VwGH Ra 2015/16/0092

VwGHRa 2015/16/00929.10.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision der G GmbH in E, vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 9/13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14. Juli 2015, Zl. LVwG-AV-484/001-2015, betreffend Aufhebung und Zurückverweisung eines Bescheides i.A. Kanalbenützungsgebühr, den Beschluss gefasst:

Normen

KanalG NÖ 1977 §1a Z7;
KanalG NÖ 1977 §1a Z7;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 4. September 2014 hatte der Stadtrat der Stadtgemeinde E gegenüber der Revisionswerberin unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von insgesamt 7.189,22 m2 ab 1. Jänner 2014 eine jährliche Kanalbenützungsgebühr vorgeschrieben, wogegen die Revisionswerberin Beschwerde erhob, in der sie sich zusammengefasst gegen die Einbeziehung von Flächen von Industriehallen wandte, die eigene Gebäudeteile seien. Weiters wandte sich die Revisionswerberin gegen die "Härtefallberechnung" im Sinn des § 5b des NÖ Kanalgesetzes 1977.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Bescheid vom 4. September 2014, soweit damit über eine Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr entschieden wurde, auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtrat der Stadtgemeinde E zurück; weiters sprach das Gericht aus, dass gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Das Gericht ging in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses - soweit für das Revisionsverfahren von Belang - unter Zitierung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon aus, dass zwischen den Hallen und den an den Kanal angeschlossenen Büro-Vorbauten vorhandene Verbindungstüren eine Qualifikation einzelner Hallen als Gebäudeteile im Sinn des § 1a Z 7 des NÖ Kanalgesetzes 1977 ausschlössen. Mangels Vorliegen von Gebäudeteilen stelle sich die Frage nach dem Vorhandensein von Einbauten innerhalb eines Gebäudeteiles (ex-lege-Gebäudeteile gemäß § 1a Z 7 letzter Satz leg. cit., "Gebäudeteil innerhalb eines Gebäudeteils") nicht mehr. Die Einbeziehung der gesamten Fläche der beiden neu errichteten Betriebsgebäude in die Berechnungsfläche entspreche dem NÖ Kanalgesetz 1977. Die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache sah das Gericht in der Durchführung notwendiger weiterer Ermittlungen zur Beurteilung der Voraussetzungen der Härteklausel des § 5b NÖ Kanalgesetzes 1977 geboten. Die (mangelnde) Zulässigkeit der Revision sah das Gericht in seinen Ausführungen, in denen kein Hinweis auf eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliege, begründet.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abändern, dass der Beschwerde auch hinsichtlich der Berechnungsfläche Folge gegeben und der Bescheid vom 4. September 2014 auch deshalb aufgehoben und die Rechtssache an den Stadtrat der Stadtgemeinde E zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werde, in eventu das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben. Die Revisionswerberin erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem Recht, mit keiner Abgabe über das gesetzliche Ausmaß hinaus belastet zu werden, verletzt.

Die Revision erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses in einer unrichtigen Anwendung des § 1a Z 7 des NÖ Kanalgesetzes 1977. Die vom Gericht zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes stammten aus der Zeit vor 1996 und seien daher nur bedingt aussagekräftig. Aus der Zeit nach 1996, dem Jahr der 5. Novelle zum NÖ Kanalgesetz 1977, mit dem dem § 1a Z 7 der zweite Satz "Gebäudeteil innerhalb eines Gebäudeteils" eingefügt worden sei, lägen lediglich die Erkenntnisse der Verwaltungsgerichtshofes vom 17. April 2000, 99/17/0262, und vom 25. Juni 2002, 2002/17/0048, vor. Abweichend vom Sachverhalt der Vorerkenntnisse lägen im Revisionsfall sehr wohl selbständige Gebäudeteile vor, die vom restlichen Gebäude durch durchgehende Wände getrennt seien. Für die an das Kanalnetz angeschlossenen "Büroräume" mit Sanitäreinrichtungen, somit Räume innerhalb eines Gebäudeteiles, treffe der zweite Satz des § 1a Z 7 des NÖ Kanalgesetzes 1977 zu.

Nach § 1a Z 7 des NÖ Kanalgesetzes 1977, LGBl. 8230-0 in der Fassung der 5. Novelle, LGBl. 8230-5, ist ein Gebäudeteil ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für das Vorliegen eines Gebäudeteiles dessen Trennung vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand. Vorhandene Durchgänge zwischen zwei Gebäudetrakten schließen das Vorliegen eines Gebäudeteiles im Verständnis des § 1a Z 7 des NÖ Kanalgesetzes 1977 aus (vgl. abgesehen von den in der Revision zitierten Erkenntnissen jene vom 20. November 2002, 2002/17/0155, vom 20. März 2003, 2002/17/0276, vom 17. Oktober 2003, 2003/17/0224, sowie vom 9. Mai 2012, 2011/17/0284).

Ausgehend von den unangefochtenen und gemäß § 41 VwGG der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses zugrunde zu legenden Feststellungen über Verbindungstüren zwischen den in Rede stehenden Büro-Vorbauten zu den Hallen mit den strittigen Flächen mangelt es der nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendigen Trennung zwischen diesen Trakten, womit das Gericht die Frage des Vorliegens eines Gebäudeteiles im Sinn des § 1a Z 7 erster Satz des NÖ Kanalgesetzes 1977 im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet hat.

Soweit die Revision das Fehlen von Rechtsprechung zu den Voraussetzungen nach § 1a Z 7 zweiter Satz des NÖ Kanalgesetzes 1977 moniert, kommt dieser Frage - ausgehend von den in Rede stehenden, der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses zugrunde zu legenden Feststellungen über Büro-Vorbauten neben den Hallen, sodass von einem Gebäudeteil innerhalb eines Gebäudeteils nicht die Rede sein kann - nur hypothetische Bedeutung zu, sodass die Behandlung der Revision nicht von dieser Frage abhängt.

Die vorliegende Revision war daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 9. Oktober 2015

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