Normen
AsylG 2005 §3;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 2005 §3;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (vgl. den hg. Beschluss vom 28. April 2015, Ra 2014/19/0186).
5 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung auf eine näher ausgeführte behauptete Verfolgung des Revisionswerbers durch eine "regierungsnahe Organisation" Bezug genommen wird, wird damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargelegt.
6 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem diesbezüglichen Vorbringen des Revisionswerbers - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - im Rahmen der Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit abgesprochen.
7 Der Verwaltungsgerichtshof ist - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. für viele den hg. Beschluss vom 19. April 2016, Ra 2015/01/0002).
Dass dem Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall ein derartiger krasser Fehler der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird nicht aufgezeigt.
8 Wenn die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung weiters ein Abweichen des bekämpften Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lage von Christen im Irak behauptet, so ist darauf hinzuweisen, dass ein Übertritt des Revisionswerbers zum Christentum im Sinne der hg. Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2015, Ra 2014/01/0210) durch das Verwaltungsgericht nicht festgestellt wurde. Auch die diesbezüglich vorgenommene Beweiswürdigung ist vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles nicht zu beanstanden.
9 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. September 2016
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