Normen
B-VG Art133 Abs4;
FamLAG 1967 §10 Abs1;
FamLAG 1967 §10 Abs3;
FamLAG 1967 §2 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
FamLAG 1967 §10 Abs1;
FamLAG 1967 §10 Abs3;
FamLAG 1967 §2 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Revisionswerberin beantragte unter Verwendung des Formblattes "Beih 1" am 13. November 2014 die Gewährung von Familienbeihilfe für ihre am 2. August 1991 geborene Tochter S für den Zeitraum August 1991 bis August 1994. Sie habe - so in einem handgeschriebenen Beiblatt zum Antragsformular - bis September 1994 keine Familienbeihilfe erhalten.
Mit Bescheid vom 18. November 2014 wies das Finanzamt Salzburg-Land den Antrag vom 13. November 2014 auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum vom August 1991 bis zum August 1994 als unbegründet ab.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht eine dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
Das Bundesfinanzgericht begründete sein Erkenntnis damit, dass gemäß § 10 Abs. 3 FLAG Familienbeihilfe höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werde.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
Gemäß § 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unter näher angeführten Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder.
Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs. 1 FLAG nur auf Antrag gewährt. Sie wird gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden.
Gemäß § 10 Abs. 3 FLAG wird die Familienbeihilfe höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
Die außerordentliche Revision sieht ihre Zulässigkeit iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG darin, dass dem vorliegenden Fall keine verspätete Antragstellung zugrunde liege, sondern vielmehr eine Frage des Tilgungstatbestandes vorliege. Die Revisionswerberin habe im September 1994 einen Antrag gestellt und die Voraussetzungen zur Gewährung der Familienbeihilfe seien für den Zeitraum ab August 1991 vorgelegen. Die Zahlung sei seit September 1994 regelmäßig erfolgt. Die Revisionswerberin habe unmittelbar nach der Geburt ihrer Tochter einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe gestellt, jedoch sei ihr der Betrag nicht auf ihr Konto gutgeschrieben worden. Es sei inhaltlich zu Unrecht von einem Neuantrag ausgegangen worden. Diesbezüglich weiche das bekämpfte Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde klar und zweifelsfrei über eine Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Finanzamtes abgesprochen, mit welchem das Finanzamt einen Antrag der Revisionswerberin vom 13. November 2014 über Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum August 1991 bis August 1994 abgewiesen hat. Angesichts des in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Antragstextes besteht auch kein Zweifel daran, dass es sich um einen eigenständigen Antrag vom 13. November 2014 handelte und nicht um die Urgenz eines früheren Antrages. Soweit die Revisionswerberin in der Revision vorbringt, sie habe im Jahr 1994 einen Antrag gestellt, der noch nicht erledigt sei, geht dieses Vorbringen somit ins Leere, weil der behauptete Antrag aus dem Jahr 1994 nicht Gegenstand des abgabenbehördlichen Bescheides im Revisionsfall ist, sondern eben der Antrag vom 13. November 2014.
Dergestalt zeigt die Revisionswerberin angesichts des klaren und eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 10 Abs. 3 FLAG keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 2. Juli 2015
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