VwGH Ra 2015/11/0094

VwGHRa 2015/11/009419.11.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des *****, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 20. August 2015, Zl. LVwG 33.13-2039/2015-6, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde i.A. Übertretung des AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Leoben), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §32 Abs2;
AVG §33 Abs1;
VwGVG 2014 §7 Abs4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21. Mai 2015 wurde der Revisionswerber wegen einer näher umschriebenen Übertretung des AVRAG bestraft.

1.2. Die dagegen per email eingebrachte Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Beschluss vom 20. August 2015 als verspätet zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht stützte sich dabei auf folgende Sachverhaltsannahmen:

Das Straferkenntnis sei dem Revisionswerber am 25. Mai 2015 zugestellt worden. Die Beschwerde sei mit email vom 22. Juni 2015 um 15.32 Uhr eingebracht worden. In der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses sei auf die Möglichkeit einer Einbringung der Beschwerde mithilfe eines Web-Formulars hingewiesen worden, weiters darauf, dass für elektronische Anbringen die technischen Voraussetzungen und organisatorischen Beschränkungen im Internet kundgemacht seien, und zwar unter einer näher angeführten Adresse (https://egov.stmk.gv.at/tvob ). Im Internet werde unter dieser Adresse unter der Rubrik "Organisatorische Beschränkungen zur Einbringung rechtswirksamer elektronischer Anbringen" hervorgehoben, dass elektronische Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden übermittelt werden, erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden entgegengenommen und bearbeitet würden, weshalb sie auch erst zu diesem Zeitpunkt als eingebracht und eingelangt gälten.

Auf der Homepage der belangten Behörde sei unter der Rubrik "Kontakt" angeführt, dass die Amtsstunden von Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 15.00 Uhr und am Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr festgelegt seien. Unter der Rubrik "Schriftliche Anträge und Kontaktaufnahme" werde ausgeführt, dass ein außerhalb der Amtsstunden übermitteltes elektronisches Anbringen erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt gälte.

In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2012/08/0102, aus, die Frist für die Einbringung der Beschwerde sei bis einschließlich 22. Juni 2015 gelaufen. Aufgrund der im Internet bekanntgemachten Beschränkungen der Entgegennahme elektronischer Anbringen sei die außerhalb der Amtsstunden, wenngleich am letzten Tag der Beschwerdefrist, per email eingebrachte Beschwerde als verspätet anzusehen.

2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2.2.1. In der Revision werden die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zum Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses, der Einbringung der Beschwerde per Telefax nach Ende der Amtsstunden sowie zur Kundmachung der belangten Behörde im Internet nicht bestritten.

Die Revision wendet sich primär gegen die im Straferkenntnis der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht und geht auf die Frage der verspäteten Einbringung der Beschwerde nur insoweit ein, nach Auffassung der Revision die Frist für die Erhebung der Beschwerde erst am Tag nach der Zustellung zu laufen begonnen habe, also am 26. Mai 2015; die am 22. Juni 2015 übermittelte Beschwerde sei daher zulässig.

2.2.2. Dabei wird allerdings übersehen, dass die vierwöchige Beschwerdefrist (§ 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG) eine nach Wochen bestimmte Frist ist, die gemäß dem - auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblichen - § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (vgl. zB. den hg. Beschluss vom 8. Oktober 1991, Zl. 90/14/0110). Die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, im Hinblick auf die Zustellung des Straferkenntnisses am 25. Mai 2015 sei der 22. Juni 2015, ebenfalls ein Montag, der letzte Tag der Beschwerdefrist gewesen, ist nicht zu beanstanden, weil der Umstand, dass der Tag der Zustellung der Pfingstmontag, mithin in Österreich ein Feiertag, gewesen ist, nach § 33 Abs. 1 AVG (auch dieser ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden) den Beginn und Lauf der Frist nicht behindert. Ist aber der 22. Juni 2015 der letzte Tag der Beschwerdefrist gewesen, so musste das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das bereits vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zitierte hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2012/08/0102), in welchem sowohl Ausführungen zum hinreichenden Inhalt einer Rechtsmittelbelehrung als auch zu den Konsequenzen einer Beschränkung des elektronischen Verkehrs für die Einbringung eines Rechtsmittels per email oder Fax außerhalb der Amtsstunden enthalten sind; vgl. auch den hg. Beschluss vom 21. Juli 2015, Zl. Ra 2015/11/0021) zum Ergebnis kommen, dass die unbestritten außerhalb der Amtsstunden per email noch am 22. Juni 2015 eingebrachte Beschwerde als nicht mehr fristgerecht eingebracht zu werten ist.

2.2.3. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Revision schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

Wien, am 19. November 2015

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