VwGH 2013/10/0090

VwGH2013/10/009021.1.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des K R in T, vertreten durch Dr. Nikolaus Schirnhofer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Aspernbrückengasse 4/8A, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 20. November 2012, Zl. BMLFUW-LE.4.3.2/0055- I/2/2012, betreffend Erteilung staatlicher Prüfnummern nach § 25 Weingesetz 2009, zu Recht erkannt:

Normen

KostV 2004 §9 Abs8;
WeinG 2009 §72;
KostV 2004 §9 Abs8;
WeinG 2009 §72;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit insgesamt sechs Bescheiden des Bundesamtes für Weinbau vom 11. November 2010, 6. Dezember 2011, 23. August 2012 und 24. September 2012 wurden Anträge des Beschwerdeführers auf Erteilung einer staatlichen Prüfnummer für im Einzelnen (nach Menge, Rebsorte, örtlicher Herkunft, beabsichtigte Bezeichnung und Qualitätsstufe) näher bezeichnete Weine gemäß § 25 Abs. 1 Weingesetz 2009 abgewiesen und Kosten gemäß § 25 Abs. 12 leg. cit. auferlegt.

Zur Begründung wurde jeweils im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die eingereichte Probe den Anforderungen an einen Qualitätswein der angegebenen Bezeichnung nicht entspreche. Die durchgeführte sensorische Überprüfung habe ergeben, dass die Probe entgegen § 10 Abs. 1 Z. 4 Weingesetz 2009 in jeweils näher umschriebener Weise (fehlerhaft, unharmonisch, nicht qualitätstypisch) zu beanstanden sei. Zum festgestellten Sachverhalt sei keine relevante Stellungnahme erfolgt.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 20. November 2012 wurden dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufungen abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die gegenständlichen Weine seien im Rahmen einer sensorischen Prüfung als fehlerhaft, unharmonisch bzw. nicht qualitätstypisch beurteilt worden. Der Beschwerdeführer wende dagegen in seinen Berufungen ein, dass die Begründung der erstinstanzlichen Bescheide unvollständig sei und dass mangels objektiv nachprüfbarer Parameter bzw. einer öffentlichen Produktspezifikation Bewertungen wie "unharmonisch" oder "nicht qualitätstypisch" nicht akzeptiert würden.

Dem sei zu erwidern, dass die (jeweilige) Bescheidbegründung einen umfassenden Teil zur chemischen Analyse und einen weniger umfassenden Teil zur sensorischen Analyse enthalte; es werde jedoch darauf hingewiesen, dass zum festgestellten Sachverhalt keine sachverhaltsrelevante Stellungnahme erfolgt sei. Dem Beschwerdeführer sei der vorgesehene Inhalt des (jeweiligen) Bescheides mit der Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt worden, eine Stellungnahme sei seitens des Beschwerdeführers jedoch nicht erfolgt. Dem Beschwerdeführer wären (gemeint: im Falle einer Bestreitung der Beurteilungen) die konkreten Beanstandungsgründe mitgeteilt worden, wie z. B. "Fehlerhaft: unsauber, oxidativ, braun; Unharmonisch: sauer; Nicht qualitätstypisch: lediglich verkehrsfähig als einfacher Wein ohne nähere Herkunftsangabe als Österreich und ohne Sorten- und Jahrgangsangabe; zu hell (mangelnde rote Farbe)". Zwar hafte jeder sensorischen Überprüfung naturgemäß ein gewisser Grad an Subjektivität an, doch sei die Beurteilung im gegenständlichen Fall eindeutig und teilweise "einstimmig (Ablehnung 0:6)" erfolgt. Von der Möglichkeit, ein Gegengutachten vorzulegen, habe der Beschwerdeführer nicht Gebrauch gemacht.

Hinsichtlich der in der Berufung behaupteten mangelnden rechtlichen und sachlichen Grundlage für die Entscheidung sei darauf zu verweisen, dass § 10 Abs. 1 Z. 4 Weingesetz 2009 ausdrücklich vorsehe, dass Wein unter der Bezeichnung "Qualitätswein" lediglich in Verkehr gebracht werden dürfe, wenn er u.a. die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweise und bei der sensorischen Prüfung anlässlich der Verleihung der staatlichen Prüfnummer die Mindesterfordernisse erreicht habe. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 8 Weingesetz 2009 müsse Qualitätswein in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern sein. Die österreichische Kostverordnung sehe dazu detaillierte materielle und verfahrensrechtliche Bestimmungen vor. So sei gemäß § 9 Abs. 8 der Kostverordnung eine negative Beurteilung anhand einer im Einvernehmen zwischen dem Bundesamt für Weinbau (BAWB) und der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau (HBLA) erstellten einheitlichen Liste über Fehler in Aussehen, Geruch oder Geschmack, die in jeder Kostkabine aufzulegen sei, zu begründen. Als Einleitung der Verkostung werde ein "Pegelwein" vorgelegt, der dem qualitativen Mindestmaß für Qualitätswein entspreche und eben keine Fehler in Aussehen, Geruch oder Geschmack aufweise. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. Februar 2013, B 18/13-3, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abtrat.

Über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 7. Mai 2013.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Da die vorliegende Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof noch vor dem 31. Dezember 2013 dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde, sind gemäß § 8 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

1.2. Das Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, lautet auszugsweise:

"Qualitätswein

§ 10. (1) Wein darf unter der Bezeichnung 'Qualitätswein' in Verkehr gebracht werden, wenn

...

4. er die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist und bei der sensorischen Prüfung anlässlich der Verleihung der staatlichen Prüfnummer die Mindesterfordernisse erreicht hat,

...

8. er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.

...

(3) Qualitätswein darf innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes nur dann an den Verbraucher abgegeben werden, wenn er staatlich geprüft ist. Auf dem Etikett ist die staatliche Prüfnummer anzugeben.

...

Staatliche Prüfnummer

§ 25. (1) Die staatliche Prüfnummer ist das Zeichen, das dazu bestimmt ist, österreichischen Qualitätswein und Prädikatswein zu kennzeichnen. Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muss eine Probe des Weines denjenigen Untersuchungen unterzogen werden, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festzulegen hat. Es dürfen jedoch weitere erforderliche Untersuchungen durchgeführt werden. Ergibt die Untersuchung der Probe keinen Verdacht, dass die Anforderungen an einen Qualitätswein gemäß den §§ 10 oder 11 nicht gegeben sind, ist die staatliche Prüfnummer zu erteilen.

...

(12) Für die Inanspruchnahme der mit der Erledigung des Antrags verbundenen Tätigkeit hat der Antragsteller ein Entgelt nach Maßgabe des Tarifs zu entrichten. Den Tarif hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - unter Bedachtnahme auf den in Durchführung dieser Tätigkeit verbundenen Sach- und Personalaufwand - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Der Tarif ist so zu erstellen, dass je Betrieb mit festem Sitz in Österreich und Jahr bis zu fünf Untersuchungen kostenlos zu erfolgen haben. Die diesen Untersuchungen zu Grunde liegende Weinmenge darf jedoch insgesamt 20.000 Liter nicht übersteigen. Weitere Voraussetzung für die kostenlose Untersuchung ist, dass die staatliche Prüfnummer erteilt wird.

...

Übergangsbestimmung

§ 72. Verordnungen, die auf Grund des Weingesetzes 1985 oder des Weingesetzes 1999, BGBI. I Nr. 141/1999, erlassen wurden, bleiben solange als Bundesgesetze weiter in Kraft, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit treten."

1.3. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Durchführungsvorschriften für die kommissionelle Sinnenprobe (Kostverordnung), BGBl. II Nr. 256/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2009, lautet auszugsweise:

"Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Verkostung: Durchführung der kommissionellen Sinnenprobe nach § 57 Abs. 4 bis 8 und § 59 Abs. 2 des Weingesetzes 1999;

  1. 2. BAWB: Bundesamt für Weinbau;
  2. 3. HBLA: Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau;

    ...

    Weinkostkommissionen

    § 2. (1) Zur Verkostung sind beim BAWB und dessen Außenstellen in Krems, Poysdorf, Retz, Silberberg und Traiskirchen und bei der HBLA Weinkostkommissionen zu errichten.

(2) Mitglieder einer Weinkostkommission sind:

1. der Direktor des BAWB und der Direktor der HBLA als Vorsitzende und von diesen bestellte Stellvertreter;

2. Koster, die folgende Voraussetzungen zu erfüllen haben:

a) schriftliche Anmeldung bei der HBLA für die Tätigkeit als Koster unter Angabe der persönlichen Daten;

b) Teilnahme an einer Kosterschulung und erfolgreiche Absolvierung der Kosterprüfung an der HBLA;

c) Zulassung und Bestellung durch das Gremium gemäß § 3.

...

Einreichung der Proben

§ 8. (1) Die Einreichung von Proben im Rahmen der Erteilung der staatlichen Prüfnummer ist beim BAWB und dessen Außenstellen und bei der HBLA möglich. Im Einvernehmen zwischen BAWB und HBLA ist ein Probenplan zu erstellen, der nach Maßgabe der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Einfachheit eine möglichst schnelle Bearbeitung der Proben unter möglichst guter Auslastung der vorhandenen Kapazitäten und Berücksichtigung der geografischen Eigenschaften der Proben zu gewährleisten hat. In den Kostkommissionen beim BAWB und bei der HBLA können sämtliche Proben unabhängig von ihrer Herkunft verkostet werden.

...

Verkostung

§ 9. (1) Eine Verkostung setzt die Anwesenheit des Vorsitzenden und von sechs Kostern voraus. Die Verkostung ist in nicht öffentlicher Sitzung durchzuführen; der Vorsitzende ist jedoch berechtigt, anderen Personen die Anwesenheit im Verkostungsraum zu gestatten.

...

(3) Die Koster haben sich mindestens zwei Stunden vor Beginn der Verkostung scharf gewürzter Speisen, alkoholischer Getränke und des Rauchens zu enthalten.

(4) Die Verkostung der Proben ist in einem hiefür geeigneten und von störenden äußeren Einwirkungen freigehaltenen Raum durchzuführen. Die Kostkabinen sind einheitlich und zweckmäßig auszustatten; eine gegenseitige Beeinflussung der Koster ist auszuschließen. Eine Ausstattung der Kostkabinen mit EDV ist anzustreben; diesen falls hat eine direkte Eingabe der Beurteilungsdaten in die EDV durch den Koster und eine direkte automationsunterstützte Auswertung durch den Vorsitzenden zu erfolgen.

(5) Die Reihung der Proben für die Verkostung erfolgt nach einem im Einvernehmen zwischen BAWB und HBLA erstellten und einheitlich anzuwendenden System; die Proben sind den Kostern entsprechend temperiert vorzustellen. Es ist ein einheitliches, fachlich entsprechendes Kostglas zu verwenden.

(6) Die Gesamtprobenanzahl pro Verkostung soll nicht mehr als 60 Proben betragen. An einem Tag sollen höchstens zwei Verkostungen durchgeführt werden; zwischen zwei Verkostungen ist eine entsprechende Regenerationszeit vorzusehen.

(7) Der Vorsitzende hat die für die Verkostung erforderlichen Daten über die Bezeichnung der Proben anhand einer Kostliste, die inhaltlich der Kostliste im Sinne der Anlage zu entsprechen hat, zur Verfügung zu stellen. Die Bezeichnung der Proben muss den weinrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Angaben über den Produzenten, den Abfüller, den Händler oder einen anderen Vermarktungsteilnehmer sowie Marken oder sonstige personenbezogenen Angaben, die Rückschlüsse auf diese Personen und damit eine Befangenheit des Kosters bewirken können, haben jedoch zu unterbleiben. Erlangt ein Koster Kenntnis von derartigen Angaben, hat es dies dem Vorsitzenden mitzuteilen; dieser hat den Koster von der Verkostung der betreffenden Probe auszuschließen.

(8) Die Koster haben die vorgelegte Probe einer sensorischen Beurteilung zu unterziehen und die Frage 'Ist das Erzeugnis unter dieser Bezeichnung verkehrsfähig?' mit JA oder NEIN zu beantworten. Eine negative Beurteilung ist anhand einer im Einvernehmen zwischen BAWB und HBLA erstellten und einheitlich anzuwendenden Liste über Fehler in Aussehen, Geruch oder Geschmack, die in jeder Kostkabine aufzulegen ist, zu begründen.

(9) Der Vorsitzende gibt keine Beurteilung ab. Er hat

1. auf Grund der gemäß Abs. 8 vorliegenden Einzelergebnisse das Kosturteil für jede Probe zu ermitteln,

2. über jede Sitzung ein Protokoll zu führen, in das Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden und die Abstimmungsverhältnisse der Kosturteile einzutragen sowie die Einzelergebnisse der Koster als Beilage anzuschließen sind, und

3. den Kostern die Kosturteile nach Beendigung der Verkostung mündlich mitzuteilen.

Kosturteil

§ 10. (1) Bei Verkostungen von Wein im Rahmen der Vergabe der staatlichen Prüfnummer gemäß § 31 des Weingesetzes 1999 und von Privatproben aller Erzeugnisse gemäß Weingesetz hat die Beurteilung folgende Konsequenzen:

1. das Erzeugnis entspricht in sensorischer Hinsicht, wenn die gestellte Frage von mindestens vier der sechs Koster mit JA beantwortet wurde;

2. das Erzeugnis entspricht in sensorischer Hinsicht nicht, wenn die gestellte Frage von mindestens vier der sechs Koster mit NEIN beantwortet wurde;

3. wird die gestellte Frage von drei Kostern mit JA und von drei Kostern mit NEIN beantwortet, ist die Probe einer anderen Weinkostkommission nochmals vorzulegen; das Erzeugnis entspricht in sensorischer Hinsicht, wenn die gestellte Frage bei dieser zweiten Verkostung von mindestens vier der sechs Koster mit JA beantwortet wurde; widrigenfalls resultiert ein negatives Kosturteil.

...

(3) Im Gutachten ist anzugeben, ob das Erzeugnis in sensorischer Hinsicht entspricht oder nicht, und das Abstimmungsverhältnis festzuhalten."

2.1. Die Beschwerde macht zunächst geltend, die die sensorische Prüfung durchführenden Koster hätten die Rolle von Sachverständigen, die an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirkten, indem sie Tatsachen erheben und aufgrund ihres Fachwissens Schlüsse auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Umständen zögen. Die Beantwortung von Rechtsfragen sei nicht Aufgabe von Sachverständigen. Die Begriffe "fehlerhaft, unsauber, oxidativ, braun, unharmonisch, sauer, nicht qualitätstypisch, lediglich verkehrsfähig als einfacher Wein ohne nähere Herkunftsangabe als Österreich und ohne Sorten-Jahrgangsangabe, zu hell" stellten jedoch "rechtliche Subsumierungen" dar, sodass die Koster damit "die rechtliche Beurteilung vorweg genommen" hätten. Zudem habe es der Gesetzgeber unterlassen, objektive Kriterien zu beschreiben, wann Weine als "sauber/nicht braun bzw. rot oder nicht als oxidativ" bzw. "qualitätstypisch" zu bezeichnen seien.

Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt:

Gemäß § 9 Abs. 8 der (zufolge § 72 Weingesetz 2009 im Gesetzesrang stehenden) Kostverordnung haben die Koster die vorgelegte Probe einer sensorischen Beurteilung zu unterziehen und die Frage "Ist das Erzeugnis unter dieser Bezeichnung verkehrsfähig?" mit Ja oder Nein zu beantworten. Eine negative Beurteilung ist anhand einer im Einvernehmen zwischen BAWB und HBLA erstellten und einheitlich anzuwendenden Liste über Fehler in Aussehen, Geruch oder Geschmack, die in jeder Kostkabine aufzulegen ist, zu begründen.

Entgegen der Beschwerdeansicht stellen die vom Beschwerdeführer genannten Begriffe wie "oxidativ", "nicht qualitätstypisch" oder "unharmonisch" demnach lediglich (im Grunde des § 9 Abs. 8 zweiter Satz Kostverordnung standardisierte) sachverständige Beschreibungen von Fehlern in Aussehen, Geruch oder Geschmack dar, anhand derer der Koster eine negative Beurteilung zu begründen hat. Der Beschwerdevorwurf, die Koster hätten in unzulässiger Weise eine "rechtliche Beurteilung vorweg genommen", trifft demnach nicht zu.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass die Kostverordnung die Beurteilung, dass das Erzeugnis in sensorischer Hinsicht nicht entspricht, daran geknüpft hat, dass die Frage nach der Verkehrsfähigkeit von mindestens vier der sechs Koster mit Nein beantwortet wurde (§ 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit.), wobei im Falle einer Beantwortung von drei Kostern mit Ja und von drei Kostern mit Nein die Probe einer anderen Weinkostkommission nochmals vorzulegen ist (§ 10 Abs. 1 Z. 3 leg. cit.). Weder im Verwaltungsverfahren noch in der vorliegenden Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer behauptet, dass die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten negativen Kosturteile im Sinne des § 10 Abs. 1 Kostverordnung die vom Gesetz (der Kostverordnung) geforderten Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. (negative Beurteilungen der Verkehrsfähigkeit durch zumindest vier der sechs Koster) nicht erfüllt hätten.

2.2. Die Beschwerde behauptet im Weiteren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch, dass dem Beschwerdeführer "das Protokoll gemäß § 9 Abs. 8 Z. 2 (gemeint wohl: § 9 Abs. 9 Z. 2) Kostverordnung nicht zur Kenntnis gebracht" worden sei. Er habe daher weder die ordnungsgemäße Vorgangsweise der Verkostung überprüfen noch beurteilen können, ob etwaige Befangenheitsgründe gemäß § 7 AVG vorgelegen hätten.

Auf dieses Vorbringen ist zu erwidern, dass Verfahrensfehler der Behörde nur dann zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG führen, wenn die Behörde bei deren Unterbleiben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wobei es Sache des Beschwerdeführers ist, die Relevanz des Verfahrensverstoßes darzutun. Der Beschwerdeführer hat durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Beschwerde darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte gelangen können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2010, Zl. 2009/10/0054). Ein entsprechendes Vorbringen ist der vorliegenden Beschwerde allerdings nicht zu entnehmen.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455 (vgl. § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014).

Wien, am 21. Jänner 2015

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