VwGH Ra 2015/22/0096

VwGHRa 2015/22/009615.12.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Robl und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision des HMA in Wien, vertreten durch Mag. Thomas Blaho, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Baumannstraße 4, gegen das mündlich verkündete Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 3. Juni 2015, Zl. VGW-151/071/2209/2015-8, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §13a;
B-VG Art133 Abs4;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §41a Abs9 Z3;
NAG 2005 §81 Abs23;
VwGG §34 Abs1;
AVG §13a;
B-VG Art133 Abs4;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §41a Abs9 Z3;
NAG 2005 §81 Abs23;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. Jänner 2015 wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 6. September 2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) abgewiesen.

2. Mit dem angefochtenen, im Rahmen der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnis wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt. In der Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe keine Nachweise über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 vorweisen können. Da dies eine Erfolgsvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 41a Abs. 9 NAG darstelle, sei die Beschwerde abzuweisen gewesen.

3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

4.1. Der Revisionswerber moniert, das Verwaltungsgericht habe keine Prüfung im Sinn des § 41a Abs. 9 Z 3 zweiter Halbsatz NAG (in der hier maßgeblichen Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012, siehe dazu die Übergangsbestimmung in § 81 Abs. 23 NAG) vorgenommen, der eine "Substitution des Sprachzertifikates" (der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung) durch Erwerbstätigkeit ermögliche. Damit zeigt der Revisionswerber schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, von deren Lösung die Revision abhängt, weil eine zum Entscheidungszeitpunkt ausgeübte Erwerbstätigkeit von ihm nicht behauptet wird. Verwiesen wird zum einen auf die - durch die Erteilung eines Befähigungsnachweises entstandene - Option der selbständigen Erwerbstätigkeit und zum anderen auf das Vorliegen von Arbeitsvorverträgen. Damit wird aber die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zum Entscheidungszeitpunkt nicht dargetan (siehe zum Nichtvorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage bei eindeutiger Rechtslage den hg. Beschluss vom 12. Oktober 2015, Ra 2015/22/0118, mwN). Soweit der Revisionswerber im Zusammenhang mit den Arbeitsvorverträgen auf das hg. Erkenntnis vom 9. September 2014, Ro 2014/22/0032, Bezug nimmt, ist ihm zu entgegnen, dass diesem zum Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG ergangenen Erkenntnis keine Rückschlüsse darauf zu entnehmen sind, dass die Vorlage eines Arbeitsvorvertrages der in § 41a Abs. 9 Z 3 NAG verlangten Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Entscheidungszeitpunkt gleichzusetzen wäre. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 41a Abs. 9 Z 3 NAG sind beim Verwaltungsgerichtshof auf Grund des in dieser Hinsicht nicht näher substantiierten Vorbringens des Revisionswerbers nicht entstanden.

4.2. Soweit der Revisionswerber verfahrensrechtliche Bedenken (hinsichtlich der unterlassenen Anleitung zur Modifikation seines Antrages) geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht - angesichts des im Akt einliegenden Antrags des Revisionswerbers und seiner gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde - in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen ist, dass der Revisionswerber die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG beantragt hat. Die Revision wirft insoweit keine Fragen auf, die es im Einzelfall erforderlich machen, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen. Dem Revisionsvorbringen hinsichtlich der Manuduktionspflicht nach § 13a AVG ist entgegenzuhalten, dass § 13a AVG keine Beratung der Verfahrensparteien in materiellrechtlicher Hinsicht verlangt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 2014, Ro 2014/22/0020, und vom 25. Jänner 2011, 2009/04/0238, beide mwN).

5. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 15. Dezember 2015

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