VwGH Ro 2014/05/0090

VwGHRo 2014/05/009024.5.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der Ö Ges.m.b.H in G, vertreten durch Mag. Stefano Alessandro, Rechtsanwalt in 3423 St. Andrä-Wördern, Josef Karner Platz 1, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 13. Dezember 2013, Zl. MA 64-890994/2013, betreffend Gebrauchserlaubnis (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs7;
StVO 1960 §82 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs7;
StVO 1960 §82 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Mit Eingabe vom 23. Mai 2013 beantragte die Revisionswerberin die Erteilung der behördlichen Genehmigung für das Aufstellen von Altkleidercontainern an nähergenannten Standorten in 1120 Wien.

2 Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 5. März 2013 (Datum der mündlichen Verkündung; schriftliche Ausfertigung zugestellt am 6. August 2013) wurde der Revisionswerberin gemäß § 82 Abs. 1 StVO und gemäß § 1 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 (GAG) die Erlaubnis zur Benützung des öffentlichen Grundes und des darüber befindlichen Luftraumes für näherbezeichnete Altkleidersammelcontainer an drei Standorten in 1120 Wien, befristet bis 31. Dezember 2023, unter der Vorschreibung von Auflagen erteilt sowie eine einmalige Gebrauchsabgabe von EUR 2.130,-- vorgeschrieben.

3 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Berufung, insoweit eine einmalige Gebrauchsabgabe in der Höhe von EUR 2.130,-

- vorgeschrieben und die "Gebrauchsnutzung" nur zeitlich befristet erteilt worden war. Im Übrigen blieb die antragsgemäß erfolgte Bewilligung, die Altkleidersammelcontainer an den im Bescheid genannten Orten nutzen zu dürfen, ausdrücklich unbekämpft.

4 Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG, soweit sie sich auf die Befristung der Gebrauchserlaubnis nach dem GAG bezogen hatte, als unbegründet abgewiesen. Soweit mit der Berufung die Befristung der Bewilligung gemäß § 82 Abs. 1 StVO bekämpft worden war, wurde der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, dass diese Bewilligung unbefristet erteilt wurde. (Über die Berufung erging des Weiteren der Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom 13. Dezember 2013, betreffend die Vorschreibung der Gebrauchsabgabe - siehe dazu das hg. Verfahren zur Zl. Ro 2014/17/0139).

5 Begründend wurde im hier gegenständlichen, angefochtenen Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass die Aufstellung von Sammelcontainern unter Tarif B Post 15 des Tarifs zum GAG falle. Gemäß § 2 Abs. 7 GAG sei die Erteilung einer solchen Gebrauchserlaubnis nur befristet auf maximal zehn Jahre zulässig. Es sei der Behörde daher bereits auf Grund des Gesetzes verwehrt, wie bisher eine unbefristete Gebrauchserlaubnis zu erteilen. Die Behörde erster Instanz habe der Revisionswerberin ohnedies die längstmögliche Bewilligungsdauer zugesprochen. Die StVO kenne keine zu § 2 Abs. 7 GAG analoge Bestimmung. Eine Befristung sei diesbezüglich nur dann möglich, wenn dies zur Gewährleistung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erforderlich sei. Derartige Gründe seien nicht hervorgekommen.

6 Sowohl gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom 13. Dezember 2013 als auch gegen den hier verfahrensgegenständlichen, angefochtenen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung beider Beschwerden mit Beschluss vom 18. September 2014, B 229/2014-4 und B 231/2014-4, ablehnte und die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

8 In den den hier gegenständlichen, angefochtenen Bescheid betreffenden, an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz an den Verfassungsgerichtshof beantragt die Revisionswerberin die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und legt im Wesentlichen dar, ihr sei im Hinblick auf Tarif B Post 15 gemäß § 2 Abs. 7 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 GAG die Entrichtung der Gebrauchsabgabe für den gesamten maximalen Zeitraum von zehn Jahren im Vorhinein auferlegt worden. Die Behörde habe sich nicht mit § 13 GAG auseinandergesetzt. Nach dieser Bestimmung könne der Magistrat mit Abgabepflichtigen, die Gebrauchserlaubnisse in ausgedehnterem Maße in Anspruch nähmen, Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe treffen, wenn dadurch ohne wesentliche Veränderung des Ergebnisses der Abgabe die Bemessung und Einhebung der Abgabe vereinfacht werde. Die Revisionswerberin übe ihre Tätigkeit allein in Wien in sehr beachtlichem Umfang aus und habe hier rund 1.100 Altkleidercontainer aufgestellt. Sie nehme daher Gebrauchserlaubnisse in ausgedehnterem Maß im Sinne des § 13 GAG in Anspruch. Die belangte Behörde habe die diesbezüglich gebotene Abwägung überhaupt unterlassen beziehungsweise das Gewicht der abzuwägenden Sachverhaltselemente grob verkannt. Bei Vermeidung dieser Rechtswidrigkeiten wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass, anstatt die Gebrauchsabgabe im Voraus für zehn Jahre vorzuschreiben, der Revisionswerberin zuzugestehen gewesen wäre, sie jährlich entrichten zu dürfen.

9 Vorauszuschicken ist, dass in sinngemäßer Anwendung des § 4 iVm § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, vorzugehen ist, wenn der Verfassungsgerichtshof - wie im vorliegenden Fall - eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erst nach dem Ablauf des 31. Dezember 2013 an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, sodass die Beschwerde als Revision gilt und für deren Behandlung nach § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß gelten (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. November 2015, Zl. Ro 2014/05/0073, mwN).

10 Nach dem Tarif B Post 15 GAG, LGBl. für Wien Nr. 20/1966, idF Nr. 11/2013 sind für das Aufstellen von Sammelcontainern und dergleichen für den ersten begonnenen Quadratmeter der bewilligten Aufstellfläche EUR 71,--, für jeden weiteren begonnenen Quadratmeter EUR 22,-- als Jahresabgaben je begonnenes Abgabenjahr vorzuschreiben.

11 § 2 Abs. 7 GAG, LGBl. Nr. 20/1966, idF Nr. 11/2013 lautet:

"(7) Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 ist auf maximal 7 Jahre, jene nach den Tarifen D Post 1 und D Post 4 auf maximal 12 Monate befristet zulässig. Bei Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach den Tarifen A Post 1 bis A Post 4, B Post 1 bis B Post 8 sowie C Post 1 und C Post 1a kann die Gebrauchserlaubnis unbefristet erteilt werden. Die Erteilung aller sonstigen Gebrauchserlaubnisse ist nur befristet auf maximal 10 Jahre zulässig."

12 Die Revisionswerberin wendet sich in ihrer Revision nicht dagegen, dass die Gebrauchserlaubnis nach dem GAG nur befristet erteilt wurde. Sie bringt lediglich vor, dass die Gebrauchsabgabe nicht im Vorhinein für zehn Jahre sondern, wie bislang, jährlich jeweils am Ersten eines Jahres vorzuschreiben gewesen wäre.

13 Mit dem im hier gegenständlichen Verfahren angefochtenen Berufungsbescheid wurde aber nicht über die Gebrauchsabgabe und deren Entrichtung abgesprochen. Mit diesem Berufungsbescheid erfolgte nur eine unbefristete Erteilung einer Bewilligung gemäß § 82 Abs. 1 StVO sowie eine befristete Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach dem GAG. Die Vorschreibung der Gebrauchsabgabe fand vielmehr mit dem Berufungsbescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom 13. Dezember 2013 statt.

14 Die hier gegenständliche Revision erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

15 Ein Kostenzuspruch unterbleibt mangels Beantragung.

Wien, am 24. Mai 2016

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