar mache, mit geliehenen Waffen zu trainieren bzw an Wettkämpfen teilzunehmen, auf den Inhalt der vom Revisionswerber vorgelegte Unterlagen in Verbindung mit dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Mit dem wiedergegebenen Vorbringen wendet sich die Revision gegen die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung. Zwar ist deren Kontrolle in die Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht ausgeschlossen (vgl VwGH vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0012). Eine in diesem Sinne gegebene Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung zeigt die Revision vor dem Hintergrund, wonach es in einem Verfahren auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte dem Genehmigungswerber obliegt, initiativ das Erforderliche darzulegen, daher allenfalls auch von sich aus weitere Angaben zu machen, nicht auf.

3.3. Die Revision war daher - gemäß § 15 Abs 4 iVm § 12 Abs 1 Z 2 VwGG im Umlaufweg - zurückzuweisen.

Wien, am 8. Jänner 2016

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