VwGH Ra 2015/11/0021

VwGHRa 2015/11/002127.4.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des C W S in M, vertreten durch Mag. Robert Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 34, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 27. Jänner 2015, Zl. E 200/05/2014.043/006 bis E 200/05/2014.045/006 und E 200/05/2014.072/006, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde i. A. AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mattersburg), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §13 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §31;
VwGVG 2014 §7 Abs4;
VwRallg;
AVG §13 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §31;
VwGVG 2014 §7 Abs4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25. September 2014 gemäß § 7 Abs. 4 iVm. § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Begründet wurde die Zurückweisung im Wesentlichen damit, die Beschwerde sei zwar am letzten Tag der Beschwerdefrist, am 5. November 2014, per Telefax bei der belangten Behörde eingebracht worden, allerdings nach Ende von deren Amtsstunden. Da die belangte Behörde von der Möglichkeit der Beschränkung des elektronischen Verkehrs Gebrauch gemacht habe und im Internet eine Kundmachung veröffentlicht habe, wonach außerhalb der Amtsstunden u.a. per Telefax eingebrachte Anbringen erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt gälten, gelte die vom Revisionswerber eingebrachte Beschwerde als erst mit 6. November 2014 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht.

2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2.2. In der Revision werden die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zum Ende der Beschwerdefrist, zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde per Telefax nach Ende der Amtsstunden sowie zur Kundmachung der belangten Behörde im Internet nicht bestritten.

Vor dem Hintergrund des bereits vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zitierten hg. Erkenntnisses vom 23. Mai 2012, Zl. 2012/08/0102, in welchem sowohl Ausführungen zum hinreichenden Inhalt einer Rechtsmittelbelehrung als auch zu den Konsequenzen einer Beschränkung des elektronischen Verkehrs durch eine Behörde für eine Einbringung eines Rechtsmittels außerhalb der Amtsstunden enthalten sind, werden in der Revision, die sich u. a. gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes hinsichtlich einer behaupteten Einbringung der Beschwerde auch auf dem Postweg, wenngleich nicht eingeschrieben und somit ohne Aufgabenachweis, wendet, keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Revision zurückzuweisen.

Wien, am 27. April 2015

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