VwGH Ro 2015/10/0008

VwGHRo 2015/10/000820.5.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Revisionssache der P W in Wien, vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5/10, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 25. August 2014, Zl. VGW-141/043/22450/2014-6, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1 idF 2013/I/033;

 

Spruch:

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 13. Jänner 2014 wurde der Revisionswerberin aufgrund ihres Antrages vom 29. November 2013 gemäß §§ 7, 8, 9, 10 und 12 Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG iVm §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und ein Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für die Zeiträume vom

29. bis 30. November 2013 in der Höhe von EUR 41,99, vom 1. bis 31. Dezember 2013 in der Höhe von EUR 629,91 sowie vom 1. Jänner 2014 bis 30. Juni 2014 in der Höhe von monatlich EUR 794,91 zuerkannt.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragte die Revisionswerberin, dass das Verwaltungsgericht den Bescheid dahin abändern möge, dass ihr für den Zeitraum vom 29. November 2013 bis 31. Dezember 2013 Mindestsicherung in der Höhe von EUR 794,91 und ihr für ihren minderjährigen Sohn für den Zeitraum vom 29. November 2013 bis 31. Mai 2014 Mindestsicherung in der Höhe von EUR 214,63 monatlich zuerkannt werde.

2. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25. August 2014 hob das Verwaltungsgericht Wien diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Zugleich sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen gewesen sei.

3. Daraufhin brachte die Revisionswerberin - nachdem für sie ein Verfahrenshelfer bestellt worden war - mit Schriftsatz vom 28. Jänner 2015 die ordentliche Revision ein. Als Revisionspunkte macht sie geltend, sie sei durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem Recht auf meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht bzw. in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.

4. Das Verwaltungsgericht wies bei Vorlage der Verfahrensakten auf sein mittlerweile erlassenes, die Revisionswerberin betreffendes Erkenntnis vom 17. Februar 2015, Zl. VGW-141/019/34210/2014-10, hin.

Mit diesem Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht Wien der Revisionswerberin aufgrund deren Antrages vom 29. November 2013 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes ab dem 1. Dezember 2013 bis 30. Juni 2014 im Ausmaß von EUR 951,33 zuerkannt. Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, nach den Bestimmungen der WMG-VO werde der Mindeststandard für volljährige Personen mit EUR 827,82 und für minderjährige Personen mit EUR 223,51 festgesetzt. Unter Abzug der faktisch erbrachten Unterhaltsleistung des Vaters des minderjährigen Sohnes der Revisionswerberin im Ausmaß von EUR 100,-- sei somit der im Spruch festgesetzte Betrag in der Höhe von EUR 951,33 als Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und als Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuzuerkennen.

5. Mit hg. Verfügung vom 2. April 2015 wurde die Revisionswerberin unter Hinweis auf dieses Erkenntnis aufgefordert, zur Frage, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sie sich hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses vom 25. August 2014 noch für beschwert erachte, Stellung zu nehmen.

In ihrer Stellungnahme vom 15. April 2015 brachte die Revisionswerberin lediglich vor, die ordentliche Revision sei dem Verwaltungsgericht bereits am 28. Jänner 2015 übermittelt worden.

Erst am 17. Februar 2015 sei das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts direkt an die Revisionswerberin zugestellt worden. Die vorliegende Revision sei "pflichtgemäß eingebracht" worden, bevor die gegenständliche Entscheidung - offensichtlich nach einer weiteren mündlichen Verhandlung - gefallen sei.

II.

1. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof auch zur Rechtslage nach dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33, bereits ausgesprochen hat, ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. den hg. Beschluss vom 12. August 2014, Zl. Ro 2014/06/0049).

2. Entgegen der von der Revisionswerberin in ihrem Schriftsatz vom 5. Mai 2015 vertretenen Auffassung ist keine formelle Klaglosstellung eingetreten, weil der angefochtene Beschluss nicht aufgehoben wurde (vgl. etwa die Nachweise aus der hg. Rechtsprechung bei Mayer, B-VG4 Anm. II zu § 33 VwGG). In Hinblick darauf, dass durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 17. Februar 2015 aber mittlerweile die oben näher dargestellte inhaltliche Entscheidung über den Antrag der Revisionswerberin vom 29. November 2013 ergangen ist, ist für den Verwaltungsgerichtshof - auch vor dem Hintergrund der vorgebrachten Revisionspunkte - nicht ersichtlich, wodurch die Revisionswerberin durch den angefochtenen Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschluss weiterhin beschwert sein sollte (vgl. etwa auch den hg. Beschluss vom 20. Oktober 2010, Zl. 2008/23/0552). Im Übrigen hat auch die Revisionswerberin in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2015 nichts vorgebracht, was gegen einen Wegfall ihrer Beschwer sprechen könnte.

3. Zufolge des Wegfalls eines rechtlichen Interesses der Revisionswerberin an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war die vorliegende Revision somit - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Entscheidung über das Unterbleiben der Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG.

Wien, am 20. Mai 2015

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