VwGH Ra 2015/10/0027

VwGHRa 2015/10/002724.6.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des Landesschulrates für Steiermark in Graz gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Jänner 2015, Zl. W224 2014708-1/3E, betreffend Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht (mitbeteiligte Parteien: 1. K G, 2. T S, beide in G), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131 Abs2;
B-VG Art132 Abs1 Z2 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 Abs6 Z3 idF 2012/I/051;
VwGG §33 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015100027.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Jänner 2015 wurde einer Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 11. November 2014 stattgegeben und der Schülerin F für den Zeitraum vom 7. Jänner 2015 bis 31. Jänner 2015 (wegen eines berufsbedingten Aufenthalts der Mitbeteiligten in Sri Lanka) die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht gemäß § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 erteilt (Spruchpunkt A). Weiters wurde ausgesprochen, dass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist (Spruchpunkt B).

Gegen dieses - am 4. Februar 2015 zugestellte - Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes richtet sich die vorliegende, mit Schriftsatz vom 5. März 2015 erhobene außerordentliche Revision des Landesschulrates für Steiermark.

Mit Schreiben vom 11. März 2015 legte das Bundesverwaltungsgericht die Revision samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vor.

Die Revision ist nicht zulässig:

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eigenen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass ein bei ihm anhängiges Verfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Erledigung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2014, Zl. Ro 2014/02/0115, und die dort genannte Vorjudikatur). Diese Rechtsprechung hat auch für eine Revision der belangten Behörde gemäß Art. 133 Abs. 6 Z. 2 B-VG gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Gültigkeit (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Mai 2015, Zl. Ro 2015/10/0021, mwN).

Aus § 33 Abs. 1 VwGG lässt sich auch entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung einer revisionswerbenden Partei in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Revision von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Situation bereits bei Einbringung der Revision vorliegt. Eine derartige Revision ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen (vgl. nochmals den genannten hg. Beschluss vom 19. Dezember 2014, Zl. Ro 2014/02/0115).

Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte. Dies gilt auch dann, wenn die einem Revisionsfall zugrunde liegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse ist (vgl. zum Ganzen nochmals den hg. Beschluss vom 20. Mai 2015, Zl. Ro 2015/10/0021, mwN).

Im vorliegenden Fall war der Zeitraum, für den die strittige Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht erteilt worden war, vor Einbringung der vorliegenden Revision bereits abgelaufen. Einer meritorischen Entscheidung käme im vorliegenden Fall somit keine praktische Bedeutung mehr zu; zur Klärung theoretischer Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nach dem Gesagten allerdings nicht berufen.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 24. Juni 2015

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