VwGH 2013/17/0825

VwGH2013/17/082516.3.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Senatspräsident Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Dr. Zehetner, als Richter und Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, in der Rechtssache der R OG in R, vertreten durch die Kopp - Wittek Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Moosstraße 58c, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Oberösterreich vom 10. Oktober 2013, Zl IKD(Pol)-070290/2-2013-Wa, betreffend Betriebsschließung nach § 56a GSpG, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art140 Abs7;
GSpG 1989 §50 Abs1;
GSpG 1989 §56a Abs3;
GSpG 1989 §56a Abs6 idF 2012/I/112;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §25;
B-VG Art140 Abs7;
GSpG 1989 §50 Abs1;
GSpG 1989 §56a Abs3;
GSpG 1989 §56a Abs6 idF 2012/I/112;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §25;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 9. August 2012 wurde die Schließung des von der beschwerdeführenden Partei betriebenen Lokals T in Ried im Innkreis gemäß § 56a Abs 3 GSpG 1989 verfügt. Nach zwei erfolglosen Zustellversuchen im Lokal wurde der Bescheid durch öffentliche Kundmachung gemäß § 56 Abs 3 letzter Satz GSpG 1989 in Verbindung mit § 25 Zustellgesetz zugestellt. Die Zweiwochenfrist nach § 25 Zustellgesetz endete nach Ausweis des vorgelegten Verwaltungsakts am 27. August 2012.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den oben genannten Bescheid gemäß § 56a GSpG 1989 in Verbindung mit § 66 Abs 4 AVG als unbegründet abgewiesen.

Begründend nahm die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges zunächst zu den unionsrechtlichen Einwänden Stellung. Sie kam dabei zum Schluss, die beschwerdeführende Partei habe keine hinreichend schlüssige Argumentation vorgebracht, warum die geltende Regelung nicht im Sinne der Judikatur des EuGH verhältnismäßig sein sollte.

Mit § 52 Abs 2 GSpG in der Fassung BGBl I Nr 111/2010 habe der Gesetzgeber klargestellt, dass ungeachtet der in § 52 Abs 2 GSpG verankerten Subsidiarität des verwaltungsbehördlichen Straftatbestandes gegenüber § 168 Abs 1 StGB die Befugnisse der Behörden im Rahmen der behördlichen Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 53, 54 und 56a GSpG unberührt blieben.

Aus dem Wortlaut des § 56a GSpG ergebe sich somit, dass der Gesetzgeber die Betriebsschließung als eigenständige Maßnahme konzipiert habe. Ein Zusammenhang mit einem verwaltungsbehördlichen Strafverfahren werde vom Gesetz nicht verlangt.

Die Maßnahme der Betriebsschließung sei unabhängig von einem Verwaltungsstrafverfahren zulässig gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

2.1. Gemäß § 79 Abs 11 VwGG in der Fassung BGBl I Nr 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

2.2. § 56a GSpG lautet in der am 15. Dezember 2012 in Kraft getretenen Fassung durch BGBl I Nr 112/2012:

"§ 56a. (1) Besteht der begründete Verdacht, dass im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden, und ist mit Grund anzunehmen, dass eine Gefahr der Fortsetzung besteht, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren, aber nicht ohne vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert zu haben, an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen. Von einer Betriebsschließung ist Abstand zu nehmen, wenn eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols durch andere geeignete Vorkehrungen, wie die Stilllegung von Einrichtungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen, mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

(2) Bei der Erlassung einer Verfügung nach Abs. 1 sind bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Bundesgesetzes möglich ist. Eine Verfügung nach Abs. 1 ist unverzüglich aufzuheben, wenn feststeht, dass der Grund für ihre Erlassung nicht mehr besteht.

(3) Über eine Verfügung nach Abs. 1 ist binnen drei Tagen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

(4) In einem Bescheid nach Abs. 3 können auch andere nach Abs. 1 zulässige Maßnahmen angeordnet werden.

(5) Ordentlichen Rechtsmitteln gegen Bescheide über Verfügungen nach Abs. 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(6) Die Bescheide gemäß Abs. 3 treten, wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

(7) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 3 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene glücksspielrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 3 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die betriebliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 3 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen."

2.3. Das der vorliegenden Beschwerde zugrunde liegende Verfahren vor der belangten Behörde war Anlassfall im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof G 113/2012 ua, in welchem mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juni 2013 die Wortfolge "und in zweiter Instanz die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 51 Abs. 1 VStG" in § 50 Abs 1 Glücksspielgesetz, BGBl Nr 620/1989, in der Fassung BGBl I Nr 50/2012, als verfassungswidrig aufgehoben wurde.

Gemäß Art 140 Abs 7 B-VG war daher im Beschwerdefall die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden. Der Landeshauptmann von Oberösterreich war daher zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig.

2.4. Wie sich aus § 56a Abs 6 GSpG in der Fassung BGBl I Nr 112/2012 ergibt, tritt ein Bescheid gemäß § 56a Abs 3 GSpG mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Diese Bestimmung wurde § 360 GewO 1973 nachgebildet (RV 1960 BlgNR 24. GP , 52) und ist am 15. Dezember 2012 in Kraft getreten. Mangels entgegenstehender Übergangsvorschrift ist sie auch auf die im Beschwerdefall vor dem Inkrafttreten des § 56a Abs 6 GSpG verhängte Betriebssperre anzuwenden.

Dies bedeutet, dass die mit dem angefochtenen Bescheid verhängte Maßnahme im Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Beschwerde am 27. November 2013 nicht mehr rechtswirksam war. Das rechtliche Interesse an einer meritorischen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof war somit bereits bei Einbringung der Beschwerde nicht mehr gegeben (vgl den hg Beschluss vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0028).

2.5. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

2.6. Kosten waren mangels eines entsprechenden Antrags keine zuzusprechen.

Wien, am 16. März 2016

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