VwGH Ro 2014/17/0110

VwGHRo 2014/17/011031.8.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Dr. Leonhartsberger und Hofrat Mag. Brandl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamminger, über die Revision der F GmbH in I, vertreten durch Ullmann Geiler & Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 17-19, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom 15. November 2012, I-Präs-00648/2012, betreffend Gehsteigbeitrag nach dem TVAAG, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §6;
AbgRallg;
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §11 Abs2;
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §11 Abs3;
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §13 Abs1 lita;
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §13 Abs1;
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §15 ;
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §15 Abs3;
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §15 Abs5;
VwRallg;
ABGB §6;
AbgRallg;
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §11 Abs2;
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §11 Abs3;
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §13 Abs1 lita;
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §13 Abs1;
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §15 ;
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §15 Abs3;
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §15 Abs5;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Innsbruck hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 23. Februar 2007 schrieb der Stadtmagistrat Innsbruck der revisionswerbenden Partei für das Bauvorhaben der Errichtung eines Büro- und Geschäftshauses sowie eines offenen Parkdecks auf dem Grundstück Nr 676/10, KG A, gemäß §§ 13 bis 16 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (in der Folge: TVAAG), LGBl Nr 22/1998, in Verbindung mit dem Beschluss des Gemeinderates vom 3. Dezember 2004 über die Festsetzung des Gehsteigbeitragssatzes unter Zugrundelegung einer anrechenbaren Baumasse von 49.626 m3 und einer anteiligen Bauplatzfläche von

7.844 m2 einen Gehsteigbeitrag in der Höhe von EUR 119.980,80 vor (darin inbegriffen EUR 30.356,28 für den Bauplatzanteil sowie EUR 89.624,56 für den Baumassenanteil).

2 Bezüglich des weiteren Verfahrensganges wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf das hg Erkenntnis vom 20. Juni 2012, 2010/17/0101, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 15. April 2010, mit welchem der Berufung der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid vom 23. Februar 2007 teilweise stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe abgeändert worden war, dass der revisionswerbenden Partei unter Zugrundelegung einer anteiligen Bauplatzfläche von 7.110 m2 und einer abgabepflichtigen Baumasse von 50.359,76 m3 ein Gehsteigbeitrag in der Höhe von EUR 118.465,40 (darin inbegriffen EUR 27.515,70 für den Bauplatzanteil sowie EUR 90.949,73 für den Baumassenanteil) vorgeschrieben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof zum Einwand der revisionswerbenden Partei, die belangte Behörde habe weder den von der Abgabenbehörde erster Instanz bereits berücksichtigten Abbruchbestand im Ausmaß von 908 m3 noch die restliche Abbruchkubatur von 7.772,37 m3 von der korrigierten Baumasse von 50.359,76 m3 in Abzug gebracht, aus, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die revisionswerbende Partei in ihrem Schreiben vom 28. Jänner 2010 die korrigierte Baumasse in der Höhe von 50.359,76 m3 anerkannt habe.

Gemäß § 11 Abs 3 in Verbindung mit § 15 Abs 5 TVAAG sei im Falle eines Abbruches eines Altbestandes und der Neuerrichtung eines Gebäudes auch bei der Vorschreibung des Gehsteigbeitrages als Baumassenanteil die um die Baumasse des abgebrochenen oder zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderte Baumasse heranzuziehen, wenn die Baumasse des abgebrochenen oder zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Gehsteigbeitrages gewesen sei. Im Falle einer Änderung eines Gebäudes wäre jedoch nach § 15 Abs 3 TVAAG nur die zusätzlich geschaffene Baumasse der Bemessung des Gehsteigbeitrages zu Grunde zu legen (gleichgültig, ob für den Altbestand schon bei einer Vorschreibung eines Gehsteigbeitrages ein Baumassenanteil berücksichtigt worden sei oder nicht).

Somit wäre auch im gegenständlichen Fall der Abbruchbestand - soweit er bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Gehsteigbeitrages war - in Abzug zu bringen gewesen, wenn von einem Abbruch und einer Neuerrichtung auszugehen wäre. Sofern die belangte Behörde, worauf ihre Berufung auf § 15 TVAAG hindeuten würde, von einer Änderung eines bestehenden Gebäudes ausgegangen sein sollte, wäre darüber hinaus jedenfalls nur die Berücksichtigung der zusätzlich geschaffenen Baumasse in Betracht gekommen.

Ausgehend von ihrer verfehlten Rechtsansicht, nach § 15 TVAAG komme eine Anrechnung jedenfalls nur dann in Betracht, wenn bereits eine Vorschreibung auch für einen Baumassenanteil erfolgt sei, habe die belangte Behörde somit entscheidungserhebliche Feststellungen nicht getroffen bzw. eine nähere Begründung unterlassen, inwiefern auf dem Boden ihrer Feststellungen eine Berücksichtigung der Baumasse des Altbestandes keinesfalls in Betracht kommen sollte.

3 Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der revisionswerbenden Partei insofern statt, dass sie den erstinstanzlichen Bescheid dahin abänderte, dass der von der revisionswerbenden Partei zu zahlende Gehsteigbeitrag unter Zugrundelegung einer anteiligen Bauplatzfläche von 7.110 m2 und einer abgabepflichtigen Baumasse von 49.451,57 m3 insgesamt EUR 116.825,20 (darin inbegriffen EUR 27.515,70 für den Bauplatzanteil sowie EUR 89.309,54 für den Baumassenanteil) betrage.

Nach Darstellung des Verfahrensganges und Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 2012, 2010/17/0101, sowie Wiedergabe von § 21 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011, LGBl Nr 58/2011, führte die belangte Behörde lediglich begründend aus, dass sich die Summe des Baumassenanteils aufgrund des anrechenbaren Abbruchs in Höhe von 908,19 m3 mit 49.451,57 m3 errechne und sich ein Gehsteigbeitrag in Höhe von EUR 116.825,24 ergebe.

4 Mit Beschluss vom 11. Juni 2014, B 1454/2012-10, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese unter einem gemäß Art 144 Abs 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab. In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde (nunmehr Revision) beantragte die revisionswerbende Partei, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

5 Das gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) in Verbindung mit Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG eingetretene Landesverwaltungsgericht Tirol legte die Verwaltungsakten vor, verzichtete unter Hinweis auf die Ausführungen des Stadtsenats der Landeshauptstadt Innsbruck auf die Erstattung einer Gegenschrift und beantragte, die Revision als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7 1. Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Art 144 Abs 3 B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist § 4 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden (vgl VwGH vom 18. Mai 2016, Ro 2014/17/0117). Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelung des § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG Anwendung findet. Demnach gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß.

8 2. Die maßgeblichen Bestimmungen des TVAAG, LGBl Nr 22/1998, in der im Revisionsfall entsprechend dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes - gemäß § 16 Abs 1 lit a TVAAG in der Stammfassung LGBl Nr 22/1998 im konkreten Fall der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Baubewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens - anzuwendenden Stammfassung (das Zitat der Tiroler Bauordnung 2001 in § 15 Abs 2 gemäß LGBl Nr 18/2007) lauten:

"§ 2

Begriffsbestimmungen

...

(4) Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.

...

3. Abschnitt

Erschließungsbeitrag

§ 7

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Falle des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 3 zweiter Satz oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.

...

§ 11

Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes

(1) Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.

(2) Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.

(3) Wird im Falle des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war, dieses (dieser) wieder aufgebaut oder auf demselben Bauplatz sonst ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln.

...

4. Abschnitt

Gehsteigbeitrag

§ 13

Abgabengegenstand, Gehsteigbeitragsatz

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt,

a) im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird,

b) im Fall, dass ein Bauplatz, auf dem ein Gebäude bereits besteht und für den nicht bereits ein Gehsteigbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes und der gesamten Baumasse oder ein Kostenersatz nach § 68 der Bauordnung der Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl. Nr. 31/1896, in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 22/1969 entrichtet wurde, unmittelbar oder über eine rechtlich gesicherte Verbindung durch eine Verkehrsfläche, auf der ein zeitgemäßer Gehsteig noch nicht errichtet wurde, erschlossen ist,

einen Gehsteigbeitrag zu erheben.

(2) Abs. 1 gilt nicht für landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude oder entsprechend genutzte Gebäudeteile. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 3 zweiter Satz oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.

(3) Die Erhebung des Gehsteigbeitrages erfolgt durch Festlegung des Gehsteigbeitragssatzes (Abs. 4).

(4) Der Gehsteigbeitragssatz ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Gehsteigbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde für die Errichtung von Gehsteigen zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 1 v. H. der durchschnittlichen Kosten für die Herstellung von einem Quadratmeter zeitgemäßer Gehsteigfläche in der Gemeinde nicht übersteigen.

...

§ 15

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Der Gehsteigbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 3).

(2) Der Bauplatzanteil ist das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Gehsteigbeitragssatzes. Im Falle des § 13 Abs. 1 lit. b ist bei Baugrundstücken, die auf Grund der vermessungsrechtlichen Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, gebildet worden sind, der Ermittlung des Bauplatzanteiles auch die Fläche der demselben Eigentümer gehörenden unmittelbar angrenzenden Grundstücke, auf die die Mindestabstandsflächen nach § 6 Abs. 1 lit. a oder b der Tiroler Bauordnung 2001 fallen, zugrunde zu legen. Im Übrigen gilt § 9 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.

(3) Der Baumassenanteil ist

a) im Falle des Neubaus eines Gebäudes oder im Falle des § 13 Abs. 1 lit. b das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,

b) im Falle der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse,

jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Gehsteigbeitragssatzes. Die Baumasse von Fabriks- und Werkstättengebäuden, von Lagerhallen und dergleichen oder entsprechend genutzten Gebäudeteilen ist nur zu einem Drittel anzurechnen. Verlieren solche Gebäude oder Gebäudeteile jedoch diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß von zwei Dritteln der tatsächlichen Baumasse.

(4) Wurde im Fall des § 13 Abs. 1 lit. b ein Gehsteigbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung einer Teilfläche des Bauplatzes oder eines Teiles der Baumasse bereits entrichtet, so ist der Ermittlung des Gehsteigbeitrages jene Teilfläche des Bauplatzes bzw. jener Teil der Baumasse zugrunde zu legen, für die (den) ein Gehsteigbeitrag noch nicht entrichtet wurde.

(5) § 9 Abs. 3 vierter Satz und 4, § 10 und § 11 gelten sinngemäß.

§ 16

Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung

(1) Der Abgabenanspruch entsteht

a) im Falle des § 13 Abs. 1 lit. a bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem auf Grund des § 28 Abs. 2 Tiroler Bauordnung 2001 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn;

b) im Falle des § 13 Abs. lit. b mit der Fertigstellung eines zeitgemäßen Gehsteiges auf zumindest einer Seite der betreffenden Verkehrsfläche.

(2) Bei Grundstücksänderungen nach § 10 Abs. 2 entsteht der Abgabenanspruch mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung.

(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Gehsteigbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.

(4) Im Falle des § 13 Abs. 1 lit. b ist der Gehsteigbeitrag beginnend mit dem Entstehen des Abgabenanspruches folgenden Kalenderjahr jährlich in fünf gleichen Teilbeträgen vorzuschreiben. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist nach § 208 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung mit dem Ablauf des Jahres, in dem der betreffende Teilbetrag vorzuschreiben war, und die Verjährungsfrist nach § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung mit dem Beginn dieses Jahres."

9 3.1. Die revisionswerbende Partei moniert zunächst weiterhin, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, die nicht näher festgestellte Baumasse des Garagenteiles gemäß § 15 Abs 3 zweiter Satz TVAAG um zwei Drittel zu reduzieren. Garagen seien Gebäude, die der Aufbewahrung von Gegenständen und zwar Autos dienten. Sie entsprächen somit einer Lagerhalle im Sinne des § 15 Abs 3 zweiter Satz leg cit. Insbesondere eine Großgarage wie im vorliegenden Fall sei als Einrichtung zur Lagerung von Fahrzeugen wie eine Lagerhalle zu betrachten.

10 3.2. Zur Auslegung der in § 15 Abs 3 zweiter Satz TVAAG verwendeten Formulierung "Lagerhallen und dergleichen oder entsprechend genutzten Gebäudeteilen" ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand der Auslegung grundsätzlich der Gesetzestext als Träger des in ihm niedergelegten Sinnes ist, um dessen Verständnis es bei der Auslegung geht. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen, des normativen Sinnes des Gesetzes. Jede Gesetzesauslegung hat (im Sinne des § 6 ABGB) mit der Erforschung des Wortsinnes zu beginnen, wobei zu fragen ist, welche Bedeutung einem Ausdruck oder Satz nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt (vgl VwGH vom 23. April 2009, 2007/09/0159, mwN). Wird auf diesem Weg keine Eindeutigkeit des Gesetzeswortlautes erkannt, ist insbesondere auch der Regelungszusammenhang, in welchem die anzuwendende Norm steht, zu berücksichtigen.

11 3.3. Unter dem Begriff "Lagerhalle" ist ein Gebäude zur Aufbewahrung größerer Mengen an Gegenständen zu verstehen, während es sich bei einer "Garage" grundsätzlich um eine überdachte und an sich durch feste Wände abgeschlossene, im Fall einer Großgarage etwa in Form eines offenen Parkdecks nicht zwingend zur Gänze umschlossene Abstellmöglichkeit für Fahrzeuge handelt. Im weitesten Wortsinn dient eine Großgarage ebenfalls dem Abstellen bzw Aufbewahren einer größeren Menge an bestimmten Gegenständen und zwar von Fahrzeugen. Während dort in der Regel die einzelnen Verfügungsberechtigten ihre Fahrzeuge abstellen, erfolgt die Aufbewahrung der Gegenstände in einer Lagerhalle üblicherweise allein durch den Verfügungsberechtigten der Halle, nicht jedoch auch durch allfällig sonstige Verfügungsberechtigte der einzulagernden Gegenstände. Dementsprechend haben nur der Verfügungsberechtigte der Lagerhalle und dessen Mitarbeiter Zugang zur Halle (vgl insoweit die Erforderlichkeit der Bestimmung des § 418 UGB), während eine Großgarage üblicherweise für jedermann jedoch zumindest für die Verfügungsberechtigten der einzelnen dort abgestellten Fahrzeuge zugänglich ist. Deswegen geht von einer Großgarage im Gegensatz zu einer Lagerhalle ein wesentlich größerer Fußgängerverkehr aus. Insofern ist eine Großgarage trotz deren Zweck zur Aufbewahrung einer größeren Menge an Fahrzeugen nicht unter den Begriff "Lagerhalle und dergleichen oder entsprechend genutzter Gebäudeteile" im Sinne des § 15 Abs 3 zweiter Satz TVAAG zu subsumieren.

12 3.4. Die auf den Garagenteil entfallende Baumasse ist somit nicht gemäß § 15 Abs 3 zweiter Satz leg cit nur zu einem Drittel anzurechnen, weshalb es auch keiner Feststellung der auf diesen Gebäudeteil entfallenden Baumasse bedurfte.

13 4.1. Die revisionswerbende Partei wendet des Weiteren ein, die belangte Behörde habe bei der Berechnung des Baumassenanteils den Altbestand lediglich im Umfang von 908,19 m3, nicht jedoch hinsichtlich des überdies geltend gemachten Teils von 7.772,37 m3 berücksichtigt. Für den abgerissenen Altbestand von 8.680,37 m3 habe eine rechtskräftige Baubewilligung bestanden, weshalb der Baumassenanteil auch um den restlichen Altbestand von 7.772,37 m3 zu reduzieren gewesen wäre. Tatsächlich sei für eine Baumasse von

10.307 m3 eine Gehsteigabgabe entrichtet worden. Unabhängig davon sei der seinerzeitige Abgabenanspruch anlässlich des seinerzeitigen Baus verjährt und deshalb davon auszugehen, dass diese Abgabe entrichtet worden sei.

14 4.2. Wie bereits im Vorerkenntnis vom 20. Juni 2012, 2010/17/0101, dargelegt, ist gemäß § 11 Abs 3 in Verbindung mit § 15 Abs 5 TVAAG im Falle eines Abbruches eines Altbestandes und der Neuerrichtung eines Gebäudes bzw der nachfolgenden Änderung eines Gebäudes auch bei der Vorschreibung des Gehsteigbeitrages als Baumassenanteil die um die Baumasse des abgebrochenen Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderte Baumasse heranzuziehen, wenn die Baumasse des abgebrochenen Gebäudes oder Gebäudeteiles bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Gehsteigbeitrages war. Im Falle einer bloßen Änderungen des Gebäudes ohne vorhergehenden Abbruch eines Gebäudes oder Gebäudeteiles wäre jedoch nach § 15 Abs 3 TVAAG nur die zusätzlich geschaffene Baumasse der Bemessung des Gehsteigbeitrages zu Grunde zu legen (gleichgültig, ob für den Altbestand schon bei einer Vorschreibung eines Gehsteigbeitrages ein Baumassenanteil berücksichtigt wurde oder nicht).

15 4.3. Unstrittig ist, dass es im Zuge der Verwirklichung des Bauvorhabens der Errichtung eines Büro- und Geschäftshauses sowie eines offenen Parkdecks auf dem Grundstück Nr 676/10, KG A, zu einem Abbruch zumindest von Gebäudeteilen kam. Dementsprechend ist gemäß § 11 Abs 3 in Verbindung mit § 15 Abs 5 TVAAG bei der Ermittlung des Baumassenanteils die Baumasse des abgebrochenen Gebäudes oder Gebäudeteils, sofern sie bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Gehsteigbeitrages war, von der Baumasse des errichteten Gebäudes in Abzug zu bringen.

16 4.4. Die revisionswerbende Partei bringt dazu vor, dass nicht die gesamten vormals auf dem Grundstück Nr 676/10, KG A, bestandenen Gebäude (Altbestand vor Baubeginn 10.996,47 m3), sondern nur Teile dieses Altbestandes (im Umfang von 8.680,37 m3) abgerissen worden seien. Demnach wäre der restliche Altbestand (2.316,10 m3) bestehen geblieben. In diesem Falle wären gemäß § 11 Abs 3 TVAAG dem Baumassenanteil nur die zum bestehen gebliebenen Restbestand geschaffenen Baumassen zugrunde zu legen. Davon wäre wiederum die abgebrochene Baumasse, soweit sie bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Gehsteigbeitrages war, gemäß § 11 Abs 3 TVAAG abzuziehen.

17 4.5. Die belangte Behörde hat sich im Spruch des angefochtenen Bescheides bei der Berechnung des Baumassenanteils auf § 15 Abs 3 TVAAG bezogen, in der Begründung jedoch, ohne sich mit dem Vorerkenntnis näher auseinander zu setzen, lediglich unter sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs 3 TVAAG von der Baumasse des Gesamtbauwerks im Umfang von 50.359,76 m3 einen Teil des Abbruchs in Höhe von 908,19 m3 als Baumasse, die bereits Grundlage für die Vorschreibung einer Gehsteigabgabe war, abgezogen und somit der Ermittlung des Baumassenanteils 49.451,57 m3 zugrunde gelegt. Entscheidungserhebliche Feststellungen, ob vor der Verwirklichung des Bauvorhabens bestandene Gebäude zur Gänze abgerissen wurden oder in welchem Umfang sie zum Teil bestehen blieben, hat die belangte Behörde nicht getroffen. Ebenso hat es die belangte Behörde unterlassen darzulegen, weshalb sie hinsichtlich des restlichen Teils des Abbruches - offensichtlich - davon ausgeht, dass für diese Baumasse noch keine Gehsteigabgabe zuvor vorgeschrieben wurde, obwohl die revisionswerbende Partei etwa in ihrem Antrag auf Vorlage der Berufung vom 25. Juli 2007 vorbrachte, dass sich aus vier jeweils mit Aktenzeichen konkretisierten Bauakten eine Vorschreibung von Gehsteigabgaben für einen Altbestand an Baumasse im Umfang von 10.537 m3 ergebe. Die belangte Behörde hat insofern den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

18 5.1. Zu den von der revisionswerbenden Partei in Bezug auf § 11 Abs 3 TVAAG und § 15 Abs 3 lit b leg cit wiederholt aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken wird auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Beschluss vom 11. Juni 2014, B 1454/2012-10, verwiesen. Demnach verfolge das TVAAG grundsätzlich das Ziel, dass unter anderem der Gehsteigbeitrag für die in Anspruch genommenen Flächen und Kubaturen nur einmal entrichtet werden soll, wobei vor der Einführung des baumassenabhängigen Anteiles am Gehsteigbeitrag errichtete (und weiter bestehende) Gebäude diesbezüglich keinen abgabenrechtlich relevanten Tatbestand darstellen sollen. Dem Tiroler Landesgesetzgeber könne daher aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn er bei der Vorschreibung dieses Betrages insofern zwischen Neu- bzw Wiederaufbauten einerseits und Zubauten andererseits differenziere, als zerstörte oder abgebrochene Baumassen nur dann bei der Bemessung des Baumassenanteiles dieses Beitrages zu berücksichtigen seien, wenn diese Baumassen bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Gehsteigbeitrages (nach dem genannten oder einem früheren Gesetz) gewesen seien, während bei Zubauten lediglich die zusätzlich geschaffene Baumasse der Berechnung zugrunde gelegt werde.

19 5.2. Ausgehend davon, dass - wie der Verfassungsgerichtshof im eben zitierten Abtretungsbeschluss dargelegt hat - das TVAAG das Ziel verfolgt, dass der Gehsteigbeitrag für die in Anspruch genommenen Flächen und Kubaturen nur einmal entrichtet werden soll, ist bei der Ermittlung des Baumassen- und des Bauplatzanteils der Grundsatz der Einmalbesteuerung beachtlich. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfGH vom 11. März 2004, B 1528/01) sowie des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH vom 8. November 2005, 2002/17/0334, vom 29. Mai 2006, 2002/17/0005 sowie zuletzt vom 24. August 2015, Ra 2015/16/0059) zu Bestimmungen, die den Grundsatz der Einmaligkeit bei der Vorschreibung einer bestimmten Abgabe normieren, ist eine Anordnung, der zu Folge nach ihrem Wortlaut bei der Ermittlung des Abgabenanspruchs (nur) bereits "entrichtete" Abgaben zu berücksichtigen seien oder wie im vorliegenden Fall betreffend § 11 Abs 3 TVAAG bei der Ermittlung des Baumassenanteils die Baumasse um die Baumasse des zerstörten (bzw abgebrochenen) Gebäudes oder Gebäudeteiles, die "bereits Grundlage für die Vorschreibung" eines Gehsteigbeitrages nach dem TVAAG oder nach früheren Rechtsvorschriften war, nicht so zu verstehen, dass nur tatsächlich entrichtete oder vorgeschriebene Beiträge erfasst wären. Vielmehr erfassen solche Regelungen auch verjährte Abgabenbeiträge bzw im konkreten Fall Baumassen, die einem mittlerweile verjährten Anspruch auf einen Gehsteigbeitrag zugrunde lagen, es sei denn, es handelt sich um einen neuen Abgabentatbestand.

20 5.3. Ein neuer Abgabentatbestand ist dann gegeben, wenn eine bestimmte Abgabe bei Vorliegen verschiedener Tatbestände vorgeschrieben werden kann und einer dieser Tatbestände, der die Abgabenpflicht auslöst, "neu" ist. Dabei kommt es darauf an, ob zu den früher schon geregelten Tatbeständen, die die Abgabenpflicht (hinsichtlich ein und derselben Abgabe) auslösten, ein weiterer Tatbestand, bei dessen Vorliegen diese (selbe) Abgabe vorgeschrieben werden kann, hinzugetreten ist (vgl VwGH vom 8. November 2005, 2002/17/0334).

21 5.4. Die Vorschreibung des Gehsteigbeitrages gründet sich im vorliegenden Fall auf den Abgabentatbestand des § 13 Abs 1 lit a TVAAG und zwar je nach den noch zu treffenden Feststellungen auf den Neubau eines Gebäudes oder die Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird. Vor dem Inkrafttreten des TVAAG war die Einhebung einer Gehsteigabgabe im Gesetz vom 25. November 1968 über die Erhebung einer Abgabe für die erstmalige Herstellung zeitgemäßer Gehsteige in der Landeshauptstadt Innsbruck (Innsbrucker Gehsteigabgabengesetz), LGBl Nr 23/1969, geregelt. Gemäß § 2 Abs 1 dritter Satz leg cit entstand die Abgabenpflicht bei Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides und war binnen sechs Monaten nach Baubeginn vorzuschreiben. Gemäß § 2 Abs 4 leg cit war bei Vergrößerung der Baumasse einer baulichen Anlage die Abgabe nur vom Baumassenanteil der Baumassenvergrößerung zu ermitteln. Im vorliegenden Fall liegt somit hinsichtlich der Errichtung eines Neubaus bzw der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, nach Abbruch eines Gebäudes oder eines Gebäudeteiles kein "neuer" Abgabentatbestand für die Gehsteigabgabenpflicht betreffend der Baumasse des abgebrochenen Gebäudes bzw Gebäudeteiles vor.

22 5.5. Soweit die belangte Behörde in Bezug auf das Vorbringen der revisionswerbenden Partei zur Vorschreibung von Gehsteigbeiträgen für abgebrochene Baumassenanteile zum Ergebnis gelangen sollte, dass tatsächlich keine solchen Vorschreibungen im Zusammenhang mit baubehördlich bewilligten Baumassenvergrößerungen erfolgten, hat die belangte Behörde entsprechende Feststellungen hinsichtlich des allfälligen Entstehens des Tatbestandes für die erstmalige Vorschreibung eines Gehsteigbeitrages zu treffen, die die Beurteilung ermöglichen, ob eine Verjährung eingetreten ist, und ihren Bescheid auch insoweit zu begründen.

23 6.1. Die revisionswerbende Partei moniert überdies, dass das Grundstück Nr 676/10, KG A, seit mehr als 15 Jahren bebaut sei und hierfür rechtskräftige Baubescheide bestünden. Sie gehe weiterhin davon aus, dass seinerzeit bereits die Gehsteigabgaben bzw die "Vorgängerabgabe" entrichtet worden seien, weshalb die neuerliche Vorschreibung eines Bauplatzanteils gemäß § 11 Abs 1 TVAAG unzulässig sei. Seien diese Abgaben nicht entrichtet worden, seien die für die seinerzeitigen Bauführungen vorzuschreiben gewesenen Abgaben jedenfalls verjährt und so vorzugehen, als wären diese Abgaben entrichtet worden.

24 6.2. Gemäß § 11 Abs 1 in Verbindung mit § 15 Abs 5 TVAAG ist nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Gehsteigbeitrag zu entrichten, wenn auf einem Bauplatz, für den bereits ein Gehsteigbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert wird, dass seine Baumasse vergrößert wird.

25 6.3. Zur Entrichtung eines Gehsteigbeitrages nach einer dem TVAAG vorangegangenen Rechtsvorschrift unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes ist darauf hinzuweisen, dass bis zur Novelle der Bauordnung, LGBl Nr 22/1969, und dem Innsbrucker Gehsteigabgabengesetz, LGBl Nr 23/1969, jeweils mit 1. Jänner 1969 in Kraft getreten, die Kostentragung der erstmaligen durch das städtische Bauamt zu veranlassenden Herstellung eines Gehsteiges gemäß § 68 Abs 3 erster Satz der Bauordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck, in der Stammfassung LGBl Nr 31/1896, durch den Besitzer des daran anstoßenden Hauses oder Grundstücks weder unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes noch auf Grundlage der Baumasse errichteter Gebäude erfolgte. Mit der Novelle, LGBl Nr 22/1969, wurde § 68 der Bauordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck dahin geändert, das gemäß Abs 2 die Herstellung, die Erhaltung und der Umbau der Gehsteige von der Stadt Innsbruck zu besorgen ist und gemäß Abs 3 durch Gesetz bestimmt wird, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Stadt Innsbruck zur teilweisen Deckung der Kosten der erstmaligen Herstellung zeitgemäßer Gehsteige eine Abgabe einzuheben berechtigt ist. Gemäß § 3 Abs 1 des Innsbrucker Gehsteigabgabengesetzes, LGBl Nr 23/1969, war der Gehsteigbeitrag als einmalige Abgabe wie nunmehr gemäß § 15 Abs 1 TVAAG durch Zusammenzählen des Bauplatz- und des Baumassenanteils zu ermitteln. Demnach wird erst seit 1. Jänner 1969 ein Gehsteigbeitrag unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes vorgeschrieben. Da gemäß § 2 Abs 4 des Innsbrucker Gehsteigabgabengesetzes, LGBl Nr 23/1969, im Falle einer Vergrößerung der Baumasse die Abgabe nur vom Baumassenanteil der Baumassenvergrößerung zu ermitteln war und nicht auch vom Bauplatzanteil, setzte bis zum Inkrafttreten des TVAAG mit 1. März 1998 die Vorschreibung einer Gehsteigabgabe unter Zugrundelegung auch des Bauplatzanteils voraus, dass ein Neubau errichtet und nicht bloß die Baumasse einer baulichen Anlage vergrößert wird.

26 6.4. Die revisionswerbende Partei hat im Berufungsverfahren (Seite 5 ihres Antrags auf Vorlage der Berufung vom 25. Juli 2007) vorgebracht, dass im Zusammenhang mit zwischen 1981 und 1995 erteilten Baubewilligungen betreffend das gegenständliche Grundstück jeweils eine Gehsteigabgabe nur auf Basis eines Baumassenanteils (von insgesamt 10.537 m3) nicht jedoch auch auf Grundlage eines Bauplatzanteils vorgeschrieben worden sei. Im Gegensatz zur Annahme der revisionswerbenden Partei ist daraus nicht zwingend zu schließen, dass aufgrund bereits früherer Vorschreibungen kein Bauplatzanteil berücksichtigt worden sei, vielmehr könnte es sich auch um bloße Baumassenvergrößerungen iSd § 2 Abs 4 des Innsbrucker Gehsteigabgabengesetzes, LGBl Nr 23/1969, gehandelt haben.

27 6.5. Die belangte Behörde hat sich letztlich auch bei der Ermittlung des Bauplatzanteils nicht mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei betreffend einer bereits erfolgten Vorschreibung eines Gehsteigbeitrages unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Grundstückes Nr 676/10, KG A, im Hinblick auf den Altbestand und hierfür erteilter Baubewilligungsbescheide auseinandergesetzt, keine entsprechenden Feststellungen dazu getroffen und eine nähere Begründung unterlassen, inwiefern sie auf Basis ihrer Feststellungen bei der Ermittlung des Bauplatzanteils von 7.110 m2 lediglich die Grundfläche des dem Grundstück Nr 676/10 zugeschriebenen Grundstücks Nr 676/13 im Umfang von 754 m2 berücksichtigte. Die belangte Behörde hat ebenso im Hinblick darauf den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet.

28 7.1. Wenn auf einem Bauplatz, für den noch kein Gehsteigbeitrag oder ein Gehsteigbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert wird, dass seine Baumasse vergrößert wird, ist ein Gehsteigbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude, wobei insgesamt dem Bauplatzanteil höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden darf (§ 11 Abs 2 iVm § 15 Abs 5 TVAAG). Demnach setzt die Ermittlung des Bauplatzanteils gemäß § 11 Abs 2 iVm § 15 Abs 5 TVAAG die Ermittlung des Baumassenanteils und der diesem Baumassenanteil zugrunde liegenden Baumasse voraus.

29 7.2. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid einerseits bei der Ermittlung des Baumassenanteils im Gegensatz zu ihrem Bescheid im ersten Rechtsgang vom 15. April 2010 die zugrunde gelegte Baumasse von 50.359,76 m3 auf 49.451,57 m3 reduziert, andererseits die Ermittlung des Bauplatzanteils im Vergleich zum Bescheid vom 15. April 2010 unverändert gelassen. Somit hat sie die Änderung der Baumasse auf 49.451,57 m3 entgegen § 11 Abs 2 in Verbindung mit § 15 Abs 5 TVAAG bei der Ermittlung des Bauplatzanteils zu Unrecht nicht berücksichtigt und auch insofern den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

30 8. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

31 9. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG aF iVm der (auf "Übergangsfälle" gemäß § 4 iVm § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil in den in der genannten Verordnung vorgesehenen Pauschalbeträgen Umsatzsteuer mitenthalten ist und daher neben diesen Pauschalbeträgen kein Kostenersatz aus dem Titel der Umsatzsteuer zusteht.

Wien, am 31. August 2016

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