VwGH 2011/17/0284

VwGH2011/17/02849.5.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Holeschosky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der N AG in G, vertreten durch die Schwartz Huber-Medek & Partner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Stubenring 2, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. Oktober 2010, Zl. IVW3-BE-3170901/018- 2010, betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde G), zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art7;
KanalG NÖ 1977 §1a Z7;
KanalG NÖ 1977 §3 Abs2;
KanalG NÖ 1977 §3;
B-VG Art7;
KanalG NÖ 1977 §1a Z7;
KanalG NÖ 1977 §3 Abs2;
KanalG NÖ 1977 §3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde schrieb mit dem erstinstanzlichen Abgabenbescheid vom 2. März 2010 der beschwerdeführenden Partei wegen einer Änderung der Berechnungsfläche für eine näher genannte Liegenschaft im Gemeindegebiet eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe von insgesamt EUR 1,948.443,29 vor.

Begründend führte die Behörde aus, mit Bescheid vom 22. August 2008 sei der beschwerdeführenden Partei die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Forschungs- und Verwaltungszentrums im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Marktgemeinde auf näher bezeichneten Grundstücken erteilt worden. Diese Grundstücke seien zwischenzeitig zu einem einzigen Grundstück im Gesamtausmaß von 84.828 m2 vereinigt worden. Die Fertigstellung des Bauvorhabens sei mit Schreiben vom 28. Juli 2009 angezeigt worden; durch diese Baumaßnahmen sei eine Veränderung der Berechnungsfläche eingetreten, sodass die Kanaleinmündungsabgabe neu zu berechnen gewesen sei.

Auf dem (nunmehr einzigen) gegenständlichen Grundstück sei an der Südostseite von "Werk 1" ein Neubau errichtet worden, welcher sich parallel zur W-Straße erstrecke; in diesem Neubau seien funktionelle Bereiche wie Forschung und Entwicklung sowie Produktionsbereiche der umliegenden Werke zentral untergebracht, auch sei die Verwaltung zentral angelegt worden. Der Neubau sei in mehrere Baukörper mit eigenen Funktionsbereichen gegliedert.

Ein Baukörper sei der Baukörper "Forschung und Entwicklung/Produktion/Lager". Dieser bestehe aus einem zwei Geschoßen mit einer Grundfläche von 362 m x 50 m und einer Gebäudehöhe von ca. 11 m und sei durch Stiegenhäuser gegliedert. Dieser Baukörper sei "dreischiffig", wobei das Mittelschiff als Erschließungskorridor diene und die Seitenschiffe funktionellen Bereichen zugeordnet seien. Der Erschließungskorridor sei auch Verbindungselement zum bestehenden "Werk 1".

Beginnend beim Verbindungstrakt seien im Erdgeschoß Produktionsbereiche, welche sich ca. über zwei Drittel der Gebäudelänge erstreckten, und im letzten Drittel das Hochregallager angeordnet. Dieser zweigeschoßige Baukörper sei im ersten Drittel durch den Büroturm unterbrochen.

Bei dem Büroturm handle es sich um ein Gebäude mit einer Grundfläche von 30 m x 50 m und einer Gebäudehöhe von 40 m. Hier seien im Erdgeschoß Richtung W-Straße der Haupteingang mit einer Empfangshalle situiert; Schauräume seien im Obergeschoß untergebracht.

Hofseitig seien im Erdgeschoß der Produktionspersonaleingang und eine Garage für acht PKW, im ersten Obergeschoß Konferenz- und Besprechungsräume vorhanden.

Das zweite Obergeschoß bis zum achten Obergeschoß sei für Büronutzung ausgelegt, wobei die Büros vom dritten Obergeschoß bis zum 7. Obergeschoß als Großraumbüros ausgelegt seien.

Der Turmbereich sei voll unterkellert, wobei im Keller die Haustechnik für den Turmbereich untergebracht sei.

Im ersten Drittel des Produktionsbereiches sei hofseitig mit einer "Grundfläche von 31 m und 19 m" eine eingeschoßige Auslieferzone mit drei Andockrampen vorhanden. Verbunden sei dieser Gebäudeteil mit einem Verbindungsgang, der an den Erschließungskorridor in der Verbindung Neubau/Bestand "Werk 1" anschließe.

Das Logistikzentrum sei hofseitig am Beginn des Hochregallagers situiert. Dieser Gebäudeteil sei zweigeschoßig ausgeführt und durch einen Verbindungsgang mit dem Hochregallager verbunden. Das Erdgeschoß sei mit fünf Andockrampen ausgestattet; das Obergeschoß diene als Bürogeschoß.

Hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen für die ergänzende Kanalanschlussgebühr führte die Behörde entscheidungswesentlich aus, dass es sich beim gegenständlichen Bauwerk um ein einheitliches Gebäude handle. Es bestehe eine Verbindung der Bereiche Forschung und Verwaltung (Turm inklusive Seitenflügel), Produktion (inklusive Büros, dazugehörigen Lagerflächen und Stiegenhäusern) und Logistik/Hochregallager durch gemeinsame Wände, welche überdies Öffnungen aufwiesen. Es seien auch funktionelle betriebliche Zusammenhänge zwischen den einzelnen Nutzungsbereichen erkennbar. So führe eine ca. 4,40 m breite und 255 m lange "Verkehrsfläche" im Erdgeschoß und im Obergeschoß in Form eines Mittelganges vom Personaleingang bis zum Gebäudebereich Logistik/Hochregallager und verbinde somit eine Vielzahl von Nutzungsbereichen des Gebäudes miteinander. Da den Büros im Erdgeschoß des Bereichs "Forschung und Verwaltung" keine eigenen Sanitärräume zur Verfügung stünden, sei davon auszugehen, dass die Sanitäreinheiten im benachbarten Produktionsbereich benutzt würden.

Schließlich stellte die Abgabenbehörde erster Instanz noch die näher aufgeschlüsselte Berechnungsfläche von 14.661,86 m2 vor der Änderung dem gleichfalls näher aufgeschlüsselten Bestand nach der Änderung mit einer Berechnungsfläche von 112.147,39 m2 gegenüber.

1.2. In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die beschwerdeführende Partei vor, der von der Abgabenbehörde erster Instanz "gewählte Rechenvorgang" entspreche "an sich der Bestimmung des § 3 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977". Auf Grund der tatsächlichen Gestaltung des Forschungs- und Verwaltungszentrums - an den zehnstöckigen Verwaltungsturm schlössen auf beiden Seiten bloß drei- bzw. zweistöckige Seitenflügel an - sei es aber unzutreffend, für die Bemessung der Ergänzungsabgabe das höchste Geschoß für den Gesamtkomplex zugrunde zu legen. Richtig wäre es, die Abgabe gebäudespezifisch zu bemessen. Diese Überlegung sei insoweit von Bedeutung, als bei der gebäudespezifischen Bemessung die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe EUR 820.271,03 inklusive 10 % USt. betrage. Lege man hingegen - wie das die mitbeteiligte Marktgemeinde als Abgabenbehörde erster Instanz getan habe - das höchste Geschoß für den Gesamtkomplex der Bemessung zugrunde, betrage die Ergänzungsabgabe EUR 1,948.443,29 inklusive 10 % USt. Diese Art der Ermittlung der Ergänzungsabgabe sei falsch.

Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertrete, Gebühren müssten dem sogenannten "Äquivalenzprinzip" entsprechen. Dies bedeute, dass die Gebühr - über einen längeren Zeitraum betrachtet - nicht deutlich höher sein dürfe als jener Aufwand, welcher der Gemeinde durch eben jene Tätigkeit entstehe, für welche sie die Gebühr einhebe.

Im Beschwerdefall bestehe bereits ein Kanal; die bisherigen Gebäude auf der Liegenschaft seien an diesen Kanal angeschlossen gewesen. Es sei aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei ausgeschlossen, dass der Anschluss des nunmehr neu errichteten Gebäudes an den bereits bestehenden Kanal Kosten in jener Höhe verursache, die jetzt im Weg der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe vorgeschrieben würden.

Die Abgabenbehörde unterscheide zwischen Gebühren und Abgaben und sei der Ansicht, dass für die hier vorliegende Abgabe das sogenannte "Äquivalenzprinzip" nicht gelte. Dementgegen liege vielmehr - wie näher ausgeführt wird - eine Gebühr vor.

Es wäre weiters grob unsachlich, die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe nicht an der tatsächlichen Ausgestaltung des Gebäudes bzw. Gebäudeteils sondern pauschal an der (um eins vermehrten) höchsten Geschoßzahl eines Gebäudekomplexes zu bemessen. Jeder weitere Bau auf der Liegenschaft, und sei er auch bloß einstöckig, müsste sonst für die Berechnung der Ergänzungsabgabe als elfstöckiges "Hochhaus" berücksichtigt werden, was weder durch die tatsächlichen Kanalanschlusskosten noch durch das tatsächliche Kanalnutzungsausmaß gerechtfertigt wäre. Schon das Gebot der verfassungskonformen Interpretation lege es nahe, den Multiplikator an der Höhe des jeweiligen Gebäudes bzw. Gebäudeteils zu bemessen. Dies umso mehr, als der aktuelle Flächenwidmungs- und Bebauungsplan es weder erlaube, die hier in Rede stehenden Seitenflügel aufzustocken, noch ein weiteres zehnstöckiges Gebäude zu errichten. Die beschwerdeführende Partei müsse daher eine Kanaleinmündungsabgabe für ein Gebäude zahlen, das es so gar nicht gebe und darüber hinaus - auf Grund der baurechtlichen Vorschriften - auch so gar nicht geben dürfe.

Diese Ausführungen zeigten, dass die Auferlegung der Kanaleinmündungsabgabe in der von der Abgabenbehörde erster Instanz vorgesehenen Höhe nicht nur gegen das sogenannte "Äquivalenzprinzip" verstoße, sondern auch grob unsachlich sei. Dies deshalb, weil sich die zugrundeliegende Berechnung nicht an der Höhe der einzelnen Gebäudeteile orientiere, sondern die Höhe des höchsten Gebäudeteils zum Maßstab mache. Die Verpflichtung zur verfassungskonformen Interpretation von Normen verpflichte die Abgabenbehörde dazu, bei der gegenständlichen Bemessung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe an die tatsächliche Ausgestaltung eines Bauwerks anzuknüpfen. Sohin habe die Abgabenbehörde auf Grund der von ihr gewählten Berechnungsmethode dem Gesetz (§ 3 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977) einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.

Selbst wenn dem aber nicht so wäre, dürfe bei der Bemessung der Ergänzungsabgabe vor allem auf Grund der Widmungen der Gebäude des Forschungs- und Verwaltungszentrums - der zehnstöckige Verwaltungsturm sei im Jahr 2009 neu errichtet worden, während die auf beiden Seiten drei- bzw. zweistöckigen Seitenflügel bereits davor bestanden hätten (und dafür auch die bereits vorgeschriebenen Kanaleinmündungsabgaben bezahlt worden seien) - nicht von einem einheitlichen Gebäude ausgegangen werden.

1.3. Mit Bescheid vom 21. April 2010 wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde als Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab.

Begründend führte die Abgabenbehörde zweiter Instanz im Wesentlichen aus, wie die beschwerdeführende Partei als Berufungswerberin selbst einräume, sei die hier in Rede stehende Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe gemäß der Bestimmung des § 3 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 durch Multiplikation der Hälfte der bebauten Fläche mit der um eins erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße plus 15 % der unbebauten Fläche zu ermitteln, wobei der seitens der erstinstanzlichen Abgabenbehörde gewählte Rechenvorgang - was gleichfalls nicht bestritten werde - der genannten Bestimmung entspreche. Des Weiteren seien die von der erstinstanzlichen Abgabenbehörde bei der Berechnung der Kanalergänzungsabgabe in Anschlag gebrachten Berechnungsflächen als solche unbestritten.

Die beschwerdeführende Partei bemängle im Wesentlichen den Umstand, dass für die Bemessung der Kanalergänzungsabgabe das höchste Geschoß (im Ergebnis sohin die zehn Geschoße des Büroturms plus eins) herangezogen worden seien, was ihrer Ansicht nach so nicht hätte geschehen dürfen. Die Bemessung wäre vielmehr gebäudespezifisch vorzunehmen gewesen. Die beschwerdeführende Partei übersehe in diesem Zusammenhang jedoch, dass die einschlägigen Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes 1977 auf Grund der konkreten Ausgestaltung des hier in Rede stehenden Gebäudekomplexes eine gebäudespezifische Bemessung nicht zuließen:

Wie die Behörde erster Instanz zutreffend ausgeführt habe, definiere das NÖ Kanalgesetz 1977 in § 1a Z. 7 den Begriff "Gebäudeteil" als einen vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennten Teil, der als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werde. Grundsätzliche Voraussetzung für die Annahme des Vorliegens eines Gebäudeteiles sei dessen (vollständige) Trennung vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand; die von der beschwerdeführenden Partei angeschnittene Frage der "Widmung" des Gebäudeteils stelle sich nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur für den Fall, dass ein im vorgenannten Sinne zur Gänze getrennter Gebäudeteil als solcher nachweislich vorliege.

Wie die Abgabenbehörde erster Instanz festgestellt habe, seien die Bereiche Forschung und Verwaltung (Turm inklusive Seitenflügel, Achsen 1.9 - 1.14), Produktion (inklusive Büros, dazugehörige Lagerflächen und Stiegenhäuser, Achsen 1.1 - 1.9 und 1.14 - 1.43) und Logistik/Hochregallager (Achsen 1.43 - 1.55) durch gemeinsame Wände miteinander verbunden, wobei die Wände jeweils Öffnungen aufwiesen. Des Weiteren führe eine ca. 4,40 m breite und 255 m lange "Verkehrsfläche" im Erdgeschoß und im Obergeschoß in Form eines Mittelganges von der Achse 1.1 bis zur Achse 1.40. Damit seien sämtliche Gebäudebereiche vom Personaleingang bis zum Bereich Logistik/Hochregallager miteinander verbunden. Da - was auch nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei unbestritten sei - zwischen den beiden hier in Rede stehenden Trakten Durchgänge vorhanden seien, sei im Hinblick auf den Büroturm das Vorliegen eines konstruktiven und funktional selbständigen Gebäudeteiles im Sinne des § 1a Z. 7 des NÖ Kanalgesetzes 1977 zu verneinen. Damit bleibe für eine gebäudespezifische, ausschließlich auf den Büroturm bezogene Berechnung der Kanalergänzungsabgabe, wie sie von der beschwerdeführenden Partei verlangt werde, von Gesetzes wegen kein Raum.

Ansonsten mache die beschwerdeführende Partei im Rahmen ihrer Berufung ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die einschlägigen Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes 1977 geltend. Diese aufzugreifen sehe sich die Berufungsbehörde in Anbetracht der eindeutigen einfachgesetzlichen Rechtslage, die überdies in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - insbesondere aus gleichheitsrechtlicher Sicht - nie beanstandet worden sei, auch in Form einer verfassungskonformen Interpretation, wie sie der beschwerdeführenden Partei vorschwebe, nicht veranlasst. Eine derartige verfassungskonforme Interpretation sei jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn sie - wie im hier zu beurteilenden Fall - dem Wortlaut des Gesetzes oder der Absicht des Gesetzgebers eindeutig widerspreche.

Aber auch der Sache nach träfen die von der beschwerdeführenden Partei geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken - wie näher dargelegt wird - nicht zu.

Der Berufung sei daher keine Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

1.4. In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung führte die beschwerdeführende Partei unter anderem aus, der von der Berufungsbehörde gewählte Rechenvorgang entspreche "an sich der Bestimmung des § 3 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977". Auf Grund der tatsächlichen Gestaltung des Forschungs- und Verwaltungszentrums, sei es jedoch unzutreffend, für die Bemessung der Ergänzungsabgabe das höchste Geschoß für den Gesamtkomplex zugrunde zu legen. Richtig wäre es, die Abgabe "gebäudespezifisch" zu bemessen. Diese, ihre Ansicht, begründete die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen so, wie bereits in der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Hinsichtlich der von ihr angenommenen Verpflichtung zur verfassungskonformen Interpretation verwies sie - unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Ausführungen der Berufungsbehörde - darauf, dass der Wortlaut des NÖ Kanalgesetzes 1977 einer "gebäudespezifischen Bemessung der Ergänzungsabgabe" nicht entgegenstünde, weil der Gebäudebegriff durch das NÖ Kanalgesetz 1977 nicht eindeutig definiert sei, sodass die Berufungsbehörde die verfassungsrechtlichen Bedenken hätte aufgreifen müssen.

1.5. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens sowie der nach Ansicht der belangten Behörde bedeutsamen Rechtsvorschriften führte sie begründend aus, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde ermittelten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stünden; das Vorstellungsbegehren lasse sich darauf reduzieren, dass bei Ermittlung der Berechnungsfläche zwischen dem Alttrakt (mit zwei bzw. drei angeschlossenen Geschoßen) und dem Neutrakt (mit zehn angeschlossenen Geschoßen) zu unterscheiden gewesen wäre.

Nach den der Vorstellungsbehörde vorliegenden Planunterlagen sei aber davon auszugehen, dass die Abgabenbehörden das in Rede stehende Objekt auf Grund dessen baulicher Gestaltung rechtsrichtig als ein einziges Gebäude betrachtet hätten.

Der Verwaltungsgerichtshof habe zur Beurteilung der Frage, ob ein einheitliches Bauwerk oder zwei selbständige Gebäude vorliegen, ausgeführt, dass dies in erster Linie anhand der baulichen Gestaltung zu beurteilen sei. Bilde etwa eine Wand gleichzeitig den überwiegenden Teil einer seitlichen Begrenzung eines anderen Traktes und entstehe dadurch eine untrennbare bauliche Verbindung beider Trakte, sodass jeder für sich alleine baulich nicht bestehen könne, liege ein einheitliches Gebäude vor (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. September 1987, Zl. 83/17/0038).

Auf Grund der Baupläne sei jedoch im Beschwerdefall ersichtlich, dass zwischen den einzelnen Trakten Durchgänge und Verbindungen bestünden, sodass auch eine einheitliche wirtschaftliche Nutzung im Sinne einer funktionalen Einheit erfolge; auch die beschwerdeführende Partei gehe offenbar selbst von dieser einheitlichen Nutzung aus und spreche von einem "Verwaltungsturm, an den auf beiden Seiten bloß zwei- bzw. dreigeschoßige Seitenflügel" anschlössen.

Im Lichte dieser Überlegungen liege daher ein einheitliches Gebäude vor, sodass die erfolgte Ermittlung der Berechnungsfläche nicht zu beanstanden sei.

Hinsichtlich der behaupteten Verfassungswidrigkeit sei anzumerken, dass die belangte Behörde als Vorstellungsbehörde die in Geltung befindlichen, gehörig kundgemachten Gesetze anzuwenden habe; die Prüfung der behaupteten Verfassungswidrigkeit komme allein dem Verfassungsgerichtshof zu. Auch könnten die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Argumente betreffend die angebliche Verfassungswidrigkeit der Berechnungsweise der Kanaleinmündungsabgabe und der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe von der Vorstellungsbehörde nicht nachvollzogen werden. Hinsichtlich des vermeintlich geltenden "Äquivalenzprinzips" sei anzumerken, dass von diesem bereits "anlässlich der Etablierung" des Finanzausgleichsgesetzes 1993 abgegangen worden sei. Diesbezüglich habe der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass es seither möglich sei, Benützungsgebühren bis zu einem Ausmaß vorzuschreiben, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteige (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Oktober 2001, VfSlg. 16.319).

Zu dem im NÖ Kanalgesetz 1977 etablierten flächenbezogenen Berechnungsmodell habe der Verfassungsgerichtshof - so die belangte Behörde weiter - bereits mehrfach dargelegt, dass dieses verfassungskonform sei, zumal die Fläche durchaus ein taugliches Indiz für die aus dem Betrieb einer Kanalanlage erwachsenden Kosten sei. Schließlich dürfe in diesem Zusammenhang auch nicht übersehen werden, dass die beschwerdeführende Partei nach ihren eigenen Angaben am vorliegenden Standort über 800 Mitarbeiter beschäftige, was naturgemäß eine entsprechende ausgiebige Nutzung des Kanalsystems nach sich ziehe.

Auch mit der im Vorstellungsfall gerügten ungleich hohen Bebauung habe sich der Verfassungsgerichtshof schon auseinandergesetzt und diesbezüglich keine Verfassungswidrigkeit erkannt. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

1.6. Der dagegen zunächst mit Beschwerde angerufene Verfassungsgerichtshof lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom 20. September 2011, B 1702/10-9 und B 1703/10-10, ab. Die vorliegenden Beschwerden (neben der hier gegenständlichen auch eine gegen die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe) rügten die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerden aber - so der Verfassungsgerichtshof in der Begründung seines Beschlusses weiter - insofern verfassungsrechtliche Fragen berührten, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften (§ 6 Abs. 3 und § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 und § 3 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977) behauptet werde, lasse das Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Erhebung von Interessentenbeiträgen und deren Berechnung anhand pauschalierender Flächenkriterien die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätten.

1.7. In ihrer - ergänzten - Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

Die mitbeteiligte Marktgemeinde hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geäußert.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die maßgebenden Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes 1977, LGBl. Nr. 8230-0, in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 8230- 6, lauten (auszugsweise):

"§ 1a

Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1. bebaute Fläche:

Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird.

Unberücksichtigt bleiben:

(1) Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.

(4) Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6 eine höhere Abgabe ergibt.

§ 3

(1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).

(2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, das die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche.

(3) Der Einheitssatz (Abs. 1) ist vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung (§ 6) festzusetzen; er darf 5 v.H. jenes Betrages nicht übersteigen, der unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses für die gesamte Kanalanlage einschließlich der Nebenanlagen erforderlichen Baukosten auf den laufenden Meter der Kanalanlage durchschnittlich entfällt. Die vom Gemeinderat der Ermittlung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Baukosten sowie die Gesamtlänge des Kanalnetzes sind in die Kanalabgabenordnung aufzunehmen.

(6) Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß § 3 Abs. 2 zu ermitteln."

2.2. Die beschwerdeführende Partei bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof zunächst vor, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Berechnungsflächen "außer Streit" stünden; sie habe es daher unterlassen, nähere Feststellungen zu dem Forschungs- und Verwaltungszentrum der beschwerdeführenden Partei zu treffen. Aus dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid sei weder ersichtlich, welche Flächen zum "Altbestand" gehörten, noch welche Flächen neu hinzugekommen seien. Ebenso wenig sei ersichtlich, welche Trakte ein-, zwei-, drei- oder gar zehngeschoßig ausgeführt worden seien. Weiters werde nicht festgestellt, ob und inwieweit die einzelnen Trakte miteinander verbunden bzw. allenfalls voneinander durch Feuermauern getrennt seien und welche Nutzung den einzelnen Trakten zukomme. Der belangten Behörde sei daher auch nicht aufgefallen, dass die Abgabenbehörden fälschlich auch die eingeschoßigen Lagerflächen zur Berechnungsfläche hinzugezählt hätten, obwohl es sich dabei um Gebäudeteile gemäß § 1a Z. 7 des NÖ Kanalgesetzes 1977 handle, die gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. teil der unbebauten Fläche seien. Ebenso suche man im angefochtenen Bescheid vergeblich Feststellungen zum geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan. Bereits dieser Feststellungsmangel müsse zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen.

Die beschwerdeführende Partei verweist in diesem Zusammenhang auf eine Beilage zu ihrer Vorstellung. Diese enthält jedoch (nur) eine näher aufgeschlüsselte Berechnung der gegenständlichen Ergänzungsabgabe unter Zugrundelegung des Rechtsstandpunktes der beschwerdeführenden Partei. Dass der von den Abgabenbehörden zugrunde gelegte Sachverhalt unrichtig wäre, ist weder dieser Beilage noch dem Vorbringen in der Vorstellung zu entnehmen.

Wenn die belangte Behörde daher die von den Abgabenbehörden getroffenen Feststellungen ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legte, liegt darin kein relevanter Verfahrensmangel, auch wenn die belangte Behörde diese Feststellungen nicht ausdrücklich wiederholte.

Darüber hinaus erweist sich das vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattete Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach fälschlicherweise Ausstellungs- und Lagerflächen in die verbaute Fläche miteinbezogen worden seien, im Hinblick auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei vor den Verwaltungsbehörden (einschließlich des Vorbringens in der Vorstellung samt Beilage) als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung. Die beschwerdeführende Partei hat vor den Verwaltungsbehörden auch nie darauf hingewiesen, es sei bereits aus den Einreichplänen abzuleiten, dass jede der nunmehr erwähnten Lagerflächen vom angeschlossenen Hauptgebäude durch bis zur obersten Decke durchgehende Wände getrennt seien; sie ist vielmehr selbst von der im erstinstanzlichen Bescheid näher ausgeführten Baubeschreibung ausgegangen.

2.3. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides wendet sich die beschwerdeführende Partei - zusammengefasst - dagegen, dass bei der Abgabenbemessung auch hinsichtlich der beiden "weitläufigen Seitentrakte" ein zehnstöckiges Gebäude zugrunde gelegt worden sei, obwohl diese Seitentrakte "nicht zuletzt auf Grund der Vorgaben im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan" nur ein-, zwei- bzw. dreistöckig ausgeführt worden seien bzw. hätten ausgeführt werden dürfen. Die Abgabenbehörden hätten derart eine Fläche von

191.345 m2 der Abgabenberechnung zugrunde gelegt, während in Wirklichkeit nur 64.845 m2 vorhanden seien. Die darin gelegene Unsachlichkeit sei durch eine verfassungskonforme Interpretation zu vermeiden; dies werde auch dadurch ermöglicht, dass das NÖ Kanalgesetz 1977 nur auf die "bebaute Fläche" abstelle, die der Berechnungsfläche zugrunde zu legen sei, während der Begriff des "einheitlichen Gebäudes" im Gesetz nicht erwähnt werde.

Gemäß § 3 Abs. 6 letzter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 ist die Berechnungsfläche für die Ergänzungsabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. zu ermitteln.

Die Berechnungsfläche wird gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um eins erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Für die Ermittlung der Berechnungsfläche ist somit (zunächst) die "bebaute Fläche" festzustellen. Diese wird in § 1a Z. 1 leg. cit. näher als diejenige Grundrissfläche definiert, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird.

Nach der zutreffenden und von der beschwerdeführenden Partei auch insoweit nicht bestrittenen Ansicht der Abgabenbehörden umfasst somit die bebaute Fläche sowohl den "Büroturm" als auch die hieran anschließenden Seitentrakte.

Strittig ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Ermittlung der Berechnungsfläche im Hinblick auf die Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße. Der Begriff des "Geschoßes" wird näher definiert in der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-0, in der hier anzuwendenden Fassung durch die 8. Novelle, LGBl. 8200-14. Nach der Definition des § 4 Z. 7 leg. cit. ist ein "Geschoß" die Gesamtheit der in einer Ebene liegenden Räume eines Gebäudes, auch wenn die Ebene bis zur halben Höhe des Geschoßes versetzt ist. Das "Gebäude" wiederum ist nach der Definition der Z. 6 leg. cit. ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.

Im Hinblick auf diese Definitionen ist somit zu prüfen, ob der "Büroturm" mit den Seitentrakten als ein einziges Gebäude anzusehen ist, oder ob mehrere Gebäude vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2003, Zl. 2003/17/0224, mwN) ist die bauliche Gestaltung dafür entscheidend, ob ein einheitliches Bauwerk oder zwei (oder mehrere) selbständige Gebäude vorliegen. Ein einheitliches Gebäude ist nach dieser Rechtsprechung jedenfalls dann anzunehmen, wenn die einzelnen Teile durch gemeinsame Wände verbunden sind, welche überdies Öffnungen aufweisen, wodurch eine funktionelle Einheit dieser Teile hergestellt wird. Im hier zu beurteilenden Beschwerdefall liegt daher ein einheitliches Gebäude vor: Es bestehen nach den Feststellungen zwischen dem "Büroturm" und den Seitentrakten nicht nur gemeinsame Wände, sondern es wird auch durch entsprechende Zugangsmöglichkeiten eine funktionelle Einheit dieser Teile hergestellt. Auch nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei kann das Bestehen einer funktionellen Einheit nicht in Zweifel gezogen werden.

Auch eine Qualifikation der Seitentrakte als "Gebäudeteile" im Sinne der Definition des § 1a Z. 7 des NÖ Kanalgesetzes 1977 kommt nicht in Betracht, wird doch dort der Gebäudeteil als ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil umschrieben, welches Merkmal hier eindeutig nicht gegeben ist, sodass auf das Vorliegen der überdies erforderlichen Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke nicht weiter einzugehen ist.

Nach § 3 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 ist für die Ermittlung der Berechnungsfläche nur die bebaute Fläche (und nicht wie für die Kanalbenützungsgebühr die Geschoßfläche) sowie die Anzahl der angeschlossenen Geschoße maßgeblich.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die eben dargestellte Rechtslage bereits mehrfach ausführte (vgl. nur das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2003, Zl. 2003/17/0224, mwN), bilden die in einer Ebene gelegenen Räume eines Gebäudes ein Geschoß im Sinne des § 3 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977. Steht ein Geschoß mit der öffentlichen Kanalanlage solcherart in Verbindung, dass auch nur an einer Stelle, gleich in welchem Raum, ein Rohr mündet, welches schließlich zur öffentlichen Kanalanlage führt, so handelt es sich um ein angeschlossenes Geschoß. Es ist ohne Bedeutung, ob die Fläche des jeweiligen Geschoßes nur einen Teil der verbauten Fläche des Gebäudes ausmacht. Es war daher auch im hier zu beurteilenden Beschwerdefall (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2002, Zl. 2002/17/0048) ungeachtet des Umstandes, dass nur der Bürotrakt zehngeschoßig ausgeführt wurde, von einem zehngeschoßigen Gebäude auszugehen, dessen bebaute Fläche gemäß § 1a Z. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 zu ermitteln war.

Der von der beschwerdeführenden Partei gewünschten verfassungskonformen Interpretation steht jedoch der eindeutige Wortlaut des Gesetzes entgegen: Zudem entspricht es nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zudem dem Gleichheitssatz, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und dabei auch eine pauschalierende Regelung trifft. Dass dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2003, Zl. 2003/17/0224, mwN). Darüber hinaus hätte es die beschwerdeführende Partei in der Hand gehabt, durch eine andere Gestaltung des Gebäudes die von ihr ins Treffen geführten Härten zu vermeiden.

2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten, noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 9. Mai 2012

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