Normen
B-VG Art133 Abs4;
MSG Vlbg 2010 §1 Abs1;
MSG Vlbg 2010 §1 Abs2;
MSG Vlbg 2010 §1 Abs3;
MSG Vlbg 2010 §5 Abs1;
SHG Vlbg 1998;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
B-VG Art133 Abs4;
MSG Vlbg 2010 §1 Abs1;
MSG Vlbg 2010 §1 Abs2;
MSG Vlbg 2010 §1 Abs3;
MSG Vlbg 2010 §5 Abs1;
SHG Vlbg 1998;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber gemäß § 9 Abs. 1 lit. a Vbg. Mindestsicherungsgesetz (Vbg. MSG) zum teilweisen Ersatz für aufgewendete Kosten aus der Mindestsicherung im Ausmaß von EUR 22.459,99 verpflichtet.
Begründend führte das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der offene Mindestsicherungsaufwand für die Unterbringung des Revisionswerbers in einem Sozialzentrum betrage EUR 67.639,85. Der Revisionswerber lebe bei seiner Mutter und beziehe von der Pensionsversicherungsanstalt monatlich EUR 1.112,12. Er besitze ein Sparguthaben (aus Schmerzensgeld und Verunstaltungsentschädigung) von EUR 26.598,99. Bei der Ermittlung des Ersatzanspruchs seien gemäß § 9 Abs. 4 lit. d Vbg. Mindestsicherungsverordnung (Vbg. MSV) Ersparnisse des Revisionswerbers bis zum Betrag von EUR 4.139,-- nicht berücksichtigt worden. Es sei nicht ersichtlich, dass der Rückgriff auf das Sparvermögen ein menschenunwürdiges Leben des Revisionswerbers zur Folge hätte.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Die Revision bestreitet die Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis zur Höhe der Ersparnisse nicht, bringt aber vor, dass der Revisionswerber durch die Verwertung seines Sparvermögens über keine freien Geldmittel "zur Freizeit- und Lebensgestaltung, Pflege sozialer Kontakte, wie Teilnahme am Dorfgeschehen, für Fortbildung und Hobbies udgl," verfüge; die Stärkung des seelischen und sozialen Befindens sei jedoch wesentliche Voraussetzung für eine menschenwürdige Lebensführung.
Als Zulässigkeitsgrund im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG macht die Revision geltend, dass durch die Rechtsprechung nicht geklärt sei, was unter dem Begriff der "Führung eines menschenwürdigen Lebens" - als wesentlichem Zweck der Mindestsicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 Vbg. MSG - zu verstehen sei.
Damit wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, von deren Lösung das Schicksal der vorliegenden Revision abhängt, nicht aufgezeigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den Sozialhilfegesetzen der Länder ausgesprochen, dass Sozialhilfe jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen hat, die dazu der Gemeinschaft bedürfen. Auf welche Weise dies erreicht wird, konkretisiert sich in den weiteren Bestimmungen des Gesetzes bzw. der jeweiligen Richtsatzverordnung. Sozialhilfeleistungen haben demnach lediglich existenzielle Grundbedürfnisse zu befriedigen, zu denen allerdings - im Gegensatz zum früheren Armenrecht - in einem angemessen Umfang auch die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben gehört; insofern geht der Lebensunterhalt über die Sicherung des physischen Existenzminimums hinaus (vgl. etwa die zum Wiener SHG ergangenen hg. Erkenntnisse vom 5. Mai 2003, Zl. 2002/10/0195, und vom 14. Mai 2007, Zl. 2006/10/0066).
Diese Rechtsprechung ist auf die Mindestsicherungsgesetze der Länder übertragbar.
Gemäß § 1 Abs. 2 Vbg. MSG ist Mindestsicherung die staatliche Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist hilfsbedürftig, wer ua. den Bedarf für Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend selbst decken kann und dieser auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen gedeckt ist. Gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 Vbg. MSG umfasst der ausreichende Lebensunterhalt außerhalb einer stationären Einrichtung den regelmäßigen Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
Gemäß § 6 Vbg. MSV sind die monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes in Form von pauschalen Geldleistungen (Mindestsicherungssätzen) zu gewähren. Gemäß § 9 Abs. 1 und 4 Vbg MSV dürfen bei der Ermittlung des Anpruchs auf Leistungen der Mindestsicherung Vermögen des Hilfebedürftigen nicht berücksichtigt werden, wenn durch deren Verwertung eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies gilt für Ersparnisse bis zum Betrag von EUR 4.139,-- im Rahmen der Deckung des Lebensunterhaltes oder Wohnbedarfs außerhalb einer stationären Einrichtung.
Aus den genannten Bestimmungen folgt sohin, dass durch die Bemessung der Mindestsicherungssätze bzw. des zulässigen Ausmaßes der Vermögensverwertung die Sicherung des Lebensunterhalts - und sohin auch die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe des Hilfebedürftigen - gewährleistet ist.
Die Revision behauptet nicht, dass das Landesverwaltungsgericht bei der Bemessung des Ersatzanspruches gegen diese Bestimmungen verstoßen hätte.
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 30. September 2015
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