VwGH Ra 2015/18/0122

VwGHRa 2015/18/012229.6.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, über die Revision des N M in W, vertreten durch Dr. Michael Velik, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 1/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2015, Zl. W163 2102065- 1/4E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §2 Abs1 Z23;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §13a;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1;
AVG §69;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AsylG 2005 §2 Abs1 Z23;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §13a;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1;
AVG §69;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Beschwerde des Revisionswerbers, eines indischen Staatsangehörigen, gegen die Zurückweisung seines Folgeantrags auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Verwaltungsbehörde zutreffend davon ausgegangen sei, dass der Revisionswerber - im Vergleich zu seinem im Erstverfahren erstatteten und als unglaubwürdig bewerteten Vorbringen, wonach er aufgrund seiner Parteizugehörigkeit von Anhängern der gegnerischen Partei verfolgt worden sei - keinen wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe, der einen glaubhaften Kern aufweise.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Die Revision führt zur Zulässigkeit aus, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) sei rechtsirrig vom Vorliegen einer entschiedenen Sache im Sinne des § 68 AVG ausgegangen. Es habe die Lageänderung im Herkunftsstaat des Revisionswerbers nicht berücksichtigt und hätte allenfalls eine mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes durchführen müssen. Überdies hätte es den Revisionswerber zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages anleiten oder von Amts wegen eine Wiederaufnahme verfügen müssen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH vom 18. Juni 2014, Ra 2014/01/0029, mwN).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hatte im vorliegenden Fall nach dieser Rechtsprechung die vom Revisionswerber behaupteten Geschehnisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens ereignet haben sollen, daraufhin zu prüfen, ob sie einen "glaubhaften Kern" aufwiesen. Die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat dabei nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren war ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. VwGH vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0025, mwN).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und im Hinblick auf die vom BVwG durchgeführte Prüfung des Vorbringens des Revisionswerbers in seinem Folgeantrag zeigt die Revision keine Fehlbeurteilung durch das BVwG und somit keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.

In diesem Zusammenhang ist auch nicht zu erkennen, dass der dem BVwG vorliegende Sachverhalt etwa so mangelhaft gewesen sei, dass ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung die "Sache" des Beschwerdeverfahrens nicht hätte abschließend erledigt werden können, sodass das BVwG gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren hätte stattgeben müssen (vgl. VwGH vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0025).

Da der Revisionswerber keinen wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt aufgezeigt hat, steht die Rechtskraft des Bescheides des damaligen Bundesasylamtes vom 19. November 2013 dem Folgeantrag des Revisionswerbers entgegen.

Soweit der Revisionswerber schließlich vorbringt, das BVwG hätte ihn zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme anleiten müssen, ist festzuhalten, dass sich die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG auf Verfahrenshandlungen und deren Rechtsfolgen bezieht. Das BVwG war deshalb nicht verhalten, dem Revisionswerber Unterweisungen zu erteilen, wie er sein Vorbringen zu gestalten habe, um einen von ihm angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. VwGH vom 27. Jänner 1994, 93/18/0296). Die Manuduktionspflicht reicht nicht so weit, dass eine Partei zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages anzuleiten wäre (vgl. VwGH vom 26. Juni 1996, 95/07/0229).

Ebenso wenig besteht ein Rechtsanspruch auf eine amtswegige Wiederaufnahme - die im Übrigen das BFA verfügen müsste -, weil die Beurteilung, ob ein Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen wird, im Ermessen der Behörde liegt. Dadurch, dass die Behörde das Verfahren nicht amtswegig wiederaufgenommen hat, konnte der Revisionswerber nicht in seinen Rechten verletzt sein.

Somit zeigt der Revisionswerber auch diesbezüglich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (vgl. VwGH vom 24. Februar 2015, Ra 2015/05/0004, mwN).

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. Juni 2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte