Normen
BAO §238 Abs2;
BAO §238 Abs2;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Revisionswerber war Geschäftsführer der B GmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 20. April 2005 der Konkurs eröffnet wurde. Mit einem weiteren Beschluss vom 18. Mai 2011 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben und im August 2011 die Gesellschaft infolge Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
Mit Haftungsbescheid vom 5. Mai 2014 nahm das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf den Revisionswerber für aushaftende Abgabenschulden der genannten Gesellschaft an Umsatzsteuer und Lohnsteuer für näher genannte Zeiträume unter Verminderung der bezahlten Quote im Gesamtbetrag von EUR 403.712,98 in Anspruch, wogegen dieser Beschwerde erhob.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde insoweit Folge, als die Haftung auf Lohnsteuer für April 2004 im Betrag von EUR 29.020,24 eingeschränkt wurde; weiters sprach das Gericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision erachtet sich der Revisionswerber in seinem Recht auf Unterbleiben der Haftung für die Lohnsteuer für April 2004 verletzt: er beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge nach Zulassung der Revision und Durchführung einer mündlichen Verhandlung das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben.
Die Revision erblickt ihre Zulässigkeit in den Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung der Verjährung der Abgabenschuldigkeit, weil gegenüber dem Revisionswerber keine Anmeldung der Abgabenschuldigkeit in einem Insolvenzverfahren erfolgt sei, weiters in der Außerachtlassung der "Nachfolgehaftung wegen Betriebsübergang" der s GmbH und der L GmbH, bezüglich derer das Gericht lediglich auf die Konkurse der beiden Gesellschaften verwiesen habe, ohne die Konkursquoten zu berücksichtigen, die eine Ausfallshaftung vermindern könnten, und in einer fehlerhaften Ermessensübung, bei der die Haftung des Mitgeschäftsführers und der lange Zeitraum zwischen der Aufhebung des Konkurses über das eingangs genannte Unternehmen und seiner Inanspruchnahme außer Acht gelassen worden sei.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
Die vorliegende außerordentliche Revision übersieht in der aufgeworfenen Frage der Verjährung die seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 18. Oktober 1995, 91/13/0037, 0038 = Slg. 7038/F, ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Unterbrechungshandlungen anspruchsbezogen wirken und die Verjährung gegenüber jedem unterbrechen, der als Zahlungspflichtiger - etwa auch als Haftungspflichtiger - in Betracht kommt. Das Gericht hat daher die Frage der (Unterbrechung der) Verjährung gegenüber dem Revisionswerber im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung beantwortet.
In der Frage einer Verringerung der Haftung des Revisionswerbers infolge einer Haftung der s GmbH sowie der L GmbH übergeht die Revision die im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen über die Konkursverfahren über die (Vermögen der) genannten Gesellschaften und deren anschließende Löschung. Sache des Revisionswerbers wäre es gewesen, spätestens vor dem Gericht substantiierte Behauptungen über eine Einbringlichmachung von Abgabenforderungen gegenüber diesen Gesellschaften zu erheben.
Zur aufgeworfenen Frage der Ermessensübung ist darauf zu verweisen, dass Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses die Haftung des Revisionswerbers, nicht jedoch die Haftung anderer ehemaliger Geschäftsführer der eingangs genannten Gesellschaft und deren Verhältnis zueinander ist. Das Gericht hat die Grundsätze seiner Ermessensübung im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt. Dem Gesichtspunkt des Zeitraumes zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld und der Inanspruchnahme als Haftender wurde durch die Einschränkung der Haftung für Umsatzsteuer (für die Monate "12/2003, 1/2004, 2/2004, 3/2004 und 2/2005") entscheidend Rechnung getragen. Im Übrigen kommt der Frage der einzelfallbezogenen Anwendung all dieser Ermessens-grundsätze auf die verbleibende Haftung für Lohnsteuer für April 2004 keine über den Revisionsfall hinausweisende und damit grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Oktober 2014, Ro 2014/16/0066).
Die außerordentliche Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 16. Juni 2015
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