VwGH 2013/03/0148

VwGH2013/03/014829.1.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des M B in S, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 14. Oktober 2013, Zl A3/74600/2013, betreffend Erweiterung einer Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §23 Abs2;
WaffG 1996 §23 Abs2b;
AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §23 Abs2;
WaffG 1996 §23 Abs2b;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A. Angefochtener Bescheid

1. Mit Bescheid vom 15. Mai 2013 wies die Bezirkshauptmannschaft Amstetten gemäß § 23 Abs 1 und 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 161/2013 (WaffG), den Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Juli 2012 um Erweiterung seiner am 22. September 2011 ausgestellten Waffenbesitzkarte von zwei Stück auf neun Stück, in eventu auf acht Stück, in eventu auf sieben Stück, in eventu auf sechs Stück und in eventu auf fünf Stück Schusswaffen der Kategorie B ab.

2. Der dagegen gerichteten Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs 4 AVG teilweise Folge gegeben und der Erstbescheid insofern abgeändert, als die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B von der BH in der Waffenbesitzkarte auf vier Schusswaffen der Kategorie B zu erweitern ist. Das darüber hinausgehende Berufungsbegehren wurde abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine ausreichende Rechtfertigung für diese Erweiterung glaubhaft habe machen können.

Das subjektive Recht auf (zwingende) Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 21 erster Satz, 22 Abs 1 WaffG sei hinsichtlich des Berechtigungsumfanges durch § 23 Abs 1 erster Satz WaffG mit zwei Schusswaffen der Kategorie B begrenzt. Die darüber hinausgehende Zahl stehe im Ermessen der Behörde. Da der Schießsport in der Regel bereits mit ein oder zwei Waffen ausgeübt werden könne und das WaffG insbesondere für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte eine zusätzliche Rechtfertigung voraussetze, müssten die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen hinausgehenden Waffen jeweils auch für die effektive Ausübung dieses Sportes benötigt werden, andernfalls eine Rechtfertigung hiefür nicht vorliegen könne. Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsportes bescheinigt werde, könne der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gemäß § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angenommen werden. Angesichts des eingeräumten Ermessens seien die privaten Interessen des Beschwerdeführers, nämlich die Teilnahme an weiteren Disziplinen des Schießsports, gegen das öffentliche Interesse, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr bestehe, abzuwägen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass schon das Bereithalten einer größeren Anzahl von Schusswaffen jedenfalls mit Gefahren verbunden sei.

Die Ausweitung einer schon bestehenden Berechtigung setze - vor Ausübung des behördlichen Ermessens - zudem zunächst voraus, dass mit dem bislang bestehenden Berechtigungsumfang für den glaubhaft gemachten Rechtfertigungsgrund nicht das Auslangen gefunden werden könne. Die Rechtfertigung zur Ausübung des Schießsportes werde für die Ausweitung des Berechtigungsumfanges dann nicht ausreichen, wenn für den Schießsport mit der schon bisher gewährten Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen für den Zweck der Bereithaltung zur Verteidigung iSd § 22 Abs 1 WaffG das Auslangen gefunden werden könne.

Der Beschwerdeführer sei Inhaber einer Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen der Kategorie B. In seinem Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte führe der Beschwerdeführer aus, dass er für nachstehende Bewerbe weitere Schusswaffen der Kategorie B benötigen würde.

Für den SPSC Bewerb Halbautomatisches Gewehr eine genehmigungspflichtige Schusswaffe vom Typ Oberland Arms OA-10 im Kaliber 308 Win. oder Oberland Arms OA-15 im Kaliber 223 Remington.

Für den Bewerb Kompaktwaffen (Taschenpistolen) bei S in W eine genehmigungspflichtige Schusswaffe vom Typ Glock 26 Generation 3 im Kaliber 9 mm Para.

Für den Bewerb Armeepistolen (Ordonnanz) bei S in W eine genehmigungspflichtige Schusswaffe vom Typ Colt Government MK IV Series 70 im Kaliber 45 ACP.

Für den ISSF Bewerb B Cup 2012 des FSV A und S Kleinkaliberpistolen Bewerb eine genehmigungspflichtige Schusswaffe vom Typ ISSC M22 Target im Kaliber 22lr.

Für den Bewerb Extra Cup 2012 des FSV A eine genehmigungspflichtige Schusswaffe vom Typ Smith and Wesson 686 Target Champion im Kaliber 357 Magnum.

Für den CAS Bewerb dynamisches Westernschießen 2012 des FSV A eine genehmigungspflichtige Schusswaffe vom Typ PEDERSOLI Doc Hollyday Single Action im Kaliber 38 Spezial.

Für den IPSC Bewerb Open Klasse (Major) eine genehmigungspflichtige Schusswaffe vom Typ STI Apeiro im Kaliber 30 Smith and Wesson.

Zu den ursprünglich vorgelegten Schießergebnissen aus dem Zeitraum vom 17. Dezember 2011 bis zum 18. November 2012 (geschossen mit Faustfeuerwaffen, Kleinkalibergewehr und mit halbautomatischem Selbstlade-Gewehr) seien im Berufungsverfahren weitere Schießergebnislisten als Teilnahmebelege bzw Teilnahmenachweise nachgereicht worden; der Beschwerdeführer habe am Vereinscup 2013 im Schießen mit Großkaliber-FFW (zwei absolvierte Bewerbe am 23. März 2013 und am 8. Juni 2013) sowie an einem Bewerb mit der Bezeichnung "SHOOT-OFF-BEWERB" in der Klasse IPSC-Standard am 25. Mai 2013 teilgenommen. Beide genannten Bewerbe seien vermutlich mit der Pistole Glock 21 im Kal. 45 ACP oder 10 mm Auto geschossen worden. Weiters sei eine Teilnahmeliste vom 29. Juni 2013 betreffend den Schießbewerb mit einer Armeepistole sowie eine Ergebnisliste vom 31. August 2013 bezüglich eines Schießbewerbs mit der Taschenpistole bzw Kompaktwaffe nachgereicht worden, die beiden Bewerbe seien vermutlich mit Leihwaffen des P Clubs einer näher genannten Firma geschossen worden. Zum Berufungseinwand betreffend der an der Glock 17 montierten TruGlo Visierung werde erläutert, dass derartige Visiervorrichtungen hauptsächlich spezielle Sport- und Dämmerungsvisierungen seien, welche für das praktische Pistolenschießen (IPSC) überwiegend in Raumschießanlagen oder an Behördenwaffen verwendet würden. Da durch diese Umbaumaßnahmen an der Visierung die gegenständliche Pistole Glock 17 für verschiedene Bewerbe nicht mehr zugelassen oder präzisionsmäßig nicht mehr geeignet sei, würde sich hier ein Wechselverschluss oder ein Wechselsystem bzw ein Originalverschluss als Zubehör mit oder ohne Lauf des Kal 9 mm Luger anbieten. Dieses zusätzliche Wechselsystem würde in der Waffenbesitzkarte keinen Platz belegen, weil es Zubehör zu einer bereits eingetragenen Pistole wäre, und somit könnte die im Besitz stehende Pistole Glock 17 sowohl bei den dynamischen Sportbewerben als auch bei den Präzisions- oder Armeewaffenbewerben Verwendung finden, weil der Wechsel von Verschluss mit Lauf (Wechselsystem) rasch durchführbar sei, ohne dass sich bei ordnungsgemäß eingeschossenen bzw eingestellten Faustfeuerwaffen die Treffpunktlagen ändern würden. Seien moderne und in Verwendung stehende Armee- bzw Ordonnanzwaffenbewerbe ausgeschrieben, könnten diese Bewerbe ohne weiteres mit der Pistole Glock 17 (mit oder ohne Wechselsystem) geschossen werden. Betreffend der beantragten Pistole Colt, Series 70, deren Herstellung baujahr- und modellmäßig nicht vor 1945 erfolgt sei, werde ergänzend festgehalten, dass diese Art der Waffe für ausgeschriebene Ordonnanzbewerbe nicht zulässig sei, weil in der Regel wettkampfmäßig dieser Bewerb nur mit Waffenmodellen zu schießen sei, welche modellmäßig vor 1945 hergestellt worden seien bzw in Verwendung gestanden hätten. Sollten jedoch gemäß Ausschreibung auch Armee- bzw Ordonnanzwaffen geschossen werden dürfen, welche nach wie vor bei den Armeen in Einsatz stünden, stünde dafür die Pistole Glock 17 mit einem original Wechselsystem als adäquate Waffe zur Verfügung. Gemäß den geschossenen Übungen würden daher vorerst lediglich eine halbautomatische SL-Büchse sowie wahlweise eine Kleinkaliberpistole für eventuelle Standardbewerbe oder ein zusätzlicher Revolver für Großkaliberbzw IPSC-Bewerbe oder eine Taschen- bzw Kompaktpistole für die neuerdings stattfindenden Hobbybewerbe benötigt. Das ein- oder zweimalige Teilnehmen oder Schnuppern an Schießbewerben im Jahr, insbesondere an Bewerben, welche in letzter Zeit stark in Erscheinung getreten seien, um vor allem jenen Personen die Schießmöglichkeit zu bieten, welche im Besitz von verschiedensten Verteidigungswaffen oder derartigen Schusswaffen seien, wie zB die Pumpgun oder sonstige Flinten für den 3-Gun-Bewerb, die Taschen- oder Kompaktpistolen für Waffensammler derartiger Schusswaffen, das Westernschießen mit einem oder falls vorhanden auch mit zwei Westernrevolvern, etc, bedingten keinen zwingenden oder besonders zu berücksichtigenden Mehrbedarf an Sportwaffen der Kategorie B. Betreffend die Quantität von Leihwaffen in den Schützenklubs werde darauf hingewiesen, dass den Obmännern, dem Oberschützenmeister oder einer vom Verein namhaft gemachten und zumeist versierten Vertrauensperson in der Regel ein größeres Kontingent an Sportwaffen der Kategorie B in der Waffenbesitzkarte zugestanden werde, um bei Bedarf Leihwaffen für interessierte Personen und für die verschiedensten Schießbewerbe im Verein bereithalten bzw zur Verfügung stellen zu können. Auf dem Boden dieser Ausführungen und nach Durchsicht der vorgesehenen Schießergebnislisten könne waffentechnisch angenommen werden, dass die Erweiterung der Waffenbesitzkarte auf insgesamt vier Schusswaffen der Kategorie B vorerst ausreichen sollte, um die tatsächlich geschossenen Schießbewerbe sowie das schießsportliche Hobby auch künftig ohne nennenswerte Einbußen bzw Hindernisse ausüben zu können. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte, welche die gebotene Verlässlichkeit in waffen- und schießtechnischer Hinsicht in Frage stellten oder gar auf eine missbräuchliche Verwendung hinweisen würden. Die belangte Behörde gehe auch davon aus, dass für die sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt sei. Damit sei der Berufung teilweise Folge zu geben gewesen.

B. Über die dagegen (erkennbar nur gegen die Abweisung des im Antrag enthaltenen Mehrbegehrens) gerichtete, Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde - die von der Vorlage einer Gegenschrift absah - erwogen:

1. Da die vorliegende Beschwerde mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof bereits anhängig war, sind im Grunde des § 79 Abs 11 letzter Satz VwGG darauf die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden, zumal nicht erkennbar ist, dass sich aus dem VwGbk-ÜG, BGBl I Nr 33/2013, anderes ergibt.

2. § 23 WaffG lautet:

"Anzahl der erlaubten Waffen

§ 23. (1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.

(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Abs. 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat.

(2a) Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, sind in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen.

(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn

1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,

  1. 2. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,
  2. 3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.

(3) Für den Besitz von Teilen von Schusswaffen der Kategorie B, wie Trommel, Verschluß oder Lauf, muß keine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht werden, wenn sie Zubehör einer solchen Waffe des Betroffenen sind. Eine dafür erteilte zusätzliche Bewilligung ist durch einen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen. Diese erlischt, sobald der Teil kein Zubehör einer Schusswaffe der Kategorie B des Betroffenen mehr ist."

3. Die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, steht im Ermessen der Behörde soferne nicht die Regelung des § 23 Abs 2b WaffG greift, die unter den dort genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Bewilligung einer größeren Anzahl normiert. Gemäß § 10 WaffG sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Nach der Rechtsprechung obliegt es dem Beschwerdeführer, der einen Rechtfertigungsgrund iSd § 23 Abs 2 WaffG glaubhaft zu machen hat, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht, ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast (vgl dazu und zum Folgenden VwGH vom 27. Jänner 2011, 2010/03/0082, mwH). Bei einer Ermessensentscheidung handelt es sich (wie bei einer gebundenen Entscheidung) um einen Verwaltungsakt in Vollziehung eines Gesetzes, für den die Grundsätze einer rechtsstaatlichen Verwaltung (in gleicher Weise) zu gelten haben. Dazu gehört, dass auch bei Ermessensentscheidungen die Beschlussfassung ebenso auf sorgfältig angestellten Überlegungen beruht, wie in den Fällen, in denen das Gesetz im Einzelnen vorschreibt, worauf die Behörde Bedacht zu nehmen hat. Die von der Behörde auf dem Boden des § 10 WaffG getroffene Ermessensentscheidung ist daher in einer solchen Weise zu begründen, die es dem Verwaltungsgerichtshof ermöglicht zu prüfen, ob die Behörde das Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat.

Das WaffG, das grundsätzlich die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, mit zwei festlegt, verlangt in seinem § 23 Abs 2 für ein Überschreiten dieser Grenze eine "besondere Rechtfertigung", für welche - beispielsweise - die Ausübung des Schießsports in Betracht kommt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht die bloße Ausübung des Schießsportes noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder zwei Waffen ausgeübt werden kann; eine Rechtfertigung wegen Ausübung des Schießsportes würde daher nur dann vorliegen, wenn die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Waffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effiziente Ausübung dieses Sports benötigt werden. Die Rechtfertigung "Ausübung des Schießsportes" wird für die Ausweitung des Berechtigungsumfanges somit dann nicht ausreichen, wenn für den Schießsport mit der schon bisher gewährten Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen das Auslangen gefunden werden kann. Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsportes bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gemäß § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden.

4. Vor diesem rechtlichen Hintergrund oblag es dem Beschwerdeführer, die Notwendigkeit der Ausdehnung des Berechtigungsumfanges seiner Waffenbesitzkarte um weitere Waffen der Kategorie B bezüglich der Ausübung des Schießsportes glaubhaft zu machen.

In der Beschwerde wird diesbezüglich insbesondere die auch im bekämpften Bescheid angesprochene Teilnahme des Beschwerdeführers an Wettkämpfen bzw Schießbewerben geltend gemacht. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die angesprochenen 3-Gun-Bewerbe immer noch neue, dennoch hoch spezialisierte dynamische IPSC-Bewerbe seien, die hohe Anforderungen an den Schützen stellten und es daher eines erheblichen Trainings bedürfe, um bei diesen Bewerben gute Ergebnisse schießen zu können. Ein Sportschütze schieße - so die Beschwerde - naturgemäß nicht nur Wettkämpfe, sondern trainiere mit den entsprechenden Waffen im Regelfall sogar weit öfter, als dass an einem Bewerb teilgenommen werde; auch der Beschwerdeführer trainiere entsprechend regelmäßig.

Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass eine erfolgreiche Teilnahme an Schießbewerben bzw Wettkämpfen ein entsprechendes Schießtraining voraussetzt. Der bekämpfte Bescheid nennt (in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen) für das Jahr 2013 vier Wettbewerbsveranstaltungen (zum Teil offenbar mit mehreren Bewerben) an denen der Beschwerdeführer teilgenommen hat. Auch in den Jahren 2011 und 2012 hat der Beschwerdeführer nach dem angefochtenen Bescheid offenbar an mehreren einschlägigen Veranstaltungen teilgenommen.

Um beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer in den in den Ergebnislisten bzw Bestätigungen betreffend die angesprochenen Schießveranstaltungen genannten Disziplinen den Schießsport tatsächlich in einem Ausmaß ausübt, dass dies eine Rechtfertigung für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte darstellen kann, ist es allerdings erforderlich, dass ein Antragsteller - wie der Beschwerdeführer - im Sinn der ihn treffenden Behauptungslast auch nähere Angaben über seine diesbezügliche Trainingstätigkeit macht. Dies vor dem Hintergrund, dass (wie erwähnt) nach der in § 23 Abs 2 WaffG ersichtlichen gesetzgeberischen Wertung die Ausübung des Schießsports grundsätzlich bereits mit ein oder zwei Waffen möglich ist. Ein allgemein gehaltener Hinweis, dass ein Sportschütze nicht nur Wettkämpfe schieße, sondern mit den entsprechenden Waffen im Regelfall weit öfters und regelmäßig trainiere, vermag solche Angaben nicht zu ersetzen. Solche Angaben sind nämlich notwendig zur Bescheinigung dafür, dass bei einem Antragsteller derartige Kenntnisse und Erfahrungen in der jeweiligen Disziplin vorhanden sind, dass diese die Grundlage für eine Rechtfertigung für eine größere Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B iSd § 23 Abs 2 WaffG geben können und somit schießsportliche Fähigkeiten vorliegen, bei denen es nicht mehr zugemutet werden kann, in diesen Disziplinen mit geliehenen Waffen tätig zu werden (vgl VwGH vom 27. Jänner 2011, 2010/03/0082).

Da solche Angaben des Beschwerdeführers fehlen, vermag dieser schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht erforderlich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

5. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass angesichts der (unstrittig) erst im Jahr 2011 erfolgten Ausstellung der in Rede stehenden Waffenbesitzkarte die in § 23 Abs 2b WaffG getroffene Regelung nicht zugunsten des Beschwerdeführers zum Tragen kommen kann (vgl § 23 Abs 2b Z 1 leg cit).

6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 (vgl § 79 Abs 11 VwGG iVm § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014).

Wien, am 29. Jänner 2014

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